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Art. 40 : Kirchenordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich

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Art. 40

Der Generalvikar für den Kanton Zürich und die General- Beratende

sekretärin oder der Generalsekretär nehmen an den Sitzungen des Stimme

Synodalrates mit beratender Stimme teil.

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