Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
182.15 ERRI CH-ZH

Art. 313 : Entschädigungsreglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (Entschädigungsreglement, ER)

: Entschädigungsreglement, ER
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Art. 313 : Entschädigungsreglement, ER

1 Das Sitzungsgeld beträgt

a. für Sitzungen bis zu 2 Stunden Dauer

(einfaches Sitzungsgeld)

b. für Sitzungen bis 4 Stunden

sowie Halbtagessitzungen der Synode

c. für Sitzungen über 4 Stunden

sowie Ganztagessitzungen der Synode

Entschädigungsreglement, ER

d. für die Teilnahme an Fraktionssitzungen

Fr. 110

Fr. 165

Fr. 275

Fr. 165

2 Für die Berechnung der Sitzungsdauer ist das Protokoll mass-

gebend.

3 Für offizielle Verpflichtungen erhalten die von der Geschäftslei-

tung definierten Delegierten der Synode pro Anlass eine Pauschalent-

schädigung von Fr. 165.

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