Art. 18 : Kirchenordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich
Art. 18
1 Betrifft die Initiative einen Gegenstand, welcher dem Volks-
obligatorischen Referendum untersteht, wird sie mit einem zustim- abstimmung
menden oder ablehnenden Antrag der Synode den Stimmberechtigten
zur Abstimmung vorgelegt.
2 Betrifft die Initiative einen Gegenstand, welcher dem fakultati-
ven Referendum untersteht, wird sie bei einem ablehnenden Beschluss
der Synode den Stimmberechtigten zur Abstimmung vorgelegt.
3 Die Synode kann den Stimmberechtigten gleichzeitig mit dem
Initiativbegehren einen Gegenvorschlag unterbreiten.
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Einreichung Art. 19 1 Initiativen sind vor Beginn der Unterschriftensammlung
dem Synodalrat zur Vorprüfung einzureichen.
2 Die Unterschriftenlisten sind ihm gesamthaft und spätestens 6 Mo-
nate nach der Veröffentlichung der Initiative im kantonalen Amtsblatt
einzureichen.
III. Synode, Synodalrat und Rekurskommission36
A. Allgemeine Bestimmungen 35
Amtsdauer Art. 19 a35 1 Die Wahl der Mitglieder der Synode, des Synodalrates
und der Rekurskommission erfolgt für eine Amtsdauer von vier Jahren,
bei Ersatzwahlen für den Rest der Amtsdauer.
2 Mitglieder der Synode können dreimal und die Mitglieder des Syno-
dalrates zweimal wiedergewählt werden. Angebrochene Amtsdauern
werden nicht mitgezählt. Für die Mitglieder der Rekurskommission gilt
keine Amtszeitbeschränkung.
Amtsgeheimnis Art. 19 b35 1 Mitglieder von Behörden, Organen, Kommissionen
und Entbindung und Arbeitsgruppen sind über Angelegenheiten, die sie in ihrer amt-
lichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen haben, zur Verschwie-
genheit verpflichtet, wenn an der Geheimhaltung ein überwiegendes
kirchliches, öffentliches oder privates Interesse gemäss dem Gesetz über
die Information und den Datenschutz besteht oder wenn eine besondere
Vorschrift dies vorsieht.
2 Diese Verpflichtung bleibt nach Beendigung des Amts- und Dienst-
verhältnisses bestehen.
3 Der Synodalrat ist für die Entbindung vom Amtsgeheimnis für die
Personen gemäss Abs. 1 zuständig.
Unvereinbarkeit Art. 19 c35 Die Mitglieder der Synode, des Synodalrates und der
a. wegen Organ- Rekurskommission dürfen nicht gleichzeitig ein anderes Amt in der
funktion
Körperschaft ausüben.
b. wegen An- Art. 19 d35 1 Ämter und Anstellungen, die in einem unmittelbaren
stellungs- oder Anstellungs- oder Aufsichtsverhältnis zueinanderstehen, sind unverein-
Aufsichts-
bar.
verhältnis
2 Die Anstellung bei einem Organ gemäss Art. 3 Ziff. 2–4 schliesst
die Anstellung oder Mitgliedschaft in einem anderen dieser Organe
aus.
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3 Die Anstellung beim Generalvikariat schliesst die Anstellung und
Mitgliedschaft im Synodalrat, in der Aufsichtskommission über Kirch-
gemeinden und Zweckverbände sowie in der Rekurskommission aus.
4 Die Mehrheit der Mitglieder der Synode und des Synodalrates dür-
fen nicht in einem Anstellungsverhältnis nach der Anstellungsordnung
der Körperschaft stehen.
5 Ist die Zahl der in die Synode gewählten Angestellten zu hoch,
entscheidet das Los, wer auszuscheiden hat. Das Los ist durch die Präsi-
dentin oder den Präsidenten des Synodalrates zu ziehen.
6 Ist die Zahl der in den Synodalrat gewählten Angestellten zu hoch,
fallen diejenigen angestellten Personen mit der geringsten Stimmenzahl
aus der Wahl.