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182.10 CH-ZH

Kirchenordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich

69 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (69)

Gesetzestext (69 Artikel)

Die Römisch-katholische Körperschaft des Kantons Zürich Bestand,

vereinigt die römisch-katholischen Kantonseinwohnerinnen und -ein- Autonomie

wohner und ihre Kirchgemeinden in einer selbstständigen Körper-

schaft des öffentlichen Rechts gemäss Art. 130 Abs. 1 lit. b der Verfas-

sung des Kantons Zürich5.

1. 1. 24-123

1

182.10

Römisch-katholische Körperschaft – Kirchenordnung

Mitgliedschaft

Organe

Aufgaben

1 Als Mitglied der Körperschaft gilt jede Person, die

a. nach der kirchlichen Ordnung Mitglied der Kirche ist,

b. in einer Kirchgemeinde des Kantons Zürich Wohnsitz hat und

c. nicht ausdrücklich ihren Austritt oder ihre Nichtzugehörigkeit zur

Kirche erklärt hat.

2 Erklärungen über Austritt oder Nichtzugehörigkeit sind der Kir-

chenbehörde am Wohnsitz der betreffenden Person schriftlich einzu-

reichen.

3 Über die Zugehörigkeit von Kindern unter 16 Jahren bestimmen

die Eltern.

Die Organe der Körperschaft sind

1. die Gesamtheit der Stimmberechtigten

2. die Synode

3. der Synodalrat

4. die Rekurskommission

Die Körperschaft fördert zusammen mit den kirchlichen Ökumene und

Organen die Ökumene und den interreligiösen Dialog.

interreligiöser

Dialog

Wo die Körperschaft keine eigenen Bestimmungen erlässt, Subsidiäres

wendet sie das staatliche Recht sinngemäss als eigenes Recht an.

Recht

a35 1 Der Synodalrat kann für die Körperschaft und die Kirch- Mitglieder-

gemeinden ein Mitgliederregister einrichten und betreiben oder sich an register

einem solchen beteiligen.

1. 1. 24-123

3

182.10 Römisch-katholische Körperschaft – Kirchenordnung

2 Die Synode legt in einer Verordnung die im Mitgliederregister zu

erfassenden Identifikatoren und Merkmale der Mitglieder der Körper-

schaft fest.

II. Gesamtheit der Stimmberechtigten36

Bestand Art. 8 Die Stimmberechtigten sind das oberste Organ der Körper-

schaft.

Aufgaben Art. 9 Den Stimmberechtigten kommen folgende Aufgaben zu

a. Wahl der Synode,

b. Abstimmung über alle Gegenstände, die ihnen nach der Kantons-

verfassung und dem Kirchengesetz und gemäss dieser Kirchen-

ordnung zur Abstimmung zu unterbreiten sind,

c. Ausübung des Initiativ- und Referendumsrechtes.

Stimm- und Art. 1036 1 Stimm- und wahlberechtigt sind die Mitglieder der Kör-

Wahlrecht perschaft, welche das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und im Besitze

des Schweizer Bürgerrechtes oder der Niederlassungs- oder Aufenthalts-

bewilligung sind.

2 Der Synodalrat regelt die Einzelheiten betreffend die zulässigen

ausländerrechtlichen Bewilligungen in Bezug auf das Mitgliederstimm-

und -wahlrecht von ausländischen Staatsangehörigen in einem separaten

Beschluss.

Obligatorisches Art. 11 Dem obligatorischen Referendum unterstehen

Referendum a. Gesamtrevisionen der Kirchenordnung,

b. Teilrevisionen, welche das Stimm- und Wahlrecht oder weitere

Befugnisse der Stimmberechtigten betreffen.

Fakultatives Art. 12 1 Dem fakultativen Referendum unterstehen

Referendum a. Teilrevisionen der Kirchenordnung, welche weder das Stimm- und

Wahlrecht noch weitere Befugnisse der Stimmberechtigten betref-

fen,

b. Beschlüsse der Synode, welche die Rechte und Pflichten der Mit-

glieder der Körperschaft oder der Kirchgemeinden betreffen,

c.36 Beschlüsse der Synode über neue einmalige Ausgaben über

Fr. 3 000 000 für einen bestimmten Zweck und neue wiederkeh-

rende Ausgaben von jährlich über Fr. 300 000 für einen bestimm-

ten Zweck.

2 Die Synode kann von sich aus einzelne Beschlüsse der Volks-

abstimmung unterstellen.

