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182.10 CH-ZH

Art. 18 : Kirchenordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich

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Art. 18

1 Betrifft die Initiative einen Gegenstand, welcher dem Volks-

obligatorischen Referendum untersteht, wird sie mit einem zustim- abstimmung

menden oder ablehnenden Antrag der Synode den Stimmberechtigten

zur Abstimmung vorgelegt.

2 Betrifft die Initiative einen Gegenstand, welcher dem fakultati-

ven Referendum untersteht, wird sie bei einem ablehnenden Beschluss

der Synode den Stimmberechtigten zur Abstimmung vorgelegt.

3 Die Synode kann den Stimmberechtigten gleichzeitig mit dem

Initiativbegehren einen Gegenvorschlag unterbreiten.

1. 1. 24-123

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182.10 Römisch-katholische Körperschaft – Kirchenordnung

Einreichung Art. 19 1 Initiativen sind vor Beginn der Unterschriftensammlung

dem Synodalrat zur Vorprüfung einzureichen.

2 Die Unterschriftenlisten sind ihm gesamthaft und spätestens 6 Mo-

nate nach der Veröffentlichung der Initiative im kantonalen Amtsblatt

einzureichen.

III. Synode, Synodalrat und Rekurskommission36

A. Allgemeine Bestimmungen 35

Amtsdauer Art. 19 a35 1 Die Wahl der Mitglieder der Synode, des Synodalrates

und der Rekurskommission erfolgt für eine Amtsdauer von vier Jahren,

bei Ersatzwahlen für den Rest der Amtsdauer.

2 Mitglieder der Synode können dreimal und die Mitglieder des Syno-

dalrates zweimal wiedergewählt werden. Angebrochene Amtsdauern

werden nicht mitgezählt. Für die Mitglieder der Rekurskommission gilt

keine Amtszeitbeschränkung.

Amtsgeheimnis Art. 19 b35 1 Mitglieder von Behörden, Organen, Kommissionen

und Entbindung und Arbeitsgruppen sind über Angelegenheiten, die sie in ihrer amt-

lichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen haben, zur Verschwie-

genheit verpflichtet, wenn an der Geheimhaltung ein überwiegendes

kirchliches, öffentliches oder privates Interesse gemäss dem Gesetz über

die Information und den Datenschutz besteht oder wenn eine besondere

Vorschrift dies vorsieht.

2 Diese Verpflichtung bleibt nach Beendigung des Amts- und Dienst-

verhältnisses bestehen.

3 Der Synodalrat ist für die Entbindung vom Amtsgeheimnis für die

Personen gemäss Abs. 1 zuständig.

Unvereinbarkeit Art. 19 c35 Die Mitglieder der Synode, des Synodalrates und der

a. wegen Organ- Rekurskommission dürfen nicht gleichzeitig ein anderes Amt in der

funktion

Körperschaft ausüben.

b. wegen An- Art. 19 d35 1 Ämter und Anstellungen, die in einem unmittelbaren

stellungs- oder Anstellungs- oder Aufsichtsverhältnis zueinanderstehen, sind unverein-

Aufsichts-

bar.

verhältnis

2 Die Anstellung bei einem Organ gemäss Art. 3 Ziff. 2–4 schliesst

die Anstellung oder Mitgliedschaft in einem anderen dieser Organe

aus.

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3 Die Anstellung beim Generalvikariat schliesst die Anstellung und

Mitgliedschaft im Synodalrat, in der Aufsichtskommission über Kirch-

gemeinden und Zweckverbände sowie in der Rekurskommission aus.

4 Die Mehrheit der Mitglieder der Synode und des Synodalrates dür-

fen nicht in einem Anstellungsverhältnis nach der Anstellungsordnung

der Körperschaft stehen.

5 Ist die Zahl der in die Synode gewählten Angestellten zu hoch,

entscheidet das Los, wer auszuscheiden hat. Das Los ist durch die Präsi-

dentin oder den Präsidenten des Synodalrates zu ziehen.

6 Ist die Zahl der in den Synodalrat gewählten Angestellten zu hoch,

fallen diejenigen angestellten Personen mit der geringsten Stimmenzahl

aus der Wahl.

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