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Art. 2136 : Kirchenordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich

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Art. 2136

1 Die Synodenmitglieder werden durch die Kirchgemein-

den aus dem Kreis ihrer stimm- und wahlberechtigten Mitglieder ge-

wählt. Die Wahl erfolgt an der Urne. Die Kirchgemeindeordnung kann

vorsehen, dass die Wahl an der Kirchgemeindeversammlung oder durch

das Kirchgemeindeparlament erfolgt.

2 Jede Kirchgemeinde wählt mindestens ein Synodenmitglied. Kirch-

gemeinden mit mehr als 5000 Mitgliedern steht pro 5000 Mitglieder

sowie für den verbleibenden Rest je ein Mitglied zu.

3 Die Wahlen finden nach dem Majorzverfahren statt.

4 Gibt ein Mitglied der Synode während der laufenden Amtsdauer

den für die Ausübung des Amtes erforderlichen Wohnsitz in der Kirch-

gemeinde auf oder verliert es diesen infolge eines Zusammenschlusses

von Kirchgemeinden, kann die Synode auf Gesuch des Mitglieds der

Synode und nach vorgängiger Rücksprache mit der Kirchgemeinde die

Beendigung der Amtsdauer bewilligen, sofern die Aufgabenerfüllung

sichergestellt ist.

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