4

Römisch-katholische Körperschaft – Kirchenordnung

182.10

Das Referendum können ergreifen

a. ein Drittel der Mitglieder der Synode,

b. 3000 stimmberechtigte Mitglieder der Körperschaft,

c. ein Drittel der Kirchgemeinden durch Beschluss der Kirchenpflegen.

Berechtigte

1 Alle dem Referendum unterstehenden Beschlüsse der Veröffentlichung

Synode sind im kantonalen Amtsblatt unter Hinweis auf die Refe-

rendumsvorschriften zu veröffentlichen.

2 Die Unterschriftenlisten sind innert 60 Tagen seit der Veröffent-

lichung beim Synodalrat einzureichen.

1 Die Initiative umfasst das Begehren nach Erlass, Auf- Initiative

hebung oder Änderung von Bestimmungen der Kirchenordnung oder

von Beschlüssen der Synode, welche die Rechte und Pflichten der Mit-

glieder der Körperschaft oder der Kirchgemeinden betreffen.

2 Solche Begehren können stellen

a. ein Drittel der Mitglieder der Synode,

b. 3000 stimmberechtigte Mitglieder der Körperschaft,

c. ein Drittel der Kirchgemeinden durch Beschluss der Kirchenpflegen.

Initiativbegehren, welche den Erlass, die Aufhebung oder Form

die Änderung von einzelnen Bestimmungen der Kirchenordnung ver-

langen, können in der Form der allgemeinen Anregung oder des aus-

gearbeiteten Entwurfs, andere Initiativbegehren nur in der Form der

allgemeinen Anregung eingereicht werden.

1 Betrifft die Initiative einen Gegenstand, welcher dem Volks-

obligatorischen Referendum untersteht, wird sie mit einem zustim- abstimmung

menden oder ablehnenden Antrag der Synode den Stimmberechtigten

zur Abstimmung vorgelegt.

2 Betrifft die Initiative einen Gegenstand, welcher dem fakultati-

ven Referendum untersteht, wird sie bei einem ablehnenden Beschluss

der Synode den Stimmberechtigten zur Abstimmung vorgelegt.

3 Die Synode kann den Stimmberechtigten gleichzeitig mit dem

Initiativbegehren einen Gegenvorschlag unterbreiten.

1. 1. 24-123

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182.10 Römisch-katholische Körperschaft – Kirchenordnung

Einreichung Art. 19 1 Initiativen sind vor Beginn der Unterschriftensammlung

dem Synodalrat zur Vorprüfung einzureichen.

2 Die Unterschriftenlisten sind ihm gesamthaft und spätestens 6 Mo-

nate nach der Veröffentlichung der Initiative im kantonalen Amtsblatt

einzureichen.

III. Synode, Synodalrat und Rekurskommission36

A. Allgemeine Bestimmungen 35

Amtsdauer Art. 19 a35 1 Die Wahl der Mitglieder der Synode, des Synodalrates

und der Rekurskommission erfolgt für eine Amtsdauer von vier Jahren,

bei Ersatzwahlen für den Rest der Amtsdauer.

2 Mitglieder der Synode können dreimal und die Mitglieder des Syno-

dalrates zweimal wiedergewählt werden. Angebrochene Amtsdauern

werden nicht mitgezählt. Für die Mitglieder der Rekurskommission gilt

keine Amtszeitbeschränkung.

Amtsgeheimnis Art. 19 b35 1 Mitglieder von Behörden, Organen, Kommissionen

und Entbindung und Arbeitsgruppen sind über Angelegenheiten, die sie in ihrer amt-

lichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen haben, zur Verschwie-

genheit verpflichtet, wenn an der Geheimhaltung ein überwiegendes

kirchliches, öffentliches oder privates Interesse gemäss dem Gesetz über

die Information und den Datenschutz besteht oder wenn eine besondere

Vorschrift dies vorsieht.

2 Diese Verpflichtung bleibt nach Beendigung des Amts- und Dienst-

verhältnisses bestehen.

3 Der Synodalrat ist für die Entbindung vom Amtsgeheimnis für die

Personen gemäss Abs. 1 zuständig.

Unvereinbarkeit Art. 19 c35 Die Mitglieder der Synode, des Synodalrates und der

a. wegen Organ- Rekurskommission dürfen nicht gleichzeitig ein anderes Amt in der

funktion

Körperschaft ausüben.

b. wegen An- Art. 19 d35 1 Ämter und Anstellungen, die in einem unmittelbaren

stellungs- oder Anstellungs- oder Aufsichtsverhältnis zueinanderstehen, sind unverein-

Aufsichts-

bar.

verhältnis

2 Die Anstellung bei einem Organ gemäss Art. 3 Ziff. 2–4 schliesst

die Anstellung oder Mitgliedschaft in einem anderen dieser Organe

aus.

