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182.21 RICSRICONSSSyRGeschOConsSin CH-ZH

Geschäftsordnung des Synodalrates der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR) (RICS)

43 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (43)

Art. 1 : Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR Art. 2 : Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR Art. 3 : Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR Art. 4 : Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR Art. 5 : Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR Art. 6 : Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR Art. 7 : Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR Art. 8 : Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR Art. 9 : Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR Art. 10 : Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR Art. 11 : Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR Art. 12 : Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR Art. 13 : Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR Art. 14 : Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR Art. 15 : Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR Art. 16 : Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR Art. 17 : Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR Art. 18 : Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR Art. 19 : Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR Art. 20 : Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR Art. 21 : Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR Art. 22 : Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR Art. 23 : Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR Art. 24 : Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR Art. 25 : Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR Art. 26 : Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR Art. 27 : Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR Art. 28 : Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR Art. 29 : Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR Art. 30 : Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR Art. 31 : Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR Art. 32 : Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR Art. 33 : Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR Art. 34 : Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR Art. 35 : Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR Art. 36 : Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR Art. 37 : Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR Art. 38 : Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR Art. 38a : Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR Art. 38b : Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR Art. 39 : Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR Art. 40 : Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR Art. 41 : Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR

Gesetzestext (43 Artikel)

: Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR

1 Der Synodalrat setzt sich zusammen aus der Präsidentin oder Konstituierung

dem Präsidenten und acht weiteren Mitgliedern, die auf vier Jahre ge-

wählt werden.

2 Er versammelt sich nach der Gesamterneuerung auf Einladung der

Präsidentin oder des Präsidenten in der auf den Ablauf der Rekursfrist

folgenden Woche zur konstituierenden Sitzung. Nach der Konstituie-

rung treten die einzelnen Mitglieder ihr Amt an, während dieses auf den

gleichen Zeitpunkt für abtretende Mitglieder endet. Eine Neukonsti-

tuierung während der Amtsdauer ist möglich.

: Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR

1 Der Synodalrat fasst die ihm obliegenden Aufgabengebiete Ressorts und

zu folgenden neun Ressorts zusammen. Die Ressorts umfassen die nach-Bereiche

stehenden Bereiche

a. Ressort Präsidiales: Bereiche Präsidiales, Kommunikation,

b. Ressort Seelsorge Gesundheitswesen und Inklusion: Bereich Seel-

sorge Gesundheitswesen und Inklusion,

c. Ressort Seelsorge Jugend und junge Erwachsene: Bereiche Seelsorge

Jugend und junge Erwachsene, Religionspädagogik,

d. Ressort Migrantenseelsorge: Bereich Migrantenseelsorge,

e. Ressort Ökumenische Seelsorge: Bereich Ökumenische Seelsorge,

f. Ressort Soziales und Ökologie: Bereich Soziales und Ökologie,

g. Ressort Bildung und Kultur: Bereich Bildung und Kultur,

h. Ressort Finanzen und Infrastruktur: Bereiche Finanzen, Liegen-

schaften, ICT,

i. Ressort Personal: Bereich Personal.

1.7. 21-113

1

182.21 Geschäftsordnung des Synodalrates (GeschO SyR)

2 Anlässlich der Konstituierung beschliesst der Synodalrat über die

Zuteilung der Ressorts und ihrer Aufgaben auf die einzelnen Mitglie-

der als deren Ressortleiterinnen und Ressortleiter und bestimmt die

Stellvertretungen.

3 Die Ressortleiterin oder der Ressortleiter verantwortet Geschäfte

im Synodalrat aus ihrem oder seinem Ressort. Kommt ein Geschäft vor

die Synode, vertritt dieses in der Regel die Ressortleiterin oder der Res-

sortleiter des betreffenden Ressorts.

4 Die Präsidentin oder der Präsident übernimmt das Ressort Präsi-

diales. Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt die Präsiden-

tin oder den Präsidenten.

: Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR

1 Die Rahmenvereinbarung vom 18. April/3. Mai 2019 betref-

fend die interne Zusammenarbeit in der Römisch-katholischen Körper-

schaft des Kantons Zürich mit dem Generalvikariat für die Kantone

Zürich und Glarus legt die Bereiche gemäss § 2 Abs. 1 fest, in denen

einvernehmlich mit den innerkirchlichen Organen zusammengearbeitet

wird. Die Zusammenarbeit wird im Organigramm «Integrierte Organi-

sation Generalvikariat und Synodalrat» abgebildet (Anhang 1*).

