182.14
RMVOORMP
CH-ZH
Art. 21 : Verordnung über das Register der Mitglieder und weiterer Personen der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (RMVO)
Art. 21
Verfügen Kirchgemeinden im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Verordnung in ihren elektronischen Systemen über Daten gemäss
§§ 8 und 9, erfassen sie diese im Register.