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182.14 RMVOORMP CH-ZH

Art. 16 : Verordnung über das Register der Mitglieder und weiterer Personen der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (RMVO)

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Art. 16

1 Die Bekanntgabe von Daten aus dem Register richtet sich Daten-

unter Vorbehalt von §§ 17–19 nach Art. 7 der Kirchenordnung der Rö- bekanntgabe

misch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich vom 29. Januar a. Grundsatz

20096 und dem Gesetz über die Information und den Datenschutz vom

12. Februar 20074. Das Gesuch um Datenbekanntgabe ist an den Syno-

dalrat zu richten.

2 Der Synodalrat verweigert die Datenbekanntgabe ganz oder teil-

weise oder schiebt sie auf, wenn eine rechtliche Bestimmung oder ein

überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht.

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