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182.14 RMVOORMP CH-ZH

Art. 22 : Verordnung über das Register der Mitglieder und weiterer Personen der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (RMVO)

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Art. 22

Die Körperschaft übernimmt die Kosten der Kirchgemein-

den für

a. die technische Einrichtung des Zugangs der Kirchgemeinden zum

Register,

b. die Erfassung der Daten gemäss § 21 im Register.

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