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Art. 72 : Kirchenordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich

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Art. 72

Auf Zweckverbände von Kirchgemeinden mit einheit- Steuer-

lichem Steuerfuss und zentralem Steuerbezug (Steuer-Zweckverbände) Zweckverbände

sind bezüglich des Finanzwesens die Bestimmungen über die Kirch-

gemeinden sinngemäss anwendbar.

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