Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
182.10 CH-ZH

Art. 2 : Kirchenordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (69 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2

1 Als Mitglied der Körperschaft gilt jede Person, die

a. nach der kirchlichen Ordnung Mitglied der Kirche ist,

b. in einer Kirchgemeinde des Kantons Zürich Wohnsitz hat und

c. nicht ausdrücklich ihren Austritt oder ihre Nichtzugehörigkeit zur

Kirche erklärt hat.

2 Erklärungen über Austritt oder Nichtzugehörigkeit sind der Kir-

chenbehörde am Wohnsitz der betreffenden Person schriftlich einzu-

reichen.

3 Über die Zugehörigkeit von Kindern unter 16 Jahren bestimmen

die Eltern.

← Art. 1 Kirchenordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich Art. 3 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →