Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
182.10 CH-ZH

Art. 39 : Kirchenordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (69 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 39

1 Der Synodalrat konstituiert sich selbst, ausgenommen Konstituierung

die von der Synode gewählte Präsidentin oder der Präsident.

2 Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

← Art. 36 Kirchenordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich Art. 40 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →