Art. 2736 : Kirchenordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich
Art. 2736
Die Synode ist zuständig für
1 Folgende Wahlen
a. Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten, der Vizepräsidentin
oder des Vizepräsidenten, der weiteren Mitglieder der Geschäfts-
leitung, der Geschäftsprüfungs- und der Finanzkommission sowie
weiterer ständiger Kommissionen und deren Präsidien,
b. Wahl des Synodalrates und seiner Präsidentin oder seines Präsi-
denten auf die Amtsdauer der Synode,
c. Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der Mitglieder der
Rekurskommission,
d. Wahl der Ombudspersonen der Personalombudsstelle,
e. Wahl ihrer Vertretung in Organisationen,
f.24 Wahl der Mitglieder der Aufsichtskommission über Kirchgemein-
den und Zweckverbände.
Aufgaben
1. 1. 24-123
9
182.10
Römisch-katholische Körperschaft – Kirchenordnung
2 Folgende Rechtserlasse
a. Beschlüsse über die Kirchenordnung nach Massgabe von Art. 11
und 12,
b. Geschäftsordnung der Synode,
c. Reglement über die Rekurskommission,
d.28 Finanzordnung11,
e. Reglement über Baukostenbeiträge an die Kirchgemeinden,
f. Reglement über die Entschädigung der Organe,
g. Anstellungsordnung für die Angestellten der Kirchgemeinden
und der Körperschaft,
h. Reglement über die Wahl der Pfarrer und Pfarreibeauftragten10,
i. Kirchgemeindereglement13 und Finanzreglement der Kirchgemein-
den14,
j. weitere Reglemente von grundlegender Bedeutung.
3 Folgende allgemeine Verwaltungshandlungen
a. Zusammenstellung, Bekanntmachung und Erwahrung von Wahl-
und Abstimmungsergebnissen in der Körperschaft sowie Behand-
lung von Rekursen hinsichtlich der Wahlergebnisse der Mitglieder
der Synode auf Antrag des Synodalrates,
b. Aufsicht über den Synodalrat,
c. Genehmigung des Budgets und Abnahme von Jahresrechnung und
Jahresbericht,
d. Festsetzung der Beitragssätze für die finanziellen Leistungen der
Kirchgemeinden an die Körperschaft,
e. Beschlussfassung über Neubildung, Zusammenschluss und Auf-
lösung von Kirchgemeinden,
f. Schaffung und Aufhebung von Dienststellen, welche von der Kör-
perschaft finanziert werden,
g. Stellungnahmen zu kantonalen Gesetzen, welche die Körper-
schaft unmittelbar betreffen,
h. Abschluss einer Vereinbarung mit dem Diözesanbischof betref-
fend eine paritätische Schlichtungsstelle und Wahl der Vertreter
der Körperschaft in diese,
i. Beitritt der Körperschaft zu Organisationen und Verbänden,
wenn damit finanzielle Verpflichtungen verbunden sind, welche
die Finanzkompetenz des Synodalrates übersteigen.
Finanz-
kompetenzen