Art. 19 : Verordnung über das Register der Mitglieder und weiterer Personen der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (RMVO)
Art. 19
1 Der Synodalrat prüft und entscheidet über Gesuche über d. Prüfung und
den Datenzugriff im Abrufverfahren nach § 18. Er kann von den Ge- Entscheid
suchstellerinnen und Gesuchstellern weitere Angaben verlangen und
den Zugriff an Bedingungen und Auflagen knüpfen.
2 Der Synodalrat beschränkt den Zugriff, sodass nur die für den ver-
folgten Zweck notwendigen Daten bekannt gegeben werden.
3 Die Beschränkung des Zugriffs in örtlicher Hinsicht richtet sich
nach dem örtlichen Zuständigkeitsbereich der Gesuchstellerinnen und
Gesuchsteller sowie dem verfolgten Zweck.
1.7. 22-117
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182.14 Verordnung - Register der Mitglieder und weiterer Personen
4 Der Synodalrat kann den Zugriff verweigern, wenn eine rechtliche
Bestimmung oder ein überwiegendes öffentliches oder privates Inte-
resse entgegensteht oder die Aufwendungen im Verhältnis zum ver-
folgten Zweck als unangemessen erscheinen. Er berücksichtigt bei sei-
nem Entscheid insbesondere die Art der Daten und die Anzahl der
jährlichen Bezüge.