Verordnung über das Register der Mitglieder und weiterer Personen der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (RMVO) (RMVO)
Inhaltsübersicht (23)
Gesetzestext (23 Artikel)
Diese Verordnung regelt
a. den Betrieb und die Nutzung des Registers der Mitglieder und wei-
terer Personen durch die Körperschaft und die Kirchgemeinden,
b. dessen Inhalt,
c. den Datenzugriff und die Datenbekanntgabe,
d. die Bearbeitung von Daten über Nichtmitglieder für kirchliche
Zwecke.
Gegenstand
Das Register dient der Erfassung der Mitglieder der Körper- Zweck
schaft sowie der Erfassung weiterer Personen (Nichtmitglieder), soweit
dies für kirchliche Zwecke notwendig ist.
In dieser Verordnung bedeuten
a. Register: elektronisch betriebenes Register, in dem die Personen,
die gemäss Art. 2 der Kirchenordnung der Römisch-katholischen
Körperschaft des Kantons Zürich vom 29. Januar 20096 Mitglied der
Körperschaft sind, und die Nichtmitglieder erfasst sind,
b. Identifikator: nicht sprechende und unveränderliche Nummer, die
als funktionales Element in einem Datenbestand die eindeutige Iden-
tifikation einer Person oder einer Sache erlaubt,
c. Merkmal: Eigenschaft einer Person oder Sache, die objektiv erfasst
und beschrieben werden kann.
Begriffe
Als Kirchgemeinden im Sinn dieser Verordnung gelten auch Zweckverbände
die Zweckverbände von Kirchgemeinden.
1.7. 22-117
1
182.14
Verordnung – Register der Mitglieder und weiterer Personen
Vollständigkeit
des Registers
Zuständigkeit
Kostentragung
Mitglieder
¹ Das Register muss in Bezug auf den erfassten Personenkreis
und die darin enthaltenen Daten aktuell, richtig und vollständig sein.
² Das Register mit den darin enthaltenen Daten ist ausschliesslich
in der Schweiz zu halten.
¹ Der Synodalrat richtet das Register ein und betreibt dieses.
² Er gewährleistet die Nutzung des Registers und der darin enthal-
tenen Daten gemäss den rechtlichen Vorschriften.
³ Der Synodalrat unterstützt und berät die Kirchgemeinden in der
Nutzung des Registers.
4 Die Kirchgemeinden erfassen die in dieser Verordnung bezeich-
neten Daten, soweit hierfür nicht der Synodalrat zuständig ist.
¹ Die Körperschaft trägt die Kosten der Einrichtung, des Be-
triebs und Unterhalts sowie der Nutzung des Registers und des Daten-
abrufs aus der kantonalen Einwohnerdatenplattform (KEP).
² Die Kirchgemeinden tragen die Kosten für die auf ihre Bedürf-
nisse zugeschnittenen Anpassungen oder Erweiterungen ihrer Systeme
sowie für das Erfassen von Daten im Register.
2. Abschnitt: Inhalt des Registers
¹ Das Register enthält von den Mitgliedern der Körperschaft
die Daten zu den folgenden Identifikatoren und Merkmalen
a. Versichertennummer nach Art. 50 c des Bundesgesetzes über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)",
b. Gebäudeidentifikator (EGID) nach dem eidgenössischen Gebäude-
und Wohnungsregister des Bundesamtes für Statistik,
c. Wohnungsidentifikator (EWID) nach dem eidgenössischen Gebäude-
und Wohnungsregister des Bundesamtes für Statistik sowie Haus-
haltsart,
d. persönliche Identifikationsnummer (Local ID) (externe ID der Ein-
wohnerkontrolle),
e. amtlicher Name und die anderen in den Zivilstandsregistern beur-
kundeten Namen einer Person,
f. alle Vornamen in der richtigen Reihenfolge,
g. Wohnadresse und Zustelladresse einschliesslich Postleitzahl und
Ort,
h. Geburtsdatum und Geburtsort,
i. Korrespondenzsprache,
2
Verordnung – Register der Mitglieder und weiterer Personen
j. Geschlecht,
k. Zivilstand und Datum des Zivilstandsereignisses,
1. Angaben zur personen- und familienrechtlichen Stellung: Ehe, ein-
getragene Partnerschaft, Trennung, Kindesverhältnisse, Vater-Mutter-
Beziehung und Partnerschaftsbeziehung,
m. Informationen zu religionsunmündigen Kindern ohne Konfessions-
meldung, sofern ein Elternteil römisch-katholisch ist,
n. Name und Adresse der sorgeberechtigten Person,
o. Staatsangehörigkeit sowie Heimatorte bei Schweizerinnen und
Schweizern,
p. bei Ausländerinnen und Ausländern die Art des Ausweises,
q. Niederlassung oder Aufenthalt in der Kirchgemeinde sowie Kirch-
gemeinde des Aufenthalts oder der Niederlassung,
r. bei Zuzug: Datum und Herkunftskirchgemeinde bzw. Herkunfts-
staat,
s. bei Wegzug: Datum und Zielkirchgemeinde bzw. Zielstaat,
t. bei Umzug in der Gemeinde: Datum,
u. bei Tod: Datum und Sterbeort,
v. Stimm- und Wahlrecht gemäss Art. 10 der Kirchenordnung der Rö-
misch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich vom 29. Januar
20096 und Einschränkungen des Stimm- und Wahlrechts,
w. Datum des Eintritts, des Austritts oder einer Nichtzugehörigkeits-
erklärung.
