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182.15 ERRI CH-ZH

Entschädigungsreglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (Entschädigungsreglement, ER) (ER)

23 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (23)

Gesetzestext (23 Artikel)

: Entschädigungsreglement, ER

1 Die Synodalen erhalten für die Teilnahme an den Sitzun- Bezugs-

gen der Synode, der Geschäftsleitung, der Kommissionen und der berechtigung

Fraktionen eine Grundentschädigung und ein Sitzungsgeld.

2 Die Geschäftsleitung regelt den Auszahlungsmodus der Entschä-

digungen.

: Entschädigungsreglement, ER

a7 Für die Bereitstellung der IT-Infrastruktur wird den Syn-

odalen eine jährliche Entschädigung von Fr. 250 ausgerichtet.

: Entschädigungsreglement, ER

1 Reisen zu den Sitzungen der Synode, der Geschäftslei-

tung und der Kommissionen werden nach dem Tarif des öffentlichen

Verkehrsmittels 2. Klasse entschädigt.

2 Den Mitgliedern der Geschäftsleitung und der ständigen Kom-

missionen wird der Betrag für ein Halbtax-Abonnement vergütet. Die

Entschädigung gemäss Abs. 1 erfolgt zum Halbtax-Tarif.12

2

Entschädigungsreglement, FR

182.15

3 Der Ersatz weiterer Spesen richtet sich sinngemäss nach den

Bestimmungen der Anstellungsordnung.

II. Entschädigung der Fraktionen

: Entschädigungsreglement, ER

Der Geschäftsleitung steht für besondere Auslagen ein Freier Kredit

freier Kredit von Fr. 5000 pro Jahr zur Verfügung.

der Geschäfts-

leitung

: Entschädigungsreglement, ER

Die Präsidentin oder der Präsident erhält eine Jahresent- Präsidentin

schädigung in der Höhe von 55% der Lohnklasse 25, Leistungsstufe 12, oder Präsident

gemäss Anstellungsordnung.

: Entschädigungsreglement, ER

Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident erhält eine Vizepräsidentin

Jahresentschädigung in der Höhe von 40% der Lohnklasse 23, Leis- oder Vizepräsi-

tungsstufe 12, gemäss Anstellungsordnung.

dent

: Entschädigungsreglement, ER

Die übrigen Mitglieder des Synodalrates erhalten eine Übrige

Jahresentschädigung in der Höhe von 35% der Lohnklasse 23, Leis- Mitglieder

tungsstufe 12, gemäss Anstellungsordnung.

: Entschädigungsreglement, ER

Der Spesenersatz der Mitglieder des Synodalrates richtet Spesenersatz

sich sinngemäss nach den Bestimmungen der Anstellungsordnung.

1.7. 23-121

3

182.15

II. Entschädigung Kommissionen5

Entschädigungsreglement, ER

Präsidentin

oder Präsident

der Aufsichts-

kommission

über Kirch-

gemeinden und

Zweckverbände

Vizepräsidentin-

nen oder Vize-

präsidenten

der Aufsichts-

kommission

über Kirchge-

meinden und

Zweckverbände

Mitglieder der

Aufsichts-

kommission

über Kirch-

gemeinden und

Zweckverbände

Spesenersatz

der Mitglieder

der Aufsichts-

kommission

über Kirch-

gemeinden und

Zweckverbände

: Entschädigungsreglement, ER

1 Die Entschädigung der Präsidentin oder des Präsiden-

ten bemisst sich nach dem zeitlichen Jahresaufwand. Grundlage für die

Bemessung ist die Lohnklasse 21, Leistungsstufe 12, gemäss Anstellungs-

ordnung³.

2 Die Auszahlung erfolgt monatlich gemäss dem Arbeitsrapport.

: Entschädigungsreglement, ER

Der Spesensatz richtet sich sinngemäss nach den Be-

stimmungen der Anstellungsordnung.

C. Rekurskommission

Präsidentin

oder Präsident

Mitglieder

: Entschädigungsreglement, ER

1 Die Entschädigung der Präsidentin oder des Präsiden-

ten bemisst sich nach dem zeitlichen Jahresaufwand. Grundlage für die

Bemessung ist die Lohnklasse 25, Leistungsstufe 12 gemäss Anstel-

lungsordnung.

2 Die Auszahlung erfolgt monatlich gemäss dem Arbeitsrapport.

: Entschädigungsreglement, ER

1 Die Entschädigung der Mitglieder bemisst sich nach

dem zeitlichen Jahresaufwand. Grundlage für die Bemessung ist die

Lohnklasse 23, Leistungsstufe 12 gemäss Anstellungsordnung.

2 Die Auszahlung erfolgt monatlich gemäss dem Arbeitsrapport.

4

Entschädigungsreglement, ER

182.15

: Entschädigungsreglement, ER

Der Spesenersatz der Mitglieder der Rekurskommission Spesenersatz

richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen der Anstellungsord-

nung.

: Entschädigungsreglement, ER

Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 2010 in Kraft.

Inkrafttreten

: Entschädigungsreglement, ER

Für den Synodalrat beträgt die Jahresentschädigung ab Übergangs-

dem 1. Januar 2010 bis zum Ende der Amtsdauer 2007–2011 anteils- bestimmungen

mässig 90% der Ansätze gemäss Art. 12, 13 und 14 dieses Reglemen-

tes.