6

Römisch-katholische Körperschaft – Kirchenordnung

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3 Die Anstellung beim Generalvikariat schliesst die Anstellung und

Mitgliedschaft im Synodalrat, in der Aufsichtskommission über Kirch-

gemeinden und Zweckverbände sowie in der Rekurskommission aus.

4 Die Mehrheit der Mitglieder der Synode und des Synodalrates dür-

fen nicht in einem Anstellungsverhältnis nach der Anstellungsordnung

der Körperschaft stehen.

5 Ist die Zahl der in die Synode gewählten Angestellten zu hoch,

entscheidet das Los, wer auszuscheiden hat. Das Los ist durch die Präsi-

dentin oder den Präsidenten des Synodalrates zu ziehen.

6 Ist die Zahl der in den Synodalrat gewählten Angestellten zu hoch,

fallen diejenigen angestellten Personen mit der geringsten Stimmenzahl

aus der Wahl.

e35 1 Dem Synodalrat und der Rekurskommission dürfen c. wegen Ver-

nicht angehören

a. Ehegattinnen und Ehegatten und eingetragene Partnerinnen und

Partner,

b. Eltern, Kinder und ihre Ehegattinnen und Ehegatten oder ihre ein-

getragenen Partnerinnen und Partner,

c. Geschwister und ihre Ehegattinnen und Ehegatten oder ihre einge-

tragenen Partnerinnen und Partner.

2 Personen in faktischer Lebensgemeinschaft sind den Ehegattinnen

und Ehegatten bzw. den eingetragenen Partnerinnen und Partnern gleich-

gestellt.

wandtschaft

Die Synode ist neben der Gesamtheit der Stimmberech-

tigten die Legislative der Körperschaft.

1 Die Synode wählt eine Geschäftsleitung und gibt sich Geschäfts-

eine Geschäftsordnung.

leitung;

Geschäfts-

2 Die Geschäftsleitung umfasst sieben Mitglieder. Sie setzt sich ordnung

zusammen aus

a. der Präsidentin oder dem Präsidenten,

b. der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten,

c. der Aktuarin oder dem Aktuar und

d. vier Stimmenzählerinnen oder Stimmenzählern.

3 Aufgaben und Kompetenzen werden in der Geschäftsordnung der

Synode geregelt.36

1 Die Geschäftsleitung kann für einzelne Sachgeschäfte Einladung von

Vertretungen von kirchlichen oder privaten Institutionen und Organi- Vertretungen

sationen einladen.

2 Die Geschäftsleitung lädt zu Geschäften mit seelsorglichen Aus-

wirkungen die Dekane des Kantons Zürich und eine Delegation des

kantonalen Seelsorgerates ein.

1 Die Mitglieder des Synodalrates und der Generalvikar Synodalrat und

für den Kanton Zürich nehmen an den Sitzungen der Synode teil. Sie Generalvikar

haben beratende Stimme.

2 Das ressortverantwortliche Mitglied des Synodalrates hat das

Recht, dessen Anträge in den vorberatenden Kommissionen zu ver-

treten.

1 Der Synode stehen die folgenden parlamentarischen In- Parlamen-

strumente zur Verfügung:36

a. Motion,

b. Postulat,

c. parlamentarische Initiative,

d. Interpellation,

e. schriftliche Anfrage,

f. Fragestunde,

g. Resolution.

2 Die Ausgestaltung der Instrumente wird in der Geschäftsordnung

der Synode geregelt.

3 In der Fragestunde können neben Fragen an den Synodalrat auch

dem Generalvikar für den Kanton Zürich Fragen und Anregungen

zum kirchlichen Leben unterbreitet werden.

tarische

Instrumente

Die Präsidentin oder der Präsident lädt die Synode jähr- Einberufung

lich zu mindestens zwei Sitzungen ein und ist verpflichtet, auch zu

Sitzungen einzuladen auf Begehren

a. der Geschäftsleitung,

b. von mindestens einem Fünftel der Mitglieder,

c. des Synodalrates.

kommission

1 Die Geschäftsprüfungskommission umfasst sieben Mit- Geschäfts-

glieder. Sie prüft die Jahresberichte des Synodalrates und der Rekurs- prüfungs-

kommission sowie den Vollzug der von der Synode dem Synodalrat

überwiesenen Geschäfte. Die Synode kann ihr weitere Geschäfte zur

Prüfung und Berichterstattung übertragen.