2 Der Synodalrat kann weitere Identifikatoren und Merkmale fest-
legen, die zur Erfüllung der kirchlichen Aufgaben notwendig sind, und
die Erfassung der betreffenden Daten im Register vorschreiben.
Das Register kann Daten von Nichtmitgliedern enthalten, die Nichtmitglieder
für kirchliche Zwecke erforderlich sind. Dazu gehören namentlich die
Daten gemäss § 8 Abs. 1 lit. e, f, g, h, j und k.
1 Die Körperschaft und die Kirchgemeinden sind befugt, ne- Weitere Inhalte
ben den Daten gemäss §§ 8 und 9 weitere Daten von Mitgliedern und
Nichtmitgliedern für kirchliche Zwecke zu bearbeiten.
2 Die Kirchgemeinden sind namentlich zur Erfassung folgender Da-
ten befugt
a. Telefonnummer und E-Mail-Adresse,
b. Muttersprache,
c. Beruf und Angaben zum Arbeitgeber,
1.7. 22-117
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182.14
182.14 Verordnung - Register der Mitglieder und weiterer Personen
d. Taufe, Erstkommunion, Firmung, kirchliche Trauung, Art der kirch-
lichen Bestattung sowie Ort, Datum, zuständige Person und Namen
der Taufpatinnen und Taufpaten, Firmpatinnen und Firmpaten sowie
Trauzeuginnen und Trauzeugen,
e. Besuch von verbindlichen religionspädagogischen Angeboten,
f. Mitgliedschaft in einer kirchlichen Behörde,
g. Aufnahme in das Register einer Mission,
h. Informationen zu Personen, die Freiwilligenarbeit leisten.
1 Der Synodalrat ruft die Daten nach § 8 gestützt auf § 23
Abs. 2 des Gesetzes über das Meldewesen und die Einwohnerregister
vom 11. Mai 2015 (MERG)³ aus der KEP ab.
2 Die Kirchgemeinden erfassen die Daten gemäss §§ 9 und 10, die
der Synodalrat nicht aus der KEP abrufen kann.
Daten-
beschaffung
Datenzugriff
a. Körperschaft
b. Kirch-
gemeinden
c. berechtigte
Personen
d. Proto-
kollierung
3. Abschnitt: Datenzugriff und Datenbekanntgabe
1 Der Synodalrat hat Zugriff auf alle im Mitgliederverzeich-
nis verzeichneten Daten.
2 Er gewährt den Dienststellen und den Missionen Datenzugriff,
soweit es für deren Zwecke erforderlich ist.
1 Die Kirchgemeinden haben Zugriff auf die Daten der eige-
nen Mitglieder und der von ihnen erfassten Nichtmitglieder.
2 Sie haben Zugriff auf die Daten anderer Kirchgemeinden, soweit
dies für kirchliche Zwecke notwendig ist.
1 Der Synodalrat für die Körperschaft und die Kirchenpfle-
gen für ihre Kirchgemeinde bezeichnen
a. die für die Belange des Registers zuständige Ansprechperson,
b. die auf das Register zugriffsberechtigten Personen.
2 Sie stellen sicher, dass nur die zugriffsberechtigten Personen Daten
aus dem Register abrufen können.
Der Synodalrat veranlasst, dass in geeigneter Weise festge-
halten wird,
a. wer auf die Daten im Register zugegriffen hat,
b. welche Daten im Register geändert wurden.