1 OS 64, 811.

2 LS 182.10.

3 LS 182.41.

4 Fassung gemäss Berichtigung vom 2. Juli 2010 (OS 65, 479).

5 Eingefügt durch B vom 12. April 2018 (OS 73, 197; ABI 2018-05-04). In Kraft

seit 1. Juli 2018.

6 Fassung gemäss B vom 12. April 2018 (OS 73, 197; AB1 2018-05-04). In Kraft

seit 1. Juli 2018.

7 Eingefügt durch B vom 10. September 2020 (OS 75, 479; ABI 2020-09-25). In

Kraft seit 1. Januar 2021.

8 Eingefügt durch B vom 15. April 2021 (OS 76, 195; AB1 2021-04-30). In Kraft

seit 1. Juli 2021.

9 Fassung gemäss B vom 15. April 2021 (OS 76, 195; AB1 2021-04-30). In Kraft

seit 1. Juli 2021.

10 Eingefügt durch B vom 15. April 2021 (OS 76, 306; AB1 2021-04-30). In Kraft

seit 1. Oktober 2021.

11 Fassung gemäss B vom 15. April 2021 (OS 76, 306; AB1 2021-04-30). In Kraft

seit 1. Oktober 2021.

12 Eingefügt durch B vom 13. April 2023 (OS 78, 208; AB1 2023-05-05). In Kraft

seit 1. Juli 2023.

13 Fassung gemäss B vom 13. April 2023 (OS 78, 208; ABI 2023-05-05). In Kraft

seit 1. Juli 2023.

14 Aufgehoben durch B vom 13. April 2023 (OS 78, 208; ABI 2023-05-05). In Kraft

seit 1. Juli 2023.

1.7. 23-121

5

: Entschädigungsreglement, ER

1 Es werden folgende Grundentschädigungen ausgerich- Grund-

tet

a. für die Synodalen

entschädigung

Fr. 500 pro Jahr

b. für die Präsidentin oder den Präsidenten

der ständigen Kommissionen

Fr. 1500 pro Jahr

c.10 für die Präsidentin oder den Präsidenten

der Fraktionen

Fr. 1000 pro Jahr

d. für die Mitglieder der Geschäftsleitung

Fr. 1 500 pro Jahr

e. für die Präsidentin oder den Präsidenten

der Synode

Fr. 10 000 pro Jahr

f. für die Mitglieder der ständigen

Kommissionen

Fr. 750 pro Jahr

2 Die Grundentschädigung gemäss Abs. 1 lit. a wird nicht zusätzlich

zu den Entschädigungen gemäss Abs. 1 lit. b-f ausgerichtet.

1.7. 23-121

1

Sitzungsgeld

Sitzungsgeld

für die

Vorsitzenden

Protokoll-

führung durch

Synodalen

Verpflegungs-

pauschale

IT-Entschädi-

gung

Weitere Spesen

182.15

: Entschädigungsreglement, ER

1 Das Sitzungsgeld beträgt

a. für Sitzungen bis zu 2 Stunden Dauer

(einfaches Sitzungsgeld)

b. für Sitzungen bis 4 Stunden

sowie Halbtagessitzungen der Synode

c. für Sitzungen über 4 Stunden

sowie Ganztagessitzungen der Synode

Entschädigungsreglement, ER

d. für die Teilnahme an Fraktionssitzungen

Fr. 110

Fr. 165

Fr. 275

Fr. 165

2 Für die Berechnung der Sitzungsdauer ist das Protokoll mass-

gebend.

3 Für offizielle Verpflichtungen erhalten die von der Geschäftslei-

tung definierten Delegierten der Synode pro Anlass eine Pauschalent-

schädigung von Fr. 165.

: Entschädigungsreglement, ER

Der oder dem Vorsitzenden der Sitzungen der Synode, der

Geschäftsleitung, der Kommissionen und der Fraktionen wird das dop-

pelte Sitzungsgeld ausgerichtet.

: Entschädigungsreglement, ER

1 Übernehmen Synodalen die Protokollführung an einer

Sitzung der Geschäftsleitung oder der Kommissionen, wird ein doppel-

tes einfaches Sitzungsgeld ausgerichtet.

2 Die Bereinigung von Synodensitzungsprotokollen wird abgegol-

ten mit

a. bei Halbtagessitzungen

b. bei Ganztagessitzungen

Fr. 165

Fr. 275

: Entschädigungsreglement, ER

1 Für die Teilnahme an den Sitzungen der Synode wird

eine Verpflegungspauschale von Fr. 30 ausgerichtet.

2 Für die Teilnahme an den Sitzungen der Geschäftsleitung und der

Kommissionen wird eine Verpflegungspauschale von Fr. 15 ausgerichtet,

sofern keine Verpflegung zur Verfügung gestellt wird.

3 Finden am gleichen Tag mehrere Sitzungen statt, wird die Ver-

pflegungspauschale nur einmal ausgerichtet.

: Entschädigungsreglement, ER

Bei Fraktionssitzungen werden das Essen und die Getränke Spesen bei Frak-

nach Abrechnung und bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 15 pro teil- tionssitzungen

nehmende Person vergütet.

III. Freier Kredit

: Entschädigungsreglement, ER

1 Den ständigen Kommissionen steht für besondere Aus- Freier Kredit

lagen ein freier Kredit von Fr. 1200 pro Jahr zur Verfügung.

der ständigen

Kommissionen

2 Den Fraktionen steht pro Legislatur ein freier Kredit von Fr. 2000 und Fraktionen

zur Verfügung.

B. Synodalrat und Kommissionen

I. Entschädigung Synodalrat5

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