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Art. 29 : Kirchenordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich

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Art. 29

1 Der Synode stehen die folgenden parlamentarischen In- Parlamen-

strumente zur Verfügung:36

a. Motion,

b. Postulat,

c. parlamentarische Initiative,

d. Interpellation,

e. schriftliche Anfrage,

f. Fragestunde,

g. Resolution.

2 Die Ausgestaltung der Instrumente wird in der Geschäftsordnung

der Synode geregelt.

3 In der Fragestunde können neben Fragen an den Synodalrat auch

dem Generalvikar für den Kanton Zürich Fragen und Anregungen

zum kirchlichen Leben unterbreitet werden.

tarische

Instrumente

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