2 Die Bereiche gemäss § 2 Abs. 1 werden in Bereichsorganigrammen

dargestellt (Anhänge 2a und 2b). Die Bereichsorganigramme geben die

Organisationsstrukturen der jeweiligen Bereiche mit ihren Organisa-

tionseinheiten wie Dienststellen, Missionen, Kommissionen und Stabs-

stellen wieder.

3 Ein Funktionendiagramm zeigt die Zuständigkeiten und Aufgaben

von Personen und Gremien im Rahmen der internen Zusammenarbeit

mit dem Generalvikariat (Anhang 3).

4 Über Änderungen in den Zuständigkeiten gemäss den Organigram-

men und dem Funktionendiagramm (Anhänge 1 bis 3) entscheidet der

Synodalrat auf Antrag einer Ressortleiterin oder eines Ressortleiters.6

: Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR

1 Die strategische Führung wird in jedem Bereich von einem

Leitungsgremium wahrgenommen, dessen Vorsitz jeweils die zustän-

dige Ressortleiterin oder der zuständige Ressortleiter innehat. Im Üb-

rigen konstituiert sich das Leitungsgremium selbst. Die fachliche und

personelle Führung in den Bereichen obliegt den Bereichsleitenden

des Synodalrates oder des Generalvikariats.6

*Die Anhänge 1–3 werden nicht in die Zürcher Loseblattsammlung (LS) auf-

genommen. Sie sind erhältlich bei: Katholische Kirche im Kanton Zürich,

Synodalrat, Hirschengraben 66, 8001 Zürich, Telefon 044 266 12 12, E-Mail

synodalrat@zhkath.ch

2

Geschäftsordnung des Synodalrates (GeschO SyR)

182.21

2 Ständigen Einsitz in die Leitungsgremien nehmen die jeweils zu-

ständigen Ressortleiterinnen und Ressortleiter des Synodalrates, die

Bereichsleitenden des Synodalrates und, bei Bereichen mit Fachver-

antwortung beim Generalvikar, der Generalvikar oder die zuständigen

Bereichsleitenden des Generalvikariats. Letztere sind berechtigt, bei Be-

reichen mit Fachverantwortung beim Generalvikar Themen auf die Trak-

tandenliste des Leitungsgremiums zu setzen. Bei Themen der Dienststel-

len nehmen zudem die zuständigen Dienststellenleitenden Einsitz.

3 In den Bereichen mit Fachverantwortung beim Generalvikar nimmt

der Generalvikar oder die oder der Bereichsleitende des Generalvika-

riats die fachliche und personelle Führung im Leitungsgremium wahr.

Die Zuständigkeiten und Kompetenzen des Synodalrates in seiner Funk-

tion als Arbeitgeber aller Angestellten der Körperschaft bleiben in allen

Fällen vorbehalten.

4 In den Bereichen mit Fachverantwortung beim Synodalrat nehmen

die Ressortleiterinnen und Ressortleiter und die Bereichsleitenden des

Synodalrates die fachliche und personelle Führung im Leitungsgremium

wahr. Der Generalvikar oder die Bereichsleitenden des Generalvika-

riats nehmen nur bei Bedarf im Leitungsgremium Einsitz. Die Ressort-

leiterinnen und Ressortleiter bestimmen, ob ein solcher Bedarf besteht.

5 Die Führung betreffend Organisation, Finanzen und Administra-

tion wird in allen Bereichen von den Ressortleiterinnen und Ressort-

leitern sowie den Bereichsleitenden des Synodalrates wahrgenommen.

: Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR

1 Die Entscheide in den Leitungsgremien werden einvernehm- Entscheid-

lich gefällt. Es gibt keine Mehrheitsentscheide.

findung in den

Leitungs-

2 Kommt kein einvernehmlicher Entscheid zustande, werden der Ge- gremien

neralvikar und die Präsidentin oder der Präsident des Synodalrates an

die nächste Sitzung des Leitungsgremiums eingeladen. Diese beiden Per-

sonen treffen einen einvernehmlichen Entscheid für das Leitungsgre-

mium. Sollten auch sie zu keinem einvernehmlichen Entscheid gelangen,

entscheidet der Synodalrat auf Antrag der Ressortleiterin oder des Res-

sortleiters abschliessend.

