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182.14 RMVOORMP CH-ZH

Art. 8 : Verordnung über das Register der Mitglieder und weiterer Personen der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (RMVO)

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Art. 8

¹ Das Register enthält von den Mitgliedern der Körperschaft

die Daten zu den folgenden Identifikatoren und Merkmalen

a. Versichertennummer nach Art. 50 c des Bundesgesetzes über die

Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)",

b. Gebäudeidentifikator (EGID) nach dem eidgenössischen Gebäude-

und Wohnungsregister des Bundesamtes für Statistik,

c. Wohnungsidentifikator (EWID) nach dem eidgenössischen Gebäude-

und Wohnungsregister des Bundesamtes für Statistik sowie Haus-

haltsart,

d. persönliche Identifikationsnummer (Local ID) (externe ID der Ein-

wohnerkontrolle),

e. amtlicher Name und die anderen in den Zivilstandsregistern beur-

kundeten Namen einer Person,

f. alle Vornamen in der richtigen Reihenfolge,

g. Wohnadresse und Zustelladresse einschliesslich Postleitzahl und

Ort,

h. Geburtsdatum und Geburtsort,

i. Korrespondenzsprache,

2

Verordnung – Register der Mitglieder und weiterer Personen

j. Geschlecht,

k. Zivilstand und Datum des Zivilstandsereignisses,

1. Angaben zur personen- und familienrechtlichen Stellung: Ehe, ein-

getragene Partnerschaft, Trennung, Kindesverhältnisse, Vater-Mutter-

Beziehung und Partnerschaftsbeziehung,

m. Informationen zu religionsunmündigen Kindern ohne Konfessions-

meldung, sofern ein Elternteil römisch-katholisch ist,

n. Name und Adresse der sorgeberechtigten Person,

o. Staatsangehörigkeit sowie Heimatorte bei Schweizerinnen und

Schweizern,

p. bei Ausländerinnen und Ausländern die Art des Ausweises,

q. Niederlassung oder Aufenthalt in der Kirchgemeinde sowie Kirch-

gemeinde des Aufenthalts oder der Niederlassung,

r. bei Zuzug: Datum und Herkunftskirchgemeinde bzw. Herkunfts-

staat,

s. bei Wegzug: Datum und Zielkirchgemeinde bzw. Zielstaat,

t. bei Umzug in der Gemeinde: Datum,

u. bei Tod: Datum und Sterbeort,

v. Stimm- und Wahlrecht gemäss Art. 10 der Kirchenordnung der Rö-

misch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich vom 29. Januar

20096 und Einschränkungen des Stimm- und Wahlrechts,

w. Datum des Eintritts, des Austritts oder einer Nichtzugehörigkeits-

erklärung.

2 Der Synodalrat kann weitere Identifikatoren und Merkmale fest-

legen, die zur Erfüllung der kirchlichen Aufgaben notwendig sind, und

die Erfassung der betreffenden Daten im Register vorschreiben.

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