Art. 736 : Kirchenordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich
Art. 736
1 Die Erfassung, Bearbeitung und Bekanntgabe von Infor- Datenschutz
mationen, Personendaten und besonderen Personendaten erfolgen auf
der Grundlage des Gesetzes über die Information und den Datenschutz7.
Der Synodalrat und jede Kirchenpflege bezeichnen je eine in Daten-
schutzfragen zuständige Ansprechperson.
2 Zur Gewährleistung der gemeinschaftsbildenden Ziele gemäss kirch-
licher Ordnung tragen insbesondere die Pfarrämter die Verantwortung
für die Erfassung, Bearbeitung und Bekanntgabe der notwendigen In-
formationen, Personendaten und besonderen Personendaten. Vorbe-
hältlich individueller Sperrvermerke sind sie befugt, unter Beachtung
ihrer Schweigepflicht Daten zur Erfüllung kirchlicher Aufgaben zu be-
arbeiten oder untereinander auszutauschen. Der Datenaustausch gilt
ausdrücklich auch für den Verkehr in der zwischenkirchlichen Zusam-
menarbeit unter Kirchen verschiedener Konfessionen, wo der Dienst
in ökumenischer Verantwortung wahrgenommen wird, sowie für den
Verkehr mit dem Kanton, den politischen Gemeinden und Schulgemein-
den.
3 Der Synodalrat regelt Einzelheiten in einem Datenschutzregle-
ment. Er kann dies in Absprache mit den zuständigen Organen ande-
rer öffentlich-rechtlich anerkannter Kirchen tun.