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Art. 16 : Kirchenordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich

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Art. 16

1 Die Initiative umfasst das Begehren nach Erlass, Auf- Initiative

hebung oder Änderung von Bestimmungen der Kirchenordnung oder

von Beschlüssen der Synode, welche die Rechte und Pflichten der Mit-

glieder der Körperschaft oder der Kirchgemeinden betreffen.

2 Solche Begehren können stellen

a. ein Drittel der Mitglieder der Synode,

b. 3000 stimmberechtigte Mitglieder der Körperschaft,

c. ein Drittel der Kirchgemeinden durch Beschluss der Kirchenpflegen.

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