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182.14 RMVOORMP CH-ZH

Art. 19 : Verordnung über das Register der Mitglieder und weiterer Personen der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (RMVO)

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Art. 19

1 Der Synodalrat prüft und entscheidet über Gesuche über d. Prüfung und

den Datenzugriff im Abrufverfahren nach § 18. Er kann von den Ge- Entscheid

suchstellerinnen und Gesuchstellern weitere Angaben verlangen und

den Zugriff an Bedingungen und Auflagen knüpfen.

2 Der Synodalrat beschränkt den Zugriff, sodass nur die für den ver-

folgten Zweck notwendigen Daten bekannt gegeben werden.

3 Die Beschränkung des Zugriffs in örtlicher Hinsicht richtet sich

nach dem örtlichen Zuständigkeitsbereich der Gesuchstellerinnen und

Gesuchsteller sowie dem verfolgten Zweck.

1.7. 22-117

5

182.14 Verordnung - Register der Mitglieder und weiterer Personen

4 Der Synodalrat kann den Zugriff verweigern, wenn eine rechtliche

Bestimmung oder ein überwiegendes öffentliches oder privates Inte-

resse entgegensteht oder die Aufwendungen im Verhältnis zum ver-

folgten Zweck als unangemessen erscheinen. Er berücksichtigt bei sei-

nem Entscheid insbesondere die Art der Daten und die Anzahl der

jährlichen Bezüge.

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