182.14
RMVOORMP
CH-ZH
Art. 6 : Verordnung über das Register der Mitglieder und weiterer Personen der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (RMVO)
Art. 6
¹ Der Synodalrat richtet das Register ein und betreibt dieses.
² Er gewährleistet die Nutzung des Registers und der darin enthal-
tenen Daten gemäss den rechtlichen Vorschriften.
³ Der Synodalrat unterstützt und berät die Kirchgemeinden in der
Nutzung des Registers.
4 Die Kirchgemeinden erfassen die in dieser Verordnung bezeich-
neten Daten, soweit hierfür nicht der Synodalrat zuständig ist.