2 Ihre weiteren Aufgaben und Kompetenzen werden in der Geschäfts-

ordnung der Synode geregelt.36

1 Die Synode kann weitere ständige Kommissionen bilden.

2 Die Bezeichnung und Aufgaben dieser Kommissionen sowie die

Zahl ihrer Mitglieder werden in der Geschäftsordnung der Synode gere-

gelt.36

1 Die Synode tagt in der Regel im Rathaus in Zürich.

2 Die Sitzungen sind öffentlich. Ausnahmsweise kann die Synode

die Öffentlichkeit für die Behandlung eines einzelnen Geschäftes aus-

schliessen.

3 Die Synode sorgt für eine angemessene Bekanntmachung ihrer

Verhandlungen und Beschlüsse.

C. Synodalrat 36

1 Der Synodalrat ist die Exekutive der Körperschaft.

2 Er setzt sich zusammen aus der Präsidentin oder dem Präsidenten

und acht weiteren Mitgliedern.

1 Der Synodalrat konstituiert sich selbst, ausgenommen Konstituierung

die von der Synode gewählte Präsidentin oder der Präsident.

2 Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

Der Generalvikar für den Kanton Zürich und die General- Beratende

sekretärin oder der Generalsekretär nehmen an den Sitzungen des Stimme

Synodalrates mit beratender Stimme teil.

a36 1 Der Synodalrat kann einzelnen oder mehreren seiner

Mitglieder und Angestellten der Verwaltung Aufgaben zur selbststän-

digen Erledigung übertragen. Die Aufgaben und die Entscheidungsbefug-

nisse werden in der Geschäftsordnung des Synodalrates festgelegt.

2 Er kann für einzelne Geschäftsbereiche Kommissionen und zur

Bearbeitung einzelner Geschäfte Arbeitsgruppen bestellen oder Sach-

verständige beiziehen. Er legt deren Aufträge und Befugnisse in der Ge-

schäftsordnung des Synodalrates oder in separaten Beschlüssen fest.

Die Rekurskommission erstattet der Synode jährlich Be-

richt über ihre Tätigkeit.

1 Die Kirchgemeinden schaffen auf ihrem Gebiet Voraus- Aufgaben

setzungen für die Entfaltung des kirchlichen Lebens im Sinne von Art. 4

Abs. 1.36

1. 1. 24-123

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Römisch-katholische Körperschaft – Kirchenordnung

2 Sie beachten bei der Aufgabenerfüllung die von Synode und Syno-

dalrat erlassenen Richtlinien.

1 Die Kirchgemeinden erheben nach Massgabe der für die

Gemeinden geltenden Bestimmungen des unmittelbar anwendbaren

kantonalen Steuergesetzes von ihren Mitgliedern und den juristischen

Personen die Kirchensteuer.

2 Die Kirchenpflege entscheidet über Bestand und Umfang der

Steuerpflicht. Ihr Entscheid kann unter Vorbehalt von Abs. 3 gemäss

den Bestimmungen des kantonalen Steuergesetzes angefochten wer-

den.

3 Wird die Zugehörigkeit zur Kirche bestritten, kann bei der Kir-

chenpflege Einsprache erhoben werden. Der Einspracheentscheid ist

bei der Rekurskommission der Körperschaft anfechtbar. Für die Ver-

fahren gilt das kantonale Recht als subsidiäres Recht gemäss Art. 6.

a35 Die vorzeitige Entlassung gewählter Pfarrer und der

Pfarreibeauftragten ist im Reglement über die Wahl der Pfarrer und

Pfarreibeauftragten geregelt.

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Römisch-katholische Körperschaft – Kirchenordnung

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1 Die Kirchenpflege unterstützt die Seelsorgerinnen und Zusammen-

Seelsorger und deren Mitarbeiterteam in der Erfüllung ihrer Aufgaben. wirken

2 Sie arbeitet mit dem Pfarreirat oder mit der entsprechenden Orga-

nisation zusammen und lässt sich in seelsorglichen Angelegenheiten

von diesem Gremium beraten.

mit der Pfarrei

1 Die Kirchgemeinden können sich zu Zweckverbänden Zusammen-

zusammenschliessen.25

arbeit unter

den Kirch-

2 Sie können auch vertraglich eine Zusammenarbeit vereinbaren, gemeinden

namentlich für die Organisation von Seelsorgeräumen und für die Seel-

sorge Anderssprachiger.

