182.14
RMVOORMP
CH-ZH
Art. 13 : Verordnung über das Register der Mitglieder und weiterer Personen der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (RMVO)
Art. 13
1 Die Kirchgemeinden haben Zugriff auf die Daten der eige-
nen Mitglieder und der von ihnen erfassten Nichtmitglieder.
2 Sie haben Zugriff auf die Daten anderer Kirchgemeinden, soweit
dies für kirchliche Zwecke notwendig ist.