182.14
RMVOORMP
CH-ZH
Art. 3 : Verordnung über das Register der Mitglieder und weiterer Personen der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (RMVO)
Art. 3
In dieser Verordnung bedeuten
a. Register: elektronisch betriebenes Register, in dem die Personen,
die gemäss Art. 2 der Kirchenordnung der Römisch-katholischen
Körperschaft des Kantons Zürich vom 29. Januar 20096 Mitglied der
Körperschaft sind, und die Nichtmitglieder erfasst sind,
b. Identifikator: nicht sprechende und unveränderliche Nummer, die
als funktionales Element in einem Datenbestand die eindeutige Iden-
tifikation einer Person oder einer Sache erlaubt,
c. Merkmal: Eigenschaft einer Person oder Sache, die objektiv erfasst
und beschrieben werden kann.
Begriffe