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182.14 RMVOORMP CH-ZH

Art. 5 : Verordnung über das Register der Mitglieder und weiterer Personen der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (RMVO)

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Art. 5

¹ Das Register muss in Bezug auf den erfassten Personenkreis

und die darin enthaltenen Daten aktuell, richtig und vollständig sein.

² Das Register mit den darin enthaltenen Daten ist ausschliesslich

in der Schweiz zu halten.

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