182.10
CH-ZH
Art. 2 : Kirchenordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich
Art. 2
1 Als Mitglied der Körperschaft gilt jede Person, die
a. nach der kirchlichen Ordnung Mitglied der Kirche ist,
b. in einer Kirchgemeinde des Kantons Zürich Wohnsitz hat und
c. nicht ausdrücklich ihren Austritt oder ihre Nichtzugehörigkeit zur
Kirche erklärt hat.
2 Erklärungen über Austritt oder Nichtzugehörigkeit sind der Kir-
chenbehörde am Wohnsitz der betreffenden Person schriftlich einzu-
reichen.
3 Über die Zugehörigkeit von Kindern unter 16 Jahren bestimmen
die Eltern.