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182.14 RMVOORMP CH-ZH

Art. 21 : Verordnung über das Register der Mitglieder und weiterer Personen der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (RMVO)

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Art. 21

Verfügen Kirchgemeinden im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieser Verordnung in ihren elektronischen Systemen über Daten gemäss

§§ 8 und 9, erfassen sie diese im Register.

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