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Art. 30 : Kirchenordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich

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Art. 30

Die Präsidentin oder der Präsident lädt die Synode jähr- Einberufung

lich zu mindestens zwei Sitzungen ein und ist verpflichtet, auch zu

Sitzungen einzuladen auf Begehren

a. der Geschäftsleitung,

b. von mindestens einem Fünftel der Mitglieder,

c. des Synodalrates.

kommission

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