182.14
RMVOORMP
CH-ZH
Art. 12 : Verordnung über das Register der Mitglieder und weiterer Personen der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (RMVO)
Art. 12
1 Der Synodalrat hat Zugriff auf alle im Mitgliederverzeich-
nis verzeichneten Daten.
2 Er gewährt den Dienststellen und den Missionen Datenzugriff,
soweit es für deren Zwecke erforderlich ist.