3 Bei Entscheiden in den Bereichen mit Fachverantwortung beim

Synodalrat gemäss § 4 Abs. 4, die ohne Mitwirkung des Generalvikars

oder der Bereichsleitenden des Generalvikariats zustande gekommen

sind, da der Bedarf an deren Einsitz im Leitungsgremium nicht gegeben

war, wird keine Einvernehmlichkeit vorausgesetzt.

: Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR

Die Mitglieder des Synodalrates geben der Präsidentin oder Neue

dem Präsidenten zuhanden der Synode spätestens sechs Monate vor Amtsdauer

deren Konstituierung bekannt, ob sie für die neue Amtsdauer wieder

kandidieren.

1.7. 21-113

3

182.21

Geschäftsordnung des Synodalrates (GeschO SyR)

Vorzeitiger

Amtsrücktritt

: Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR

Die Mitglieder des Synodalrates teilen ihren vorzeitigen Rück-

tritt während einer Amtsdauer spätestens sechs Monate vor dem Rück-

trittstermin der Präsidentin oder dem Präsidenten zuhanden der Synode

mit.

Legislatur-

schwerpunkte

Sitzungs-

teilnahme

Korrespondenz

an die

Mitglieder

Kompetenzen

Leitung

B. Aufgaben und Kompetenzen der Gesamtbehörde

: Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR

1 Zu Beginn einer Amtsdauer legt der Synodalrat in Zusam-

menarbeit mit dem Generalvikar die Legislaturschwerpunkte fest. Sie

geben Auskunft über die in der Amtsdauer angestrebten Ziele.

2 Vor Ende der Amtsdauer überprüft der Synodalrat die Umsetzung

der Legislaturschwerpunkte.

: Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR

1 Die Mitglieder des Synodalrates sind verpflichtet, an allen Sit-

zungen des Synodalrates und der Synode teilzunehmen.

2 Der für den Kanton Zürich zuständige Generalvikar sowie die

Generalsekretärin oder der Generalsekretär nehmen mit beratender

Stimme an den Sitzungen des Synodalrates teil.

3 Die Protokollführerin oder der Protokollführer nimmt ohne bera-

tende Stimme an den Sitzungen des Synodalrates teil.

4 Im Einverständnis mit der Präsidentin oder dem Präsidenten kön-

nen Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter des Synodalrates sowie wei-

tere Gäste ohne beratende Stimme an den Sitzungen des Synodalrates

teilnehmen.

: Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR

Die Korrespondenzadresse des Synodalrates und seiner Mit-

glieder ist die Kanzlei. Die Mitglieder des Synodalrates stellen der Kanz-

lei die Originale der Korrespondenz in amtlichen Angelegenheiten

zwecks Erfassung in der Geschäftskontrolle zu.

: Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR

1 Der Synodalrat ist für sämtliche Angelegenheiten zustän-

dig, die nicht durch diesen Erlass oder durch übergeordnetes Recht aus-

drücklich einer anderen Organisationseinheit übertragen worden sind.

2 Er kann seine Zuständigkeit delegieren.

C. Aufgaben und Kompetenzen der Präsidentin oder des Präsidenten

: Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR

Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Sitzungen des

Synodalrates.

4

Geschäftsordnung des Synodalrates (GeschO SyR) 182.21

: Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR

Die Präsidentin oder der Präsident ist berechtigt, prozesslei- Präsidial-

tende Entscheide zu treffen und dringliche Geschäfte durch Präsidial- verfügungen

verfügungen zu erledigen. Ihre oder seine Entscheide werden im Proto-

koll der nächsten Sitzung vermerkt.

: Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR

1 Die Präsidentin oder der Präsident kann offensichtlich aus- Ablehnung von

sichtslose Gesuche um eine finanzielle Unterstützung mittels von der Ge- aussichtslosen

neralsekretärin oder vom Generalsekretär mitunterzeichnete Schreiben

ablehnen, ohne dass diese Gesuche als Geschäfte für die Sitzungen trak- Unterstützung

tandiert werden.

2 Sie oder er informiert über die Ablehnungsschreiben gemäss § 26

zuhanden des Protokolls an der nächstmöglichen Sitzung.

Gesuchen um

finanzielle

: Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR

Die Präsidentin oder der Präsident übt die Aufsicht über die Aufsicht

Verwaltung aus.

