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182.14 RMVOORMP CH-ZH

Art. 13 : Verordnung über das Register der Mitglieder und weiterer Personen der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (RMVO)

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Art. 13

1 Die Kirchgemeinden haben Zugriff auf die Daten der eige-

nen Mitglieder und der von ihnen erfassten Nichtmitglieder.

2 Sie haben Zugriff auf die Daten anderer Kirchgemeinden, soweit

dies für kirchliche Zwecke notwendig ist.

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