Art. 7 : Kirchenordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich
Art. 7
a35 1 Der Synodalrat kann für die Körperschaft und die Kirch- Mitglieder-
gemeinden ein Mitgliederregister einrichten und betreiben oder sich an register
einem solchen beteiligen.
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2 Die Synode legt in einer Verordnung die im Mitgliederregister zu
erfassenden Identifikatoren und Merkmale der Mitglieder der Körper-
schaft fest.
II. Gesamtheit der Stimmberechtigten36
Bestand Art. 8 Die Stimmberechtigten sind das oberste Organ der Körper-
schaft.
Aufgaben Art. 9 Den Stimmberechtigten kommen folgende Aufgaben zu
a. Wahl der Synode,
b. Abstimmung über alle Gegenstände, die ihnen nach der Kantons-
verfassung und dem Kirchengesetz und gemäss dieser Kirchen-
ordnung zur Abstimmung zu unterbreiten sind,
c. Ausübung des Initiativ- und Referendumsrechtes.
Stimm- und Art. 1036 1 Stimm- und wahlberechtigt sind die Mitglieder der Kör-
Wahlrecht perschaft, welche das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und im Besitze
des Schweizer Bürgerrechtes oder der Niederlassungs- oder Aufenthalts-
bewilligung sind.
2 Der Synodalrat regelt die Einzelheiten betreffend die zulässigen
ausländerrechtlichen Bewilligungen in Bezug auf das Mitgliederstimm-
und -wahlrecht von ausländischen Staatsangehörigen in einem separaten
Beschluss.
Obligatorisches Art. 11 Dem obligatorischen Referendum unterstehen
Referendum a. Gesamtrevisionen der Kirchenordnung,
b. Teilrevisionen, welche das Stimm- und Wahlrecht oder weitere
Befugnisse der Stimmberechtigten betreffen.
Fakultatives Art. 12 1 Dem fakultativen Referendum unterstehen
Referendum a. Teilrevisionen der Kirchenordnung, welche weder das Stimm- und
Wahlrecht noch weitere Befugnisse der Stimmberechtigten betref-
fen,
b. Beschlüsse der Synode, welche die Rechte und Pflichten der Mit-
glieder der Körperschaft oder der Kirchgemeinden betreffen,
c.36 Beschlüsse der Synode über neue einmalige Ausgaben über
Fr. 3 000 000 für einen bestimmten Zweck und neue wiederkeh-
rende Ausgaben von jährlich über Fr. 300 000 für einen bestimm-
ten Zweck.
2 Die Synode kann von sich aus einzelne Beschlüsse der Volks-
abstimmung unterstellen.
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