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182.10 CH-ZH

Art. 59 : Kirchenordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich

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Art. 59

a35 Die vorzeitige Entlassung gewählter Pfarrer und der

Pfarreibeauftragten ist im Reglement über die Wahl der Pfarrer und

Pfarreibeauftragten geregelt.

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Römisch-katholische Körperschaft – Kirchenordnung

182.10

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