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Art. 1 : Geschäftsordnung des Synodalrates der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR)

: Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR
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Art. 1 : Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR

1 Der Synodalrat setzt sich zusammen aus der Präsidentin oder Konstituierung

dem Präsidenten und acht weiteren Mitgliedern, die auf vier Jahre ge-

wählt werden.

2 Er versammelt sich nach der Gesamterneuerung auf Einladung der

Präsidentin oder des Präsidenten in der auf den Ablauf der Rekursfrist

folgenden Woche zur konstituierenden Sitzung. Nach der Konstituie-

rung treten die einzelnen Mitglieder ihr Amt an, während dieses auf den

gleichen Zeitpunkt für abtretende Mitglieder endet. Eine Neukonsti-

tuierung während der Amtsdauer ist möglich.

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