182.15
ERRI
CH-ZH
Art. 313 : Entschädigungsreglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (Entschädigungsreglement, ER)
: Entschädigungsreglement, ER
Art. 313 : Entschädigungsreglement, ER
1 Das Sitzungsgeld beträgt
a. für Sitzungen bis zu 2 Stunden Dauer
(einfaches Sitzungsgeld)
b. für Sitzungen bis 4 Stunden
sowie Halbtagessitzungen der Synode
c. für Sitzungen über 4 Stunden
sowie Ganztagessitzungen der Synode
Entschädigungsreglement, ER
d. für die Teilnahme an Fraktionssitzungen
Fr. 110
Fr. 165
Fr. 275
Fr. 165
2 Für die Berechnung der Sitzungsdauer ist das Protokoll mass-
gebend.
3 Für offizielle Verpflichtungen erhalten die von der Geschäftslei-
tung definierten Delegierten der Synode pro Anlass eine Pauschalent-
schädigung von Fr. 165.