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182.14 RMVOORMP CH-ZH

Art. 3 : Verordnung über das Register der Mitglieder und weiterer Personen der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (RMVO)

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Art. 3

In dieser Verordnung bedeuten

a. Register: elektronisch betriebenes Register, in dem die Personen,

die gemäss Art. 2 der Kirchenordnung der Römisch-katholischen

Körperschaft des Kantons Zürich vom 29. Januar 20096 Mitglied der

Körperschaft sind, und die Nichtmitglieder erfasst sind,

b. Identifikator: nicht sprechende und unveränderliche Nummer, die

als funktionales Element in einem Datenbestand die eindeutige Iden-

tifikation einer Person oder einer Sache erlaubt,

c. Merkmal: Eigenschaft einer Person oder Sache, die objektiv erfasst

und beschrieben werden kann.

Begriffe

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