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Art. 33 : Kirchenordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich

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Art. 33

1 Die Synode kann weitere ständige Kommissionen bilden.

2 Die Bezeichnung und Aufgaben dieser Kommissionen sowie die

Zahl ihrer Mitglieder werden in der Geschäftsordnung der Synode gere-

gelt.36

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