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Art. 69 : Kirchenordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich

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Art. 69

1 An Ausgaben, welche die Finanzkraft einer Kirchge-

meinde übermässig beanspruchen, können Sonderbeiträge ausgerich-

tet werden.

2 Die Finanzordnung11 regelt die Einzelheiten für die Ausrichtung

von Beiträgen für Sonderaufwendungen.28

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