Art. 18 : Verordnung über das Register der Mitglieder und weiterer Personen der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (RMVO)
Art. 18
1 Der Synodalrat kann Organisationen und juristischen Per-
sonen des öffentlichen und privaten Rechts, die mit der Erfüllung kirch-
licher Aufgaben betraut sind, im elektronischen Abrufverfahren Zu-
griff auf das Register gewähren.
2 Wer gemäss Abs. 1 auf das Register zugreifen will, weist nach, dass
die Voraussetzungen für die Datenbekanntgabe vorliegen. Gesuchstelle-
rinnen und Gesuchsteller bezeichnen
a. die gesetzliche Grundlage für die Aufgabenerfüllung, für die sie die
Daten benötigen,
b. die Organisationseinheit, an welche die Datenbekanntgabe erfol-
gen soll,
c. die Identifikatoren und Merkmale, auf die sie zugreifen wollen.
3 Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller bestätigen unterschrift-
lich und gewährleisten, dass die nachgesuchten Daten nur für kirchliche
oder ideelle Zwecke verwendet und nicht weitergegeben werden.
4 Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller bestimmen, ob sie die
Daten elektronisch aus dem Register abrufen und sich Datenänderun-
gen melden lassen wollen.
c. an Behörden,
Organe und
Organisationen
im Abruf-
verfahren