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182.14 RMVOORMP CH-ZH

Art. 12 : Verordnung über das Register der Mitglieder und weiterer Personen der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (RMVO)

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Art. 12

1 Der Synodalrat hat Zugriff auf alle im Mitgliederverzeich-

nis verzeichneten Daten.

2 Er gewährt den Dienststellen und den Missionen Datenzugriff,

soweit es für deren Zwecke erforderlich ist.

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