Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
182.10 CH-ZH

Art. 64 : Kirchenordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich

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Art. 64

1 Die Kirchgemeinden entrichten jährlich die festgesetzten Beiträge

Beiträge an die Körperschaft.36

2 Die Beitragsberechnung erfolgt aufgrund der von der Synode fest-

gesetzten Beitragssätze und der eingegangenen Kirchensteuern.

der Kirch-

gemeinden

1. 1. 24-123

19

182.10 Römisch-katholische Körperschaft – Kirchenordnung

Mittel-

verwendung

Finanzausgleich

Finanzdaten

der Kirch-

gemeinden

Baukosten-

beiträge

Sonderbeiträge

Kürzung

von Finanz-

ausgleichs-

beiträgen

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