Art. 4136 : Kirchenordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich
Art. 4136
Dem Synodalrat kommen zu
Antragstellung an die Synode,
Vollzug der Beschlüsse der Synode,
a.
b.
с.
d.
Erlass von Ausführungsbestimmungen zu Beschlüssen der Synode,
Erarbeitung des Budgets zuhanden der Synode,
e.
Erstattung von Jahresbericht und Jahresrechnung,
f.
Aufgaben
g.
h.
i.
j.
k.
Vertretung der Körperschaft nach aussen und Stellungnahme zu
Geschäften des Kantons, welche die Körperschaft betreffen, unter
Vorbehalt der Befugnisse der Synode,
Verwaltung des Vermögens der Körperschaft,
Leitung der Verwaltung der Körperschaft,
Anstellung der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs,
Wahl von Kommissionen, die nicht von der Synode gewählt werden,
Aufsicht über die Dienststellen der Körperschaft und Erlass einer
Dienststellenordnung,
1.28 Vollzug des Finanzausgleichs gemäss Finanzordnung11,
m.
n.
0.
Entscheide über Streitigkeiten zwischen Kirchgemeinden, Kirch-
gemeinden und Zweckverbänden oder Letzteren,
Oberaufsicht über die Kirchgemeinden und Zweckverbände,
Entscheide über Rekurse zu personalrechtlichen Anordnungen
der Kirchgemeinden und Zweckverbände,
Information der Synode und der Öffentlichkeit über seine Tätig-
keiten von allgemeinem Interesse,
p.
q. Erfüllung aller weiteren Aufgaben der Körperschaft, welche die
Kirchenordnung nicht einer anderen Behörde überträgt,
r.
Entscheide über Rekurse gegen Anordnungen der Aufsichtskom-
mission über Kirchgemeinden und Zweckverbände,
S.
Abschluss von Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen
der Körperschaft und dem Generalvikariat,
t.
Wahlleitung bei körperschaftlichen Wahlen und Abstimmungen
an der Urne, sofern diese nicht den staatlichen Organen übertragen
wird.
1. 1. 24-123
13
182.10 Römisch-katholische Körperschaft – Kirchenordnung
Finanz-
kompetenzen
Aufgaben-
übertragung,
Kommissionen
und Sach-
verständige
Aufsicht über
die Kirch-
gemeinden und
Zweckverbände