2. Abschnitt: Verfahrensbestimmungen

: Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR

Der Synodalrat versammelt sich auf Einladung seiner Präsi- Sitzungen

dentin oder seines Präsidenten oder auf Begehren von mindestens drei

Mitgliedern. Die Sitzungen finden in der Regel am Sitz des Synodalrates

statt.

: Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR

1 Jedes Mitglied ist berechtigt, bei der Präsidentin oder beim Einladung und

Präsidenten rechtzeitig die Aufnahme eines Geschäftes aus dem eigenen Traktanden

Ressort auf die Traktandenliste zu verlangen. Eilige Traktanden können

nur mit Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten in die Trak-

tandenliste aufgenommen werden.

2 Die Einladung mit der Traktandenliste, den dazugehörigen Anträ-

gen und den wichtigsten Unterlagen zu den Geschäften wird den Mit-

gliedern und dem Generalvikar in der Regel spätestens fünf Tage vor der

Sitzung elektronisch zugestellt. Auf allfällige zusätzliche in der Kanzlei

verfügbare Unterlagen wird in der Einladung beim entsprechenden

Traktandum hingewiesen.

3 Stimmt die Mehrheit der Mitglieder des Synodalrates zu, können

auch Geschäfte behandelt werden, die nicht auf der Traktandenliste ste-

hen, oder die Reihenfolge der Behandlung der Geschäfte kann abgeän-

dert werden.

: Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR

1 Die an der Sitzung zu beschliessenden Geschäfte werden auf Beratung der

Vorschlag der zuständigen Ressortleiterin oder des zuständigen Ressort- Geschäfte

leiters A- oder B-Geschäften zugewiesen. Über die definitive Zuweisung

entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.

1.7. 21-113

5

182.21 Geschäftsordnung des Synodalrates (GeschO SyR)

2 Bei den A-Geschäften handelt es sich insbesondere um Geschäfte

von grosser Tragweite mit hohem Ermessensspielraum sowie um alle

im Budget nicht enthaltenen neuen einmaligen Ausgaben der Kosten-

stellen 8651 (nicht budgetierte, einmalige Beiträge Synodalrat) und 8652

(nicht budgetierte, einmalige Beiträge Synode).

3 Bei den B-Geschäften handelt es sich um Geschäfte, die nicht als

A-Geschäfte gemäss Abs. 2 zu traktandieren sind. Insbesondere sind dies

a. alle im Budget enthaltenen neuen einmaligen Ausgaben über

Fr. 50000 gemäss § 38 Abs. 1,

b. Budgetkreditüberschreitungen über Fr. 5000 aufgrund neuer einma-

liger Ausgaben für einen bestimmten Zweck,

c. sämtliche Ausgaben der Kostenstelle 1640 (Auslandhilfe),

d. Geschäfte, die von Kommissionen gemäss § 32 vorberaten wurden

oder die gemäss eindeutigen gesetzlichen Vorgaben zu beschliessen

sind.

4 A-Geschäfte werden diskutiert. B-Geschäfte werden gemäss den

dazugehörigen Anträgen verabschiedet, sofern von den Sitzungsteilneh-

menden gemäss § 9 Abs. 1 und 2 keine Diskussion verlangt wird. Bei Dis-

kussionen äussert sich zuerst die Ressortleiterin oder der Ressortleiter.

Danach wird das Wort den übrigen Mitgliedern des Synodalrates erteilt.

Stimmabgabe

Beschluss-

fähigkeit

Beschluss-

fassung

Kollegialität

: Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR

1 Die Stimmabgabe erfolgt offen.

2 Alle anwesenden Mitglieder sind zur Stimmabgabe verpflichtet. Bei

gleichgeteilten Stimmen gibt die Stimme der Präsidentin oder des Prä-

sidenten den Stichentscheid.

: Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR

Der Synodalrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mit-

glieder anwesend ist.

: Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR

Die Präsidentin oder der Präsident legt die Abstimmungsord-

nung fest; wird diese beanstandet, entscheidet der Synodalrat. Über Ord-

nungsanträge wird sofort abgestimmt.

: Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR

1 Der Synodalrat trifft seine Entscheide als Kollegium. Vor-

behalten bleiben die Präsidialverfügungen gemäss § 13 und die Ableh-

nungsschreiben gemäss § 14. Seine Mitglieder vertreten die Entscheide

des Kollegiums.

2 Gegen aussen geben die einzelnen Mitglieder keine von der Hal-

tung des Kollegiums abweichenden Stellungnahmen ab. Vorbehalten

bleibt die Freiheit der Stimmabgabe.

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Geschäftsordnung des Synodalrates (GeschO SyR) 182.21

: Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR

1 Die Mitglieder des Synodalrates, die Generalsekretärin oder Ausstand

der Generalsekretär und der Generalvikar treten in den Ausstand, wenn

sie in der Sache persönlich befangen erscheinen, insbesondere

a. in der Sache ein persönliches oder berufliches Interesse haben,

b. mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum drit-

ten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung,

eingetragene Partnerschaft, faktische Lebensgemeinschaft oder Kin-

desannahme verbunden sind,

c. Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sa-

che tätig waren.

2 Die Mitglieder des Synodalrates treten bei der Beratung und Be-

schlussfassung in den Ausstand, wenn Anordnungen der von ihnen ge-

leiteten Ressorts vor dem Synodalrat angefochten werden.

3 Ist der Ausstand streitig, entscheidet der Synodalrat unter Aus-

schluss des betreffenden Mitglieds. Der Ausstand wird im Protokoll fest-

gehalten.

: Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR

1 Die Mitglieder des Synodalrates sind über die Verhandlun- Schweigepflicht

gen des Synodalrates zur Verschwiegenheit verpflichtet.

2 An der Sitzung teilnehmende Gäste werden von der Präsidentin

oder vom Präsidenten auf die Schweigepflicht hingewiesen.

: Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR

1 Mit schriftlichen Einfragen holen die Ressortleiterinnen und Einfragen

Ressortleiter Meinungsäusserungen des Synodalrates zu Geschäften ein,

die noch nicht entscheidungsreif sind. Sie werden in der Regel mit Ja

oder Nein beantwortet.

2 Einfragen werden im Protokoll festgehalten.

: Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR

Die Mitglieder des Synodalrates, der Generalvikar und die Mitteilungen

Generalsekretärin oder der Generalsekretär informieren schriftlich

zuhanden des Protokolls bis spätestens am Abend vor der Sitzung über

Tätigkeiten und Vorgänge aus ihrem Ressort oder Aufgabenbereich,

die von allgemeinem Interesse sind.

zuhanden des

Protokolls

: Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR

Ausnahmsweise können Beschlüsse auf dem Zirkularweg ge- Zirkular-

fasst werden, sofern nicht die Mehrheit der Mitglieder des Synodalrates beschlüsse

gegen dieses Vorgehen Einspruch erhebt. Zirkularbeschlüsse sind im

Protokoll der nächsten Sitzung festzuhalten.

: Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR

Eine Minderheit des Synodalrates ist berechtigt, ihre Stimm- Minderheiten

abgabe unter Anführung der von ihr geltend gemachten Gründe im Pro-

tokoll vermerken zu lassen.

1.7. 21 - 113

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Protokoll

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Geschäftsordnung des Synodalrates (GeschO SyR)

: Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR

1 Über die Sitzungen wird ein Protokoll geführt, das alle Ge-

schäfte mit den dazugehörenden Erwägungen und Beschlüssen enthält.

2 Das Stimmenverhältnis bei Abstimmungen und Wahlen wird nicht

protokolliert.

3 Für jede Sitzung wird eine Protokollreferentin oder ein Protokoll-

referent bestimmt, die oder der das Protokoll genehmigt. Diese Geneh-

migung erfolgt in der Regel innerhalb von drei Arbeitstagen nach Vor-

liegen des ausgefertigten Protokolls und wird im Protokoll der nächsten

Sitzung vermerkt.

Mitteilung von

Beschlüssen des

Synodalrates

Öffentlichkeits-

prinzip

: Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR

1 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär informiert

die Adressaten von Beschlüssen durch von ihr oder ihm unterzeichnete

Protokollauszüge oder besondere Mitteilungen.

2 Die Überweisung von Beschlüssen zur Beschlussfassung durch die

Synode umfasst Bericht und Antrag des Synodalrates.

: Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR

Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär veröffent-

licht die Beschlüsse gemäss dem kantonalen Gesetz über die Informa-

tion und den Datenschutz2.