4
Verordnung – Register der Mitglieder und weiterer Personen
182.14
1 Die Bekanntgabe von Daten aus dem Register richtet sich Daten-
unter Vorbehalt von §§ 17–19 nach Art. 7 der Kirchenordnung der Rö- bekanntgabe
misch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich vom 29. Januar a. Grundsatz
20096 und dem Gesetz über die Information und den Datenschutz vom
12. Februar 20074. Das Gesuch um Datenbekanntgabe ist an den Syno-
dalrat zu richten.
2 Der Synodalrat verweigert die Datenbekanntgabe ganz oder teil-
weise oder schiebt sie auf, wenn eine rechtliche Bestimmung oder ein
überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht.
Über die kantonsüberschreitende Bekanntgabe der Daten b. kantons-
nach §§ 8–10 entscheidet der Synodalrat.
überschreitende
Daten-
bekanntgabe
1 Der Synodalrat kann Organisationen und juristischen Per-
sonen des öffentlichen und privaten Rechts, die mit der Erfüllung kirch-
licher Aufgaben betraut sind, im elektronischen Abrufverfahren Zu-
griff auf das Register gewähren.
2 Wer gemäss Abs. 1 auf das Register zugreifen will, weist nach, dass
die Voraussetzungen für die Datenbekanntgabe vorliegen. Gesuchstelle-
rinnen und Gesuchsteller bezeichnen
a. die gesetzliche Grundlage für die Aufgabenerfüllung, für die sie die
Daten benötigen,
b. die Organisationseinheit, an welche die Datenbekanntgabe erfol-
gen soll,
c. die Identifikatoren und Merkmale, auf die sie zugreifen wollen.
3 Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller bestätigen unterschrift-
lich und gewährleisten, dass die nachgesuchten Daten nur für kirchliche
oder ideelle Zwecke verwendet und nicht weitergegeben werden.
4 Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller bestimmen, ob sie die
Daten elektronisch aus dem Register abrufen und sich Datenänderun-
gen melden lassen wollen.
c. an Behörden,
Organe und
Organisationen
im Abruf-
verfahren
1 Der Synodalrat prüft und entscheidet über Gesuche über d. Prüfung und
den Datenzugriff im Abrufverfahren nach § 18. Er kann von den Ge- Entscheid
suchstellerinnen und Gesuchstellern weitere Angaben verlangen und
den Zugriff an Bedingungen und Auflagen knüpfen.
2 Der Synodalrat beschränkt den Zugriff, sodass nur die für den ver-
folgten Zweck notwendigen Daten bekannt gegeben werden.
3 Die Beschränkung des Zugriffs in örtlicher Hinsicht richtet sich
nach dem örtlichen Zuständigkeitsbereich der Gesuchstellerinnen und
Gesuchsteller sowie dem verfolgten Zweck.
1.7. 22-117
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182.14 Verordnung - Register der Mitglieder und weiterer Personen
4 Der Synodalrat kann den Zugriff verweigern, wenn eine rechtliche
Bestimmung oder ein überwiegendes öffentliches oder privates Inte-
resse entgegensteht oder die Aufwendungen im Verhältnis zum ver-
folgten Zweck als unangemessen erscheinen. Er berücksichtigt bei sei-
nem Entscheid insbesondere die Art der Daten und die Anzahl der
jährlichen Bezüge.
Der Synodalrat und die Kirchenpflegen können die Daten
gemäss §§ 8-10 für die Durchführung statistischer Erhebungen verwen-
den.
Statistische
Zwecke
Vorhandene
Daten
Kosten-
übernahme
Verhältnis zum
Kirchlichen
Datenschutz-
Reglement
4. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen
Verfügen Kirchgemeinden im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Verordnung in ihren elektronischen Systemen über Daten gemäss
§§ 8 und 9, erfassen sie diese im Register.
Die Körperschaft übernimmt die Kosten der Kirchgemein-
den für
a. die technische Einrichtung des Zugangs der Kirchgemeinden zum
Register,
b. die Erfassung der Daten gemäss § 21 im Register.
Datenschutz-Reglement vom 6. Dezember 19995 widersprechen, gehen
die Bestimmungen dieser Verordnung vor.
6
1 OS 77, 203; ABI 2021-12-07.
2 Inkrafttreten: 1. Mai 2022.
3 LS 142.1.
4 LS 170.4.
5 LS 180.7.
6 LS 182.10.
7 SR 831.10.