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182.10 CH-ZH

Art. 7 : Kirchenordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich

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Art. 7

a35 1 Der Synodalrat kann für die Körperschaft und die Kirch- Mitglieder-

gemeinden ein Mitgliederregister einrichten und betreiben oder sich an register

einem solchen beteiligen.

1. 1. 24-123

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182.10 Römisch-katholische Körperschaft – Kirchenordnung

2 Die Synode legt in einer Verordnung die im Mitgliederregister zu

erfassenden Identifikatoren und Merkmale der Mitglieder der Körper-

schaft fest.

II. Gesamtheit der Stimmberechtigten36

Bestand Art. 8 Die Stimmberechtigten sind das oberste Organ der Körper-

schaft.

Aufgaben Art. 9 Den Stimmberechtigten kommen folgende Aufgaben zu

a. Wahl der Synode,

b. Abstimmung über alle Gegenstände, die ihnen nach der Kantons-

verfassung und dem Kirchengesetz und gemäss dieser Kirchen-

ordnung zur Abstimmung zu unterbreiten sind,

c. Ausübung des Initiativ- und Referendumsrechtes.

Stimm- und Art. 1036 1 Stimm- und wahlberechtigt sind die Mitglieder der Kör-

Wahlrecht perschaft, welche das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und im Besitze

des Schweizer Bürgerrechtes oder der Niederlassungs- oder Aufenthalts-

bewilligung sind.

2 Der Synodalrat regelt die Einzelheiten betreffend die zulässigen

ausländerrechtlichen Bewilligungen in Bezug auf das Mitgliederstimm-

und -wahlrecht von ausländischen Staatsangehörigen in einem separaten

Beschluss.

Obligatorisches Art. 11 Dem obligatorischen Referendum unterstehen

Referendum a. Gesamtrevisionen der Kirchenordnung,

b. Teilrevisionen, welche das Stimm- und Wahlrecht oder weitere

Befugnisse der Stimmberechtigten betreffen.

Fakultatives Art. 12 1 Dem fakultativen Referendum unterstehen

Referendum a. Teilrevisionen der Kirchenordnung, welche weder das Stimm- und

Wahlrecht noch weitere Befugnisse der Stimmberechtigten betref-

fen,

b. Beschlüsse der Synode, welche die Rechte und Pflichten der Mit-

glieder der Körperschaft oder der Kirchgemeinden betreffen,

c.36 Beschlüsse der Synode über neue einmalige Ausgaben über

Fr. 3 000 000 für einen bestimmten Zweck und neue wiederkeh-

rende Ausgaben von jährlich über Fr. 300 000 für einen bestimm-

ten Zweck.

2 Die Synode kann von sich aus einzelne Beschlüsse der Volks-

abstimmung unterstellen.

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Römisch-katholische Körperschaft – Kirchenordnung

182.10

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