182.10
CH-ZH
Art. 60 : Kirchenordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich
Art. 60
1 Die Kirchenpflege unterstützt die Seelsorgerinnen und Zusammen-
Seelsorger und deren Mitarbeiterteam in der Erfüllung ihrer Aufgaben. wirken
2 Sie arbeitet mit dem Pfarreirat oder mit der entsprechenden Orga-
nisation zusammen und lässt sich in seelsorglichen Angelegenheiten
von diesem Gremium beraten.
mit der Pfarrei