182.14
RMVOORMP
CH-ZH
Art. 5 : Verordnung über das Register der Mitglieder und weiterer Personen der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (RMVO)
Art. 5
¹ Das Register muss in Bezug auf den erfassten Personenkreis
und die darin enthaltenen Daten aktuell, richtig und vollständig sein.
² Das Register mit den darin enthaltenen Daten ist ausschliesslich
in der Schweiz zu halten.