Geschäftsordnung des Synodalrates der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR) (RICS)
Inhaltsübersicht (43)
Gesetzestext (43 Artikel)
1 Der Synodalrat setzt sich zusammen aus der Präsidentin oder Konstituierung
dem Präsidenten und acht weiteren Mitgliedern, die auf vier Jahre ge-
wählt werden.
2 Er versammelt sich nach der Gesamterneuerung auf Einladung der
Präsidentin oder des Präsidenten in der auf den Ablauf der Rekursfrist
folgenden Woche zur konstituierenden Sitzung. Nach der Konstituie-
rung treten die einzelnen Mitglieder ihr Amt an, während dieses auf den
gleichen Zeitpunkt für abtretende Mitglieder endet. Eine Neukonsti-
tuierung während der Amtsdauer ist möglich.
1 Der Synodalrat fasst die ihm obliegenden Aufgabengebiete Ressorts und
zu folgenden neun Ressorts zusammen. Die Ressorts umfassen die nach-Bereiche
stehenden Bereiche
a. Ressort Präsidiales: Bereiche Präsidiales, Kommunikation,
b. Ressort Seelsorge Gesundheitswesen und Inklusion: Bereich Seel-
sorge Gesundheitswesen und Inklusion,
c. Ressort Seelsorge Jugend und junge Erwachsene: Bereiche Seelsorge
Jugend und junge Erwachsene, Religionspädagogik,
d. Ressort Migrantenseelsorge: Bereich Migrantenseelsorge,
e. Ressort Ökumenische Seelsorge: Bereich Ökumenische Seelsorge,
f. Ressort Soziales und Ökologie: Bereich Soziales und Ökologie,
g. Ressort Bildung und Kultur: Bereich Bildung und Kultur,
h. Ressort Finanzen und Infrastruktur: Bereiche Finanzen, Liegen-
schaften, ICT,
i. Ressort Personal: Bereich Personal.
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2 Anlässlich der Konstituierung beschliesst der Synodalrat über die
Zuteilung der Ressorts und ihrer Aufgaben auf die einzelnen Mitglie-
der als deren Ressortleiterinnen und Ressortleiter und bestimmt die
Stellvertretungen.
3 Die Ressortleiterin oder der Ressortleiter verantwortet Geschäfte
im Synodalrat aus ihrem oder seinem Ressort. Kommt ein Geschäft vor
die Synode, vertritt dieses in der Regel die Ressortleiterin oder der Res-
sortleiter des betreffenden Ressorts.
4 Die Präsidentin oder der Präsident übernimmt das Ressort Präsi-
diales. Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt die Präsiden-
tin oder den Präsidenten.
1 Die Rahmenvereinbarung vom 18. April/3. Mai 2019 betref-
fend die interne Zusammenarbeit in der Römisch-katholischen Körper-
schaft des Kantons Zürich mit dem Generalvikariat für die Kantone
Zürich und Glarus legt die Bereiche gemäss § 2 Abs. 1 fest, in denen
einvernehmlich mit den innerkirchlichen Organen zusammengearbeitet
wird. Die Zusammenarbeit wird im Organigramm «Integrierte Organi-
sation Generalvikariat und Synodalrat» abgebildet (Anhang 1*).
2 Die Bereiche gemäss § 2 Abs. 1 werden in Bereichsorganigrammen
dargestellt (Anhänge 2a und 2b). Die Bereichsorganigramme geben die
Organisationsstrukturen der jeweiligen Bereiche mit ihren Organisa-
tionseinheiten wie Dienststellen, Missionen, Kommissionen und Stabs-
stellen wieder.
3 Ein Funktionendiagramm zeigt die Zuständigkeiten und Aufgaben
von Personen und Gremien im Rahmen der internen Zusammenarbeit
mit dem Generalvikariat (Anhang 3).
4 Über Änderungen in den Zuständigkeiten gemäss den Organigram-
men und dem Funktionendiagramm (Anhänge 1 bis 3) entscheidet der
Synodalrat auf Antrag einer Ressortleiterin oder eines Ressortleiters.6
1 Die strategische Führung wird in jedem Bereich von einem
Leitungsgremium wahrgenommen, dessen Vorsitz jeweils die zustän-
dige Ressortleiterin oder der zuständige Ressortleiter innehat. Im Üb-
rigen konstituiert sich das Leitungsgremium selbst. Die fachliche und
personelle Führung in den Bereichen obliegt den Bereichsleitenden
des Synodalrates oder des Generalvikariats.6
*Die Anhänge 1–3 werden nicht in die Zürcher Loseblattsammlung (LS) auf-
genommen. Sie sind erhältlich bei: Katholische Kirche im Kanton Zürich,
Synodalrat, Hirschengraben 66, 8001 Zürich, Telefon 044 266 12 12, E-Mail
synodalrat@zhkath.ch
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2 Ständigen Einsitz in die Leitungsgremien nehmen die jeweils zu-
ständigen Ressortleiterinnen und Ressortleiter des Synodalrates, die
Bereichsleitenden des Synodalrates und, bei Bereichen mit Fachver-
antwortung beim Generalvikar, der Generalvikar oder die zuständigen
Bereichsleitenden des Generalvikariats. Letztere sind berechtigt, bei Be-
reichen mit Fachverantwortung beim Generalvikar Themen auf die Trak-
tandenliste des Leitungsgremiums zu setzen. Bei Themen der Dienststel-
len nehmen zudem die zuständigen Dienststellenleitenden Einsitz.
3 In den Bereichen mit Fachverantwortung beim Generalvikar nimmt
der Generalvikar oder die oder der Bereichsleitende des Generalvika-
riats die fachliche und personelle Führung im Leitungsgremium wahr.
Die Zuständigkeiten und Kompetenzen des Synodalrates in seiner Funk-
tion als Arbeitgeber aller Angestellten der Körperschaft bleiben in allen
Fällen vorbehalten.
4 In den Bereichen mit Fachverantwortung beim Synodalrat nehmen
die Ressortleiterinnen und Ressortleiter und die Bereichsleitenden des
Synodalrates die fachliche und personelle Führung im Leitungsgremium
wahr. Der Generalvikar oder die Bereichsleitenden des Generalvika-
riats nehmen nur bei Bedarf im Leitungsgremium Einsitz. Die Ressort-
leiterinnen und Ressortleiter bestimmen, ob ein solcher Bedarf besteht.
5 Die Führung betreffend Organisation, Finanzen und Administra-
tion wird in allen Bereichen von den Ressortleiterinnen und Ressort-
leitern sowie den Bereichsleitenden des Synodalrates wahrgenommen.
1 Die Entscheide in den Leitungsgremien werden einvernehm- Entscheid-
lich gefällt. Es gibt keine Mehrheitsentscheide.
findung in den
Leitungs-
2 Kommt kein einvernehmlicher Entscheid zustande, werden der Ge- gremien
neralvikar und die Präsidentin oder der Präsident des Synodalrates an
die nächste Sitzung des Leitungsgremiums eingeladen. Diese beiden Per-
sonen treffen einen einvernehmlichen Entscheid für das Leitungsgre-
mium. Sollten auch sie zu keinem einvernehmlichen Entscheid gelangen,
entscheidet der Synodalrat auf Antrag der Ressortleiterin oder des Res-
sortleiters abschliessend.
3 Bei Entscheiden in den Bereichen mit Fachverantwortung beim
Synodalrat gemäss § 4 Abs. 4, die ohne Mitwirkung des Generalvikars
oder der Bereichsleitenden des Generalvikariats zustande gekommen
sind, da der Bedarf an deren Einsitz im Leitungsgremium nicht gegeben
war, wird keine Einvernehmlichkeit vorausgesetzt.
Die Mitglieder des Synodalrates geben der Präsidentin oder Neue
dem Präsidenten zuhanden der Synode spätestens sechs Monate vor Amtsdauer
deren Konstituierung bekannt, ob sie für die neue Amtsdauer wieder
kandidieren.
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Geschäftsordnung des Synodalrates (GeschO SyR)
Vorzeitiger
Amtsrücktritt
Die Mitglieder des Synodalrates teilen ihren vorzeitigen Rück-
tritt während einer Amtsdauer spätestens sechs Monate vor dem Rück-
trittstermin der Präsidentin oder dem Präsidenten zuhanden der Synode
mit.
Legislatur-
schwerpunkte
Sitzungs-
teilnahme
Korrespondenz
an die
Mitglieder
Kompetenzen
Leitung
B. Aufgaben und Kompetenzen der Gesamtbehörde
1 Zu Beginn einer Amtsdauer legt der Synodalrat in Zusam-
menarbeit mit dem Generalvikar die Legislaturschwerpunkte fest. Sie
geben Auskunft über die in der Amtsdauer angestrebten Ziele.
2 Vor Ende der Amtsdauer überprüft der Synodalrat die Umsetzung
der Legislaturschwerpunkte.
1 Die Mitglieder des Synodalrates sind verpflichtet, an allen Sit-
zungen des Synodalrates und der Synode teilzunehmen.
2 Der für den Kanton Zürich zuständige Generalvikar sowie die
Generalsekretärin oder der Generalsekretär nehmen mit beratender
Stimme an den Sitzungen des Synodalrates teil.
3 Die Protokollführerin oder der Protokollführer nimmt ohne bera-
tende Stimme an den Sitzungen des Synodalrates teil.
4 Im Einverständnis mit der Präsidentin oder dem Präsidenten kön-
nen Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter des Synodalrates sowie wei-
tere Gäste ohne beratende Stimme an den Sitzungen des Synodalrates
teilnehmen.
Die Korrespondenzadresse des Synodalrates und seiner Mit-
glieder ist die Kanzlei. Die Mitglieder des Synodalrates stellen der Kanz-
lei die Originale der Korrespondenz in amtlichen Angelegenheiten
zwecks Erfassung in der Geschäftskontrolle zu.
1 Der Synodalrat ist für sämtliche Angelegenheiten zustän-
dig, die nicht durch diesen Erlass oder durch übergeordnetes Recht aus-
drücklich einer anderen Organisationseinheit übertragen worden sind.
2 Er kann seine Zuständigkeit delegieren.
C. Aufgaben und Kompetenzen der Präsidentin oder des Präsidenten
Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Sitzungen des
Synodalrates.
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Die Präsidentin oder der Präsident ist berechtigt, prozesslei- Präsidial-
tende Entscheide zu treffen und dringliche Geschäfte durch Präsidial- verfügungen
verfügungen zu erledigen. Ihre oder seine Entscheide werden im Proto-
koll der nächsten Sitzung vermerkt.
1 Die Präsidentin oder der Präsident kann offensichtlich aus- Ablehnung von
sichtslose Gesuche um eine finanzielle Unterstützung mittels von der Ge- aussichtslosen
neralsekretärin oder vom Generalsekretär mitunterzeichnete Schreiben
ablehnen, ohne dass diese Gesuche als Geschäfte für die Sitzungen trak- Unterstützung
tandiert werden.
2 Sie oder er informiert über die Ablehnungsschreiben gemäss § 26
zuhanden des Protokolls an der nächstmöglichen Sitzung.
Gesuchen um
finanzielle
Die Präsidentin oder der Präsident übt die Aufsicht über die Aufsicht
Verwaltung aus.
2. Abschnitt: Verfahrensbestimmungen
Der Synodalrat versammelt sich auf Einladung seiner Präsi- Sitzungen
dentin oder seines Präsidenten oder auf Begehren von mindestens drei
Mitgliedern. Die Sitzungen finden in der Regel am Sitz des Synodalrates
statt.
1 Jedes Mitglied ist berechtigt, bei der Präsidentin oder beim Einladung und
Präsidenten rechtzeitig die Aufnahme eines Geschäftes aus dem eigenen Traktanden
Ressort auf die Traktandenliste zu verlangen. Eilige Traktanden können
nur mit Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten in die Trak-
tandenliste aufgenommen werden.
