182.21
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CH-ZH
Art. 1 : Geschäftsordnung des Synodalrates der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR)
: Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR
Art. 1 : Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR
1 Der Synodalrat setzt sich zusammen aus der Präsidentin oder Konstituierung
dem Präsidenten und acht weiteren Mitgliedern, die auf vier Jahre ge-
wählt werden.
2 Er versammelt sich nach der Gesamterneuerung auf Einladung der
Präsidentin oder des Präsidenten in der auf den Ablauf der Rekursfrist
folgenden Woche zur konstituierenden Sitzung. Nach der Konstituie-
rung treten die einzelnen Mitglieder ihr Amt an, während dieses auf den
gleichen Zeitpunkt für abtretende Mitglieder endet. Eine Neukonsti-
tuierung während der Amtsdauer ist möglich.