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Art. 736 : Kirchenordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich

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Art. 736

1 Die Erfassung, Bearbeitung und Bekanntgabe von Infor- Datenschutz

mationen, Personendaten und besonderen Personendaten erfolgen auf

der Grundlage des Gesetzes über die Information und den Datenschutz7.

Der Synodalrat und jede Kirchenpflege bezeichnen je eine in Daten-

schutzfragen zuständige Ansprechperson.

2 Zur Gewährleistung der gemeinschaftsbildenden Ziele gemäss kirch-

licher Ordnung tragen insbesondere die Pfarrämter die Verantwortung

für die Erfassung, Bearbeitung und Bekanntgabe der notwendigen In-

formationen, Personendaten und besonderen Personendaten. Vorbe-

hältlich individueller Sperrvermerke sind sie befugt, unter Beachtung

ihrer Schweigepflicht Daten zur Erfüllung kirchlicher Aufgaben zu be-

arbeiten oder untereinander auszutauschen. Der Datenaustausch gilt

ausdrücklich auch für den Verkehr in der zwischenkirchlichen Zusam-

menarbeit unter Kirchen verschiedener Konfessionen, wo der Dienst

in ökumenischer Verantwortung wahrgenommen wird, sowie für den

Verkehr mit dem Kanton, den politischen Gemeinden und Schulgemein-

den.

3 Der Synodalrat regelt Einzelheiten in einem Datenschutzregle-

ment. Er kann dies in Absprache mit den zuständigen Organen ande-

rer öffentlich-rechtlich anerkannter Kirchen tun.

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