Entschädigungsreglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (Entschädigungsreglement, ER) (ER)
Inhaltsübersicht (23)
Gesetzestext (23 Artikel)
1 Die Synodalen erhalten für die Teilnahme an den Sitzun- Bezugs-
gen der Synode, der Geschäftsleitung, der Kommissionen und der berechtigung
Fraktionen eine Grundentschädigung und ein Sitzungsgeld.
2 Die Geschäftsleitung regelt den Auszahlungsmodus der Entschä-
digungen.
a7 Für die Bereitstellung der IT-Infrastruktur wird den Syn-
odalen eine jährliche Entschädigung von Fr. 250 ausgerichtet.
1 Reisen zu den Sitzungen der Synode, der Geschäftslei-
tung und der Kommissionen werden nach dem Tarif des öffentlichen
Verkehrsmittels 2. Klasse entschädigt.
2 Den Mitgliedern der Geschäftsleitung und der ständigen Kom-
missionen wird der Betrag für ein Halbtax-Abonnement vergütet. Die
Entschädigung gemäss Abs. 1 erfolgt zum Halbtax-Tarif.12
2
Entschädigungsreglement, FR
182.15
3 Der Ersatz weiterer Spesen richtet sich sinngemäss nach den
Bestimmungen der Anstellungsordnung.
II. Entschädigung der Fraktionen
Der Geschäftsleitung steht für besondere Auslagen ein Freier Kredit
freier Kredit von Fr. 5000 pro Jahr zur Verfügung.
der Geschäfts-
leitung
Die Präsidentin oder der Präsident erhält eine Jahresent- Präsidentin
schädigung in der Höhe von 55% der Lohnklasse 25, Leistungsstufe 12, oder Präsident
gemäss Anstellungsordnung.
Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident erhält eine Vizepräsidentin
Jahresentschädigung in der Höhe von 40% der Lohnklasse 23, Leis- oder Vizepräsi-
tungsstufe 12, gemäss Anstellungsordnung.
dent
Die übrigen Mitglieder des Synodalrates erhalten eine Übrige
Jahresentschädigung in der Höhe von 35% der Lohnklasse 23, Leis- Mitglieder
tungsstufe 12, gemäss Anstellungsordnung.
Der Spesenersatz der Mitglieder des Synodalrates richtet Spesenersatz
sich sinngemäss nach den Bestimmungen der Anstellungsordnung.
1.7. 23-121
3
182.15
II. Entschädigung Kommissionen5
Entschädigungsreglement, ER
Präsidentin
oder Präsident
der Aufsichts-
kommission
über Kirch-
gemeinden und
Zweckverbände
Vizepräsidentin-
nen oder Vize-
präsidenten
der Aufsichts-
kommission
über Kirchge-
meinden und
Zweckverbände
Mitglieder der
Aufsichts-
kommission
über Kirch-
gemeinden und
Zweckverbände
Spesenersatz
der Mitglieder
der Aufsichts-
kommission
über Kirch-
gemeinden und
Zweckverbände
1 Die Entschädigung der Präsidentin oder des Präsiden-
ten bemisst sich nach dem zeitlichen Jahresaufwand. Grundlage für die
Bemessung ist die Lohnklasse 21, Leistungsstufe 12, gemäss Anstellungs-
ordnung³.
2 Die Auszahlung erfolgt monatlich gemäss dem Arbeitsrapport.
Der Spesensatz richtet sich sinngemäss nach den Be-
stimmungen der Anstellungsordnung.
C. Rekurskommission
Präsidentin
oder Präsident
Mitglieder
1 Die Entschädigung der Präsidentin oder des Präsiden-
ten bemisst sich nach dem zeitlichen Jahresaufwand. Grundlage für die
Bemessung ist die Lohnklasse 25, Leistungsstufe 12 gemäss Anstel-
lungsordnung.
2 Die Auszahlung erfolgt monatlich gemäss dem Arbeitsrapport.
1 Die Entschädigung der Mitglieder bemisst sich nach
dem zeitlichen Jahresaufwand. Grundlage für die Bemessung ist die
Lohnklasse 23, Leistungsstufe 12 gemäss Anstellungsordnung.
2 Die Auszahlung erfolgt monatlich gemäss dem Arbeitsrapport.
4
Entschädigungsreglement, ER
182.15
Der Spesenersatz der Mitglieder der Rekurskommission Spesenersatz
richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen der Anstellungsord-
nung.
Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 2010 in Kraft.
Inkrafttreten
Für den Synodalrat beträgt die Jahresentschädigung ab Übergangs-
dem 1. Januar 2010 bis zum Ende der Amtsdauer 2007–2011 anteils- bestimmungen
mässig 90% der Ansätze gemäss Art. 12, 13 und 14 dieses Reglemen-
tes.
1 OS 64, 811.
2 LS 182.10.
3 LS 182.41.
4 Fassung gemäss Berichtigung vom 2. Juli 2010 (OS 65, 479).
5 Eingefügt durch B vom 12. April 2018 (OS 73, 197; ABI 2018-05-04). In Kraft
seit 1. Juli 2018.