2 Die Einladung mit der Traktandenliste, den dazugehörigen Anträ-
gen und den wichtigsten Unterlagen zu den Geschäften wird den Mit-
gliedern und dem Generalvikar in der Regel spätestens fünf Tage vor der
Sitzung elektronisch zugestellt. Auf allfällige zusätzliche in der Kanzlei
verfügbare Unterlagen wird in der Einladung beim entsprechenden
Traktandum hingewiesen.
3 Stimmt die Mehrheit der Mitglieder des Synodalrates zu, können
auch Geschäfte behandelt werden, die nicht auf der Traktandenliste ste-
hen, oder die Reihenfolge der Behandlung der Geschäfte kann abgeän-
dert werden.
1 Die an der Sitzung zu beschliessenden Geschäfte werden auf Beratung der
Vorschlag der zuständigen Ressortleiterin oder des zuständigen Ressort- Geschäfte
leiters A- oder B-Geschäften zugewiesen. Über die definitive Zuweisung
entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.
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2 Bei den A-Geschäften handelt es sich insbesondere um Geschäfte
von grosser Tragweite mit hohem Ermessensspielraum sowie um alle
im Budget nicht enthaltenen neuen einmaligen Ausgaben der Kosten-
stellen 8651 (nicht budgetierte, einmalige Beiträge Synodalrat) und 8652
(nicht budgetierte, einmalige Beiträge Synode).
3 Bei den B-Geschäften handelt es sich um Geschäfte, die nicht als
A-Geschäfte gemäss Abs. 2 zu traktandieren sind. Insbesondere sind dies
a. alle im Budget enthaltenen neuen einmaligen Ausgaben über
Fr. 50000 gemäss § 38 Abs. 1,
b. Budgetkreditüberschreitungen über Fr. 5000 aufgrund neuer einma-
liger Ausgaben für einen bestimmten Zweck,
c. sämtliche Ausgaben der Kostenstelle 1640 (Auslandhilfe),
d. Geschäfte, die von Kommissionen gemäss § 32 vorberaten wurden
oder die gemäss eindeutigen gesetzlichen Vorgaben zu beschliessen
sind.
4 A-Geschäfte werden diskutiert. B-Geschäfte werden gemäss den
dazugehörigen Anträgen verabschiedet, sofern von den Sitzungsteilneh-
menden gemäss § 9 Abs. 1 und 2 keine Diskussion verlangt wird. Bei Dis-
kussionen äussert sich zuerst die Ressortleiterin oder der Ressortleiter.
Danach wird das Wort den übrigen Mitgliedern des Synodalrates erteilt.
Stimmabgabe
Beschluss-
fähigkeit
Beschluss-
fassung
Kollegialität
1 Die Stimmabgabe erfolgt offen.
2 Alle anwesenden Mitglieder sind zur Stimmabgabe verpflichtet. Bei
gleichgeteilten Stimmen gibt die Stimme der Präsidentin oder des Prä-
sidenten den Stichentscheid.
Der Synodalrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mit-
glieder anwesend ist.
Die Präsidentin oder der Präsident legt die Abstimmungsord-
nung fest; wird diese beanstandet, entscheidet der Synodalrat. Über Ord-
nungsanträge wird sofort abgestimmt.
1 Der Synodalrat trifft seine Entscheide als Kollegium. Vor-
behalten bleiben die Präsidialverfügungen gemäss § 13 und die Ableh-
nungsschreiben gemäss § 14. Seine Mitglieder vertreten die Entscheide
des Kollegiums.
2 Gegen aussen geben die einzelnen Mitglieder keine von der Hal-
tung des Kollegiums abweichenden Stellungnahmen ab. Vorbehalten
bleibt die Freiheit der Stimmabgabe.
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1 Die Mitglieder des Synodalrates, die Generalsekretärin oder Ausstand
der Generalsekretär und der Generalvikar treten in den Ausstand, wenn
sie in der Sache persönlich befangen erscheinen, insbesondere
a. in der Sache ein persönliches oder berufliches Interesse haben,
b. mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum drit-
ten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung,
eingetragene Partnerschaft, faktische Lebensgemeinschaft oder Kin-
desannahme verbunden sind,
c. Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sa-
che tätig waren.
2 Die Mitglieder des Synodalrates treten bei der Beratung und Be-
schlussfassung in den Ausstand, wenn Anordnungen der von ihnen ge-
leiteten Ressorts vor dem Synodalrat angefochten werden.
3 Ist der Ausstand streitig, entscheidet der Synodalrat unter Aus-
schluss des betreffenden Mitglieds. Der Ausstand wird im Protokoll fest-
gehalten.
1 Die Mitglieder des Synodalrates sind über die Verhandlun- Schweigepflicht
gen des Synodalrates zur Verschwiegenheit verpflichtet.
2 An der Sitzung teilnehmende Gäste werden von der Präsidentin
oder vom Präsidenten auf die Schweigepflicht hingewiesen.
1 Mit schriftlichen Einfragen holen die Ressortleiterinnen und Einfragen
Ressortleiter Meinungsäusserungen des Synodalrates zu Geschäften ein,
die noch nicht entscheidungsreif sind. Sie werden in der Regel mit Ja
oder Nein beantwortet.
2 Einfragen werden im Protokoll festgehalten.
Die Mitglieder des Synodalrates, der Generalvikar und die Mitteilungen
Generalsekretärin oder der Generalsekretär informieren schriftlich
zuhanden des Protokolls bis spätestens am Abend vor der Sitzung über
Tätigkeiten und Vorgänge aus ihrem Ressort oder Aufgabenbereich,
die von allgemeinem Interesse sind.
zuhanden des
Protokolls
Ausnahmsweise können Beschlüsse auf dem Zirkularweg ge- Zirkular-
fasst werden, sofern nicht die Mehrheit der Mitglieder des Synodalrates beschlüsse
gegen dieses Vorgehen Einspruch erhebt. Zirkularbeschlüsse sind im
Protokoll der nächsten Sitzung festzuhalten.
Eine Minderheit des Synodalrates ist berechtigt, ihre Stimm- Minderheiten
abgabe unter Anführung der von ihr geltend gemachten Gründe im Pro-
tokoll vermerken zu lassen.
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Protokoll
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1 Über die Sitzungen wird ein Protokoll geführt, das alle Ge-
schäfte mit den dazugehörenden Erwägungen und Beschlüssen enthält.
2 Das Stimmenverhältnis bei Abstimmungen und Wahlen wird nicht
protokolliert.
3 Für jede Sitzung wird eine Protokollreferentin oder ein Protokoll-
referent bestimmt, die oder der das Protokoll genehmigt. Diese Geneh-
migung erfolgt in der Regel innerhalb von drei Arbeitstagen nach Vor-
liegen des ausgefertigten Protokolls und wird im Protokoll der nächsten
Sitzung vermerkt.
Mitteilung von
Beschlüssen des
Synodalrates
Öffentlichkeits-
prinzip
1 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär informiert
die Adressaten von Beschlüssen durch von ihr oder ihm unterzeichnete
Protokollauszüge oder besondere Mitteilungen.
2 Die Überweisung von Beschlüssen zur Beschlussfassung durch die
Synode umfasst Bericht und Antrag des Synodalrates.
Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär veröffent-
licht die Beschlüsse gemäss dem kantonalen Gesetz über die Informa-
tion und den Datenschutz2.
Beratende
Kommissionen
Kommissionen
mit Entschei-
dungs-
befugnissen
3. Abschnitt: Kommissionen, Dienststellen und Vertretungen
des Synodalrates
1 Der Synodalrat oder die Leitungsgremien können zur Vor-
bereitung ihrer Geschäfte oder zur Unterstützung von Geschäftsberei-
chen beratende Kommissionen ohne Entscheidkompetenzen bestellen,
in die externe Fachpersonen berufen werden können. Der Synodalrat
oder die Leitungsgremien umschreiben jeweils deren Auftrag.