Beratende

Kommissionen

Kommissionen

mit Entschei-

dungs-

befugnissen

3. Abschnitt: Kommissionen, Dienststellen und Vertretungen

des Synodalrates

: Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR

1 Der Synodalrat oder die Leitungsgremien können zur Vor-

bereitung ihrer Geschäfte oder zur Unterstützung von Geschäftsberei-

chen beratende Kommissionen ohne Entscheidkompetenzen bestellen,

in die externe Fachpersonen berufen werden können. Der Synodalrat

oder die Leitungsgremien umschreiben jeweils deren Auftrag.

2 Den Vorsitz in den Kommissionen des Synodalrates führt ein Mit-

glied des Synodalrates. Den Vorsitz in den Kommissionen der Leitungs-

gremien führt ein Mitglied des Leitungsgremiums.

3 Beratende Kommissionen legen das Ergebnis ihrer Arbeit schrift-

lich dem vorsitzenden Mitglied des Synodalrates oder des Leitungsgre-

miums vor.

: Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR

1 Der Synodalrat kann ihm unterstellte Kommissionen mit

Entscheidungsbefugnissen bestellen. Den Kommissionen können ex-

terne Fachpersonen angehören. Den Vorsitz führt ein Mitglied des Syno-

dalrates.

2 Der Synodalrat erlässt Reglemente, die den Auftrag und die Kom-

petenzen von Kommissionen mit Entscheidungsbefugnissen umschrei-

ben.

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Geschäftsordnung des Synodalrates (GeschO SyR)

182.21

: Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR

1 Der Generalvikar ist für die pastorale Ausrichtung der Dienststellen

Dienststellen der Körperschaft zuständig. Der Synodalrat ist in finanziel-

ler, organisatorischer und administrativer Hinsicht für die Dienststellen

zuständig.

2 Das Leitungsgremium kann für die Dienststellen beratende Kom-

missionen einsetzen.

3 Die Sitzungen der Leitungsgremien zu Themen der Dienststellen

werden protokolliert.

4 Für die ökumenischen Dienststellen bleiben die Vereinbarungen

zwischen den entsprechenden Trägerinnen und Trägern vorbehalten.

Im Übrigen gelten für die Dienststellen die Zuständigkeiten und Kom-

petenzen gemäss den Anhängen 1–3.

: Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR

1 An der konstituierenden Sitzung bestimmt der Synodalrat Vertretungen

seine Vertretungen für diejenigen Gremien, in denen der Körperschaft

ein Recht auf Einsitz zusteht. Er kann sie jederzeit neu bestimmen.

2 Vorbehalten bleiben ausdrückliche Vertretungsrechte von Synode

und Rekurskommission.

3 Vertretungen erlöschen auf das Ende der Amtsdauer. Eine Wieder-

wahl ist möglich.

: Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR

Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär führt eine

aktuelle Liste sämtlicher Kommissionen und Vertretungen des Synodal-

rates.

Liste der

Kommissionen

und Vertretun-

gen des

Synodalrates

4. Abschnitt: Unterschriften- und Finanzkompetenzen

A. Unterschriftenkompetenzen

: Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR

1 Verträge, Urkunden, öffentliche Bekanntmachungen, amt-

liche Publikationsgesuche, rechtsmittelfähige Entscheide und Schrei-

ben des Synodalrates werden grundsätzlich zu zweien von der Präsiden-

tin oder dem Präsidenten und von der Generalsekretärin oder dem

Generalsekretär unterzeichnet.

2 Der Synodalrat regelt die Unterschriftsberechtigung der Ressort-

leiterinnen und Ressortleiter sowie der Angestellten. Innerhalb der Res-

sorts bezeichnen die Ressortleiterinnen und Ressortleiter die Unter-

schriftsberechtigungen.

3 Im Rahmen der Finanzkompetenzen von § 38 Abs. 1 sind die Res-

sortleiterinnen und Ressortleiter und Angestellten einzelunterschrifts-

berechtigt.

1.7.21-113

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182.21

B. Finanzkompetenzen

Geschäftsordnung des Synodalrates (GeschO SyR)

Finanz-

kompetenzen

: Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR

1 Die Finanzkompetenzen des Synodalrates bestimmen sich

nach der Kirchenordnung³ und der Finanzordnung über den Finanzhaus-

halt und den Finanzausgleich der Römisch-katholischen Körperschaft4.

