Art. 2136 : Kirchenordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich
Art. 2136
1 Die Synodenmitglieder werden durch die Kirchgemein-
den aus dem Kreis ihrer stimm- und wahlberechtigten Mitglieder ge-
wählt. Die Wahl erfolgt an der Urne. Die Kirchgemeindeordnung kann
vorsehen, dass die Wahl an der Kirchgemeindeversammlung oder durch
das Kirchgemeindeparlament erfolgt.
2 Jede Kirchgemeinde wählt mindestens ein Synodenmitglied. Kirch-
gemeinden mit mehr als 5000 Mitgliedern steht pro 5000 Mitglieder
sowie für den verbleibenden Rest je ein Mitglied zu.
3 Die Wahlen finden nach dem Majorzverfahren statt.
4 Gibt ein Mitglied der Synode während der laufenden Amtsdauer
den für die Ausübung des Amtes erforderlichen Wohnsitz in der Kirch-
gemeinde auf oder verliert es diesen infolge eines Zusammenschlusses
von Kirchgemeinden, kann die Synode auf Gesuch des Mitglieds der
Synode und nach vorgängiger Rücksprache mit der Kirchgemeinde die
Beendigung der Amtsdauer bewilligen, sofern die Aufgabenerfüllung
sichergestellt ist.