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Art. 24 : Kirchenordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich

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Art. 24

1 Die Synode wählt eine Geschäftsleitung und gibt sich Geschäfts-

eine Geschäftsordnung.

leitung;

Geschäfts-

2 Die Geschäftsleitung umfasst sieben Mitglieder. Sie setzt sich ordnung

zusammen aus

a. der Präsidentin oder dem Präsidenten,

b. der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten,

c. der Aktuarin oder dem Aktuar und

d. vier Stimmenzählerinnen oder Stimmenzählern.

3 Aufgaben und Kompetenzen werden in der Geschäftsordnung der

Synode geregelt.36

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