182.10
CH-ZH
Art. 69 : Kirchenordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich
Art. 69
1 An Ausgaben, welche die Finanzkraft einer Kirchge-
meinde übermässig beanspruchen, können Sonderbeiträge ausgerich-
tet werden.
2 Die Finanzordnung11 regelt die Einzelheiten für die Ausrichtung
von Beiträgen für Sonderaufwendungen.28