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182.14 RMVOORMP CH-ZH

Art. 18 : Verordnung über das Register der Mitglieder und weiterer Personen der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (RMVO)

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Art. 18

1 Der Synodalrat kann Organisationen und juristischen Per-

sonen des öffentlichen und privaten Rechts, die mit der Erfüllung kirch-

licher Aufgaben betraut sind, im elektronischen Abrufverfahren Zu-

griff auf das Register gewähren.

2 Wer gemäss Abs. 1 auf das Register zugreifen will, weist nach, dass

die Voraussetzungen für die Datenbekanntgabe vorliegen. Gesuchstelle-

rinnen und Gesuchsteller bezeichnen

a. die gesetzliche Grundlage für die Aufgabenerfüllung, für die sie die

Daten benötigen,

b. die Organisationseinheit, an welche die Datenbekanntgabe erfol-

gen soll,

c. die Identifikatoren und Merkmale, auf die sie zugreifen wollen.

3 Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller bestätigen unterschrift-

lich und gewährleisten, dass die nachgesuchten Daten nur für kirchliche

oder ideelle Zwecke verwendet und nicht weitergegeben werden.

4 Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller bestimmen, ob sie die

Daten elektronisch aus dem Register abrufen und sich Datenänderun-

gen melden lassen wollen.

c. an Behörden,

Organe und

Organisationen

im Abruf-

verfahren

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