182.10
CH-ZH
Art. 30 : Kirchenordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich
Art. 30
Die Präsidentin oder der Präsident lädt die Synode jähr- Einberufung
lich zu mindestens zwei Sitzungen ein und ist verpflichtet, auch zu
Sitzungen einzuladen auf Begehren
a. der Geschäftsleitung,
b. von mindestens einem Fünftel der Mitglieder,
c. des Synodalrates.
kommission