Für im Budget enthaltene neue einmalige Ausgaben bis Fr. 50000 für

einen bestimmten Zweck werden die Finanzkompetenzen des Synodal-

rates unter Vorbehalt von § 18 Abs. 2 und 3 wie folgt delegiert

Ressortleiterinnen

und Ressortleiter /

Generalsekretärin

oder Generalsekretär

bis Fr. 50 000

Bereichsleiterinnen

und Bereichsleiter

des Synodalrates

bis Fr. 10 000

Dienststellenleiterinnen

und Dienststellenleiter

bis Fr. 5000

2 Bei Budgetkreditüberschreitungen über Fr. 10000 ist die Bereichs-

leiterin oder der Bereichsleiter Finanzen schriftlich in Kenntnis zu set-

zen.

3 Die Bereichsleiterinnen oder Bereichsleiter des Synodalrates kön-

nen ihre Finanzkompetenzen an Angestellte delegieren.

4 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen zu Zuständigkeiten und

Finanzkompetenzen von Kommissionen mit Entscheidungsbefugnissen.

Ressort-

entscheide

betreffend

Gesuche Dritter

: Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR

5 1 Entscheide, die auf ein Gesuch von Dritten hin im Rah-

men der delegierten Finanzkompetenzen gemäss § 38 Abs. 1 in einem

Ressort getroffen werden, sind schriftlich zu begründen. Die Mitteilung

der Entscheide erfolgt gemäss § 37 Abs. 3. Sie werden im Protokoll der

nächsten Sitzung des Synodalrates vermerkt.

2 Wird betreffend ein Gesuch von Dritten ein ablehnender Ressort-

entscheid getroffen, ist dieser im Protokoll der nächsten Sitzung des

Synodalrates ebenfalls festzuhalten.

Ressort-

entscheide

unabhängig von

Gesuchen

Dritter

: Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR

5 Entscheide ab Fr. 10000, die im Rahmen der delegierten

Finanzkompetenzen gemäss § 38 Abs. 1 in einem Ressort getroffen wer-

den, sind im Protokoll der nächsten Sitzung des Synodalrates zu ver-

merken.

Inkrafttreten

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

: Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR

Dieser Erlass ersetzt die Geschäftsordnung des Synodalrates

der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich (Geschäfts-

ordnung Synodalrat; GeschO SyR) vom 7. Mai 2012 und tritt am 1. Juli

2019 in Kraft.

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Geschäftsordnung des Synodalrates (GeschO SyR)

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: Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR

1 Aufgrund dieser Geschäftsordnung notwendige Änderun- Vollzug

gen in der Organisation der Verwaltung der Römisch-katholischen Kör-

perschaft sind bis spätestens 31. Dezember 2019 umzusetzen.

2 Die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung und das Funktionen-

diagramm ersetzen am 1. Juli 2019 die Bestimmungen der Verordnung

der römisch-katholischen Zentralkommission des Kantons Zürich be-

treffend die Organisation und Zuständigkeiten im Bereiche des Perso-

nalwesens (Personalverordnung) vom 23. Juni 2003, soweit sie dieselben

Sachverhalte regeln. Die übrigen von dieser Geschäftsordnung nicht be-

troffenen Bestimmungen der Personalverordnung sind bis spätestens

31. Dezember 2019 anzupassen.

: Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR

1 Die Verordnung der römisch-katholischen Zentralkommis- Aufhebung bis-

sion des Kantons Zürich und des Generalvikars über die Dienststellen herigen Rechts

der römisch-katholischen Körperschaft (Dienststellenverordnung) vom

22. Mai 2001 wird aufgehoben.

2 Die Verordnung der römisch-katholischen Zentralkommission des

Kantons Zürich betreffend die Organisation und Zuständigkeiten im

Bereiche des Personalwesens (Personalverordnung) vom 23. Juni 2003

wird nach Massgabe von § 40 Abs. 2 aufgehoben.

3 Die Richtlinien für die Organisation der kantonalen Fremdsprachi-

genmissionen vom 19. März 2001 werden aufgehoben.

1 OS 74, 443; Begründung siehe ABI 2019-07-19.

2 LS 170.4.

3 LS 182.10.

4 LS 182.25.

5 Eingefügt durch B vom 8. März 2021 (OS 76, 172; AB1 2021-03-19). In Kraft

seit 1. Mai 2021.

6 Fassung gemäss B vom 8. März 2021 (OS 76, 172; AB1 2021-03-19). In Kraft

seit 1. Mai 2021.

1.7. 21-113

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