182.10
CH-ZH
Art. 68 : Kirchenordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich
Art. 68
1 An Bauten, die zur Entfaltung des kirchlichen Lebens
nötig sind, werden den Kirchgemeinden Beiträge ausgerichtet.
2 Das Reglement über Baukostenbeiträge12 regelt die Ausgestaltung
der Beiträge, die sich insbesondere an den Kriterien der Nachhaltigkeit
und der Ökologie orientieren, und das Verfahren.36