1 Die Kirchgemeinden entrichten jährlich die festgesetzten Beiträge

Beiträge an die Körperschaft.36

2 Die Beitragsberechnung erfolgt aufgrund der von der Synode fest-

gesetzten Beitragssätze und der eingegangenen Kirchensteuern.

der Kirch-

gemeinden

1. 1. 24-123

19

182.10 Römisch-katholische Körperschaft – Kirchenordnung

Mittel-

verwendung

Finanzausgleich

Finanzdaten

der Kirch-

gemeinden

Baukosten-

beiträge

Sonderbeiträge

Kürzung

von Finanz-

ausgleichs-

beiträgen

1 Die Körperschaft stellt den Finanzausgleich zwischen

den Kirchgemeinden sicher.

2 Der Finanzausgleich ermöglicht den Kirchgemeinden, ihre Grund-

aufgaben zu erfüllen, und reduziert die Unterschiede in den Steuer-

belastungen.

3 Der Finanzausgleich wird durch Kirchgemeinden mit überdurch-

schnittlicher Steuerkraft finanziert.

1 An Bauten, die zur Entfaltung des kirchlichen Lebens

nötig sind, werden den Kirchgemeinden Beiträge ausgerichtet.

2 Das Reglement über Baukostenbeiträge12 regelt die Ausgestaltung

der Beiträge, die sich insbesondere an den Kriterien der Nachhaltigkeit

und der Ökologie orientieren, und das Verfahren.36

1 An Ausgaben, welche die Finanzkraft einer Kirchge-

meinde übermässig beanspruchen, können Sonderbeiträge ausgerich-

tet werden.

2 Die Finanzordnung11 regelt die Einzelheiten für die Ausrichtung

von Beiträgen für Sonderaufwendungen.28

Auf Zweckverbände von Kirchgemeinden mit einheit- Steuer-

lichem Steuerfuss und zentralem Steuerbezug (Steuer-Zweckverbände) Zweckverbände

sind bezüglich des Finanzwesens die Bestimmungen über die Kirch-

gemeinden sinngemäss anwendbar.

1 Die Kirchenordnung tritt nach Annahme durch die Inkrafttreten

Stimmberechtigten und Genehmigung durch den Regierungsrat² zu-

sammen mit dem neuen kantonalen Kirchengesetz in Kraft³.

2 Sie ersetzt die Kirchenordnung vom 28. November 1982 mit seit-

herigen Änderungen.

Die Mitglieder der Synode können sich zu Fraktionen

zusammenschliessen.

2 Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung der Synode.36

1 Die Körperschaft schafft auf ihrem Gebiet Voraussetzun-

gen für die Entfaltung des kirchlichen Lebens. Sie engagiert sich für ge-

sellschaftspolitische und sozialethische Themen und tritt insbesondere

ein für eine generationenübergreifende Gemeinschaft und für die Gleich-

berechtigung der Geschlechter unabhängig von Zivilstand und Lebens-

form. Sie setzt sich für die Beseitigung bestehender Nachteile ein, auch

im Hinblick auf die Weiterentwicklung des kirchlichen Rechts.

2 Sie nimmt überregionale und solche regionale Aufgaben wahr,

welche einzelne Kirchgemeinden oder Verbindungen von Kirchge-

meinden nicht erfüllen können.

3 Sie unterstützt und koordiniert die Tätigkeit der Kirchgemeinden.

4 Sie stellt den Finanzausgleich zwischen den Kirchgemeinden sicher.

5 Sie finanziert die kirchliche Verwaltung und kirchliche Institutio-

nen.

6 Sie unterstützt diözesane, überdiözesane und gesamtschweizerische

kirchliche Tätigkeiten und finanziert sie mit.

7 Sie gewährt finanzielle Beiträge namentlich an: Spezialseelsorge,

Jugend- und Erwachsenenbildung, Aus- und Weiterbildung der in der

Kirche Mitarbeitenden, soziale Institutionen, Medien, kirchliche Hilfen

im In- und Ausland.

8 Sie kann zur Erfüllung von Aufgaben eine juristische Person er-

richten, Mitglied einer solchen werden, sich an einer bestehenden juris-

tischen Person beteiligen oder einer solchen Aufgaben übertragen.

2

Römisch-katholische Körperschaft – Kirchenordnung

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1 Die Erfassung, Bearbeitung und Bekanntgabe von Infor- Datenschutz

mationen, Personendaten und besonderen Personendaten erfolgen auf

der Grundlage des Gesetzes über die Information und den Datenschutz7.

Der Synodalrat und jede Kirchenpflege bezeichnen je eine in Daten-

schutzfragen zuständige Ansprechperson.

2 Zur Gewährleistung der gemeinschaftsbildenden Ziele gemäss kirch-

licher Ordnung tragen insbesondere die Pfarrämter die Verantwortung

für die Erfassung, Bearbeitung und Bