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Art. 68 : Kirchenordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich

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Art. 68

1 An Bauten, die zur Entfaltung des kirchlichen Lebens

nötig sind, werden den Kirchgemeinden Beiträge ausgerichtet.

2 Das Reglement über Baukostenbeiträge12 regelt die Ausgestaltung

der Beiträge, die sich insbesondere an den Kriterien der Nachhaltigkeit

und der Ökologie orientieren, und das Verfahren.36

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