6 Fassung gemäss B vom 12. April 2018 (OS 73, 197; AB1 2018-05-04). In Kraft
seit 1. Juli 2018.
7 Eingefügt durch B vom 10. September 2020 (OS 75, 479; ABI 2020-09-25). In
Kraft seit 1. Januar 2021.
8 Eingefügt durch B vom 15. April 2021 (OS 76, 195; AB1 2021-04-30). In Kraft
seit 1. Juli 2021.
9 Fassung gemäss B vom 15. April 2021 (OS 76, 195; AB1 2021-04-30). In Kraft
seit 1. Juli 2021.
10 Eingefügt durch B vom 15. April 2021 (OS 76, 306; AB1 2021-04-30). In Kraft
seit 1. Oktober 2021.
11 Fassung gemäss B vom 15. April 2021 (OS 76, 306; AB1 2021-04-30). In Kraft
seit 1. Oktober 2021.
12 Eingefügt durch B vom 13. April 2023 (OS 78, 208; AB1 2023-05-05). In Kraft
seit 1. Juli 2023.
13 Fassung gemäss B vom 13. April 2023 (OS 78, 208; ABI 2023-05-05). In Kraft
seit 1. Juli 2023.
14 Aufgehoben durch B vom 13. April 2023 (OS 78, 208; ABI 2023-05-05). In Kraft
seit 1. Juli 2023.
1.7. 23-121
5
1 Es werden folgende Grundentschädigungen ausgerich- Grund-
tet
a. für die Synodalen
entschädigung
Fr. 500 pro Jahr
b. für die Präsidentin oder den Präsidenten
der ständigen Kommissionen
Fr. 1500 pro Jahr
c.10 für die Präsidentin oder den Präsidenten
der Fraktionen
Fr. 1000 pro Jahr
d. für die Mitglieder der Geschäftsleitung
Fr. 1 500 pro Jahr
e. für die Präsidentin oder den Präsidenten
der Synode
Fr. 10 000 pro Jahr
f. für die Mitglieder der ständigen
Kommissionen
Fr. 750 pro Jahr
2 Die Grundentschädigung gemäss Abs. 1 lit. a wird nicht zusätzlich
zu den Entschädigungen gemäss Abs. 1 lit. b-f ausgerichtet.
1.7. 23-121
1
Sitzungsgeld
Sitzungsgeld
für die
Vorsitzenden
Protokoll-
führung durch
Synodalen
Verpflegungs-
pauschale
IT-Entschädi-
gung
Weitere Spesen
182.15
1 Das Sitzungsgeld beträgt
a. für Sitzungen bis zu 2 Stunden Dauer
(einfaches Sitzungsgeld)
b. für Sitzungen bis 4 Stunden
sowie Halbtagessitzungen der Synode
c. für Sitzungen über 4 Stunden
sowie Ganztagessitzungen der Synode
Entschädigungsreglement, ER
d. für die Teilnahme an Fraktionssitzungen
Fr. 110
Fr. 165
Fr. 275
Fr. 165
2 Für die Berechnung der Sitzungsdauer ist das Protokoll mass-
gebend.
3 Für offizielle Verpflichtungen erhalten die von der Geschäftslei-
tung definierten Delegierten der Synode pro Anlass eine Pauschalent-
schädigung von Fr. 165.
Der oder dem Vorsitzenden der Sitzungen der Synode, der
Geschäftsleitung, der Kommissionen und der Fraktionen wird das dop-
pelte Sitzungsgeld ausgerichtet.
1 Übernehmen Synodalen die Protokollführung an einer
Sitzung der Geschäftsleitung oder der Kommissionen, wird ein doppel-
tes einfaches Sitzungsgeld ausgerichtet.
2 Die Bereinigung von Synodensitzungsprotokollen wird abgegol-
ten mit
a. bei Halbtagessitzungen
b. bei Ganztagessitzungen
Fr. 165
Fr. 275
1 Für die Teilnahme an den Sitzungen der Synode wird
eine Verpflegungspauschale von Fr. 30 ausgerichtet.
2 Für die Teilnahme an den Sitzungen der Geschäftsleitung und der
Kommissionen wird eine Verpflegungspauschale von Fr. 15 ausgerichtet,
sofern keine Verpflegung zur Verfügung gestellt wird.
3 Finden am gleichen Tag mehrere Sitzungen statt, wird die Ver-
pflegungspauschale nur einmal ausgerichtet.
Bei Fraktionssitzungen werden das Essen und die Getränke Spesen bei Frak-
nach Abrechnung und bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 15 pro teil- tionssitzungen
nehmende Person vergütet.
III. Freier Kredit
1 Den ständigen Kommissionen steht für besondere Aus- Freier Kredit
lagen ein freier Kredit von Fr. 1200 pro Jahr zur Verfügung.
der ständigen
Kommissionen
2 Den Fraktionen steht pro Legislatur ein freier Kredit von Fr. 2000 und Fraktionen
zur Verfügung.
B. Synodalrat und Kommissionen
I. Entschädigung Synodalrat5