182.10
CH-ZH
Art. 33 : Kirchenordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich
Art. 33
1 Die Synode kann weitere ständige Kommissionen bilden.
2 Die Bezeichnung und Aufgaben dieser Kommissionen sowie die
Zahl ihrer Mitglieder werden in der Geschäftsordnung der Synode gere-
gelt.36