2 Den Vorsitz in den Kommissionen des Synodalrates führt ein Mit-
glied des Synodalrates. Den Vorsitz in den Kommissionen der Leitungs-
gremien führt ein Mitglied des Leitungsgremiums.
3 Beratende Kommissionen legen das Ergebnis ihrer Arbeit schrift-
lich dem vorsitzenden Mitglied des Synodalrates oder des Leitungsgre-
miums vor.
1 Der Synodalrat kann ihm unterstellte Kommissionen mit
Entscheidungsbefugnissen bestellen. Den Kommissionen können ex-
terne Fachpersonen angehören. Den Vorsitz führt ein Mitglied des Syno-
dalrates.
2 Der Synodalrat erlässt Reglemente, die den Auftrag und die Kom-
petenzen von Kommissionen mit Entscheidungsbefugnissen umschrei-
ben.
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1 Der Generalvikar ist für die pastorale Ausrichtung der Dienststellen
Dienststellen der Körperschaft zuständig. Der Synodalrat ist in finanziel-
ler, organisatorischer und administrativer Hinsicht für die Dienststellen
zuständig.
2 Das Leitungsgremium kann für die Dienststellen beratende Kom-
missionen einsetzen.
3 Die Sitzungen der Leitungsgremien zu Themen der Dienststellen
werden protokolliert.
4 Für die ökumenischen Dienststellen bleiben die Vereinbarungen
zwischen den entsprechenden Trägerinnen und Trägern vorbehalten.
Im Übrigen gelten für die Dienststellen die Zuständigkeiten und Kom-
petenzen gemäss den Anhängen 1–3.
1 An der konstituierenden Sitzung bestimmt der Synodalrat Vertretungen
seine Vertretungen für diejenigen Gremien, in denen der Körperschaft
ein Recht auf Einsitz zusteht. Er kann sie jederzeit neu bestimmen.
2 Vorbehalten bleiben ausdrückliche Vertretungsrechte von Synode
und Rekurskommission.
3 Vertretungen erlöschen auf das Ende der Amtsdauer. Eine Wieder-
wahl ist möglich.
Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär führt eine
aktuelle Liste sämtlicher Kommissionen und Vertretungen des Synodal-
rates.
Liste der
Kommissionen
und Vertretun-
gen des
Synodalrates
4. Abschnitt: Unterschriften- und Finanzkompetenzen
A. Unterschriftenkompetenzen
1 Verträge, Urkunden, öffentliche Bekanntmachungen, amt-
liche Publikationsgesuche, rechtsmittelfähige Entscheide und Schrei-
ben des Synodalrates werden grundsätzlich zu zweien von der Präsiden-
tin oder dem Präsidenten und von der Generalsekretärin oder dem
Generalsekretär unterzeichnet.
2 Der Synodalrat regelt die Unterschriftsberechtigung der Ressort-
leiterinnen und Ressortleiter sowie der Angestellten. Innerhalb der Res-
sorts bezeichnen die Ressortleiterinnen und Ressortleiter die Unter-
schriftsberechtigungen.
3 Im Rahmen der Finanzkompetenzen von § 38 Abs. 1 sind die Res-
sortleiterinnen und Ressortleiter und Angestellten einzelunterschrifts-
berechtigt.
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B. Finanzkompetenzen
Geschäftsordnung des Synodalrates (GeschO SyR)
Finanz-
kompetenzen
1 Die Finanzkompetenzen des Synodalrates bestimmen sich
nach der Kirchenordnung³ und der Finanzordnung über den Finanzhaus-
halt und den Finanzausgleich der Römisch-katholischen Körperschaft4.
Für im Budget enthaltene neue einmalige Ausgaben bis Fr. 50000 für
einen bestimmten Zweck werden die Finanzkompetenzen des Synodal-
rates unter Vorbehalt von § 18 Abs. 2 und 3 wie folgt delegiert
Ressortleiterinnen
und Ressortleiter /
Generalsekretärin
oder Generalsekretär
bis Fr. 50 000
Bereichsleiterinnen
und Bereichsleiter
des Synodalrates
bis Fr. 10 000
Dienststellenleiterinnen
und Dienststellenleiter
bis Fr. 5000
2 Bei Budgetkreditüberschreitungen über Fr. 10000 ist die Bereichs-
leiterin oder der Bereichsleiter Finanzen schriftlich in Kenntnis zu set-
zen.
