Art. 10 : Verordnung über das Register der Mitglieder und weiterer Personen der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (RMVO)
Art. 10
1 Die Körperschaft und die Kirchgemeinden sind befugt, ne- Weitere Inhalte
ben den Daten gemäss §§ 8 und 9 weitere Daten von Mitgliedern und
Nichtmitgliedern für kirchliche Zwecke zu bearbeiten.
2 Die Kirchgemeinden sind namentlich zur Erfassung folgender Da-
ten befugt
a. Telefonnummer und E-Mail-Adresse,
b. Muttersprache,
c. Beruf und Angaben zum Arbeitgeber,
1.7. 22-117
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182.14
182.14 Verordnung - Register der Mitglieder und weiterer Personen
d. Taufe, Erstkommunion, Firmung, kirchliche Trauung, Art der kirch-
lichen Bestattung sowie Ort, Datum, zuständige Person und Namen
der Taufpatinnen und Taufpaten, Firmpatinnen und Firmpaten sowie
Trauzeuginnen und Trauzeugen,
e. Besuch von verbindlichen religionspädagogischen Angeboten,
f. Mitgliedschaft in einer kirchlichen Behörde,
g. Aufnahme in das Register einer Mission,
h. Informationen zu Personen, die Freiwilligenarbeit leisten.