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182.14 RMVOORMP CH-ZH

Art. 6 : Verordnung über das Register der Mitglieder und weiterer Personen der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (RMVO)

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Art. 6

¹ Der Synodalrat richtet das Register ein und betreibt dieses.

² Er gewährleistet die Nutzung des Registers und der darin enthal-

tenen Daten gemäss den rechtlichen Vorschriften.

³ Der Synodalrat unterstützt und berät die Kirchgemeinden in der

Nutzung des Registers.

4 Die Kirchgemeinden erfassen die in dieser Verordnung bezeich-

neten Daten, soweit hierfür nicht der Synodalrat zuständig ist.

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