182.10
CH-ZH
Art. 39 : Kirchenordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich
Art. 39
1 Der Synodalrat konstituiert sich selbst, ausgenommen Konstituierung
die von der Synode gewählte Präsidentin oder der Präsident.
2 Er gibt sich eine Geschäftsordnung.