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Art. 74 : Kirchenordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich

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Art. 74

1 Die Kirchenordnung tritt nach Annahme durch die Inkrafttreten

Stimmberechtigten und Genehmigung durch den Regierungsrat² zu-

sammen mit dem neuen kantonalen Kirchengesetz in Kraft³.

2 Sie ersetzt die Kirchenordnung vom 28. November 1982 mit seit-

herigen Änderungen.

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