3 Die Bereichsleiterinnen oder Bereichsleiter des Synodalrates kön-
nen ihre Finanzkompetenzen an Angestellte delegieren.
4 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen zu Zuständigkeiten und
Finanzkompetenzen von Kommissionen mit Entscheidungsbefugnissen.
Ressort-
entscheide
betreffend
Gesuche Dritter
5 1 Entscheide, die auf ein Gesuch von Dritten hin im Rah-
men der delegierten Finanzkompetenzen gemäss § 38 Abs. 1 in einem
Ressort getroffen werden, sind schriftlich zu begründen. Die Mitteilung
der Entscheide erfolgt gemäss § 37 Abs. 3. Sie werden im Protokoll der
nächsten Sitzung des Synodalrates vermerkt.
2 Wird betreffend ein Gesuch von Dritten ein ablehnender Ressort-
entscheid getroffen, ist dieser im Protokoll der nächsten Sitzung des
Synodalrates ebenfalls festzuhalten.
Ressort-
entscheide
unabhängig von
Gesuchen
Dritter
5 Entscheide ab Fr. 10000, die im Rahmen der delegierten
Finanzkompetenzen gemäss § 38 Abs. 1 in einem Ressort getroffen wer-
den, sind im Protokoll der nächsten Sitzung des Synodalrates zu ver-
merken.
Inkrafttreten
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Dieser Erlass ersetzt die Geschäftsordnung des Synodalrates
der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich (Geschäfts-
ordnung Synodalrat; GeschO SyR) vom 7. Mai 2012 und tritt am 1. Juli
2019 in Kraft.
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Geschäftsordnung des Synodalrates (GeschO SyR)
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1 Aufgrund dieser Geschäftsordnung notwendige Änderun- Vollzug
gen in der Organisation der Verwaltung der Römisch-katholischen Kör-
perschaft sind bis spätestens 31. Dezember 2019 umzusetzen.
2 Die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung und das Funktionen-
diagramm ersetzen am 1. Juli 2019 die Bestimmungen der Verordnung
der römisch-katholischen Zentralkommission des Kantons Zürich be-
treffend die Organisation und Zuständigkeiten im Bereiche des Perso-
nalwesens (Personalverordnung) vom 23. Juni 2003, soweit sie dieselben
Sachverhalte regeln. Die übrigen von dieser Geschäftsordnung nicht be-
troffenen Bestimmungen der Personalverordnung sind bis spätestens
31. Dezember 2019 anzupassen.
1 Die Verordnung der römisch-katholischen Zentralkommis- Aufhebung bis-
sion des Kantons Zürich und des Generalvikars über die Dienststellen herigen Rechts
der römisch-katholischen Körperschaft (Dienststellenverordnung) vom
22. Mai 2001 wird aufgehoben.
2 Die Verordnung der römisch-katholischen Zentralkommission des
Kantons Zürich betreffend die Organisation und Zuständigkeiten im
Bereiche des Personalwesens (Personalverordnung) vom 23. Juni 2003
wird nach Massgabe von § 40 Abs. 2 aufgehoben.
3 Die Richtlinien für die Organisation der kantonalen Fremdsprachi-
genmissionen vom 19. März 2001 werden aufgehoben.
1 OS 74, 443; Begründung siehe ABI 2019-07-19.
2 LS 170.4.
3 LS 182.10.
4 LS 182.25.
5 Eingefügt durch B vom 8. März 2021 (OS 76, 172; AB1 2021-03-19). In Kraft
seit 1. Mai 2021.
6 Fassung gemäss B vom 8. März 2021 (OS 76, 172; AB1 2021-03-19). In Kraft
seit 1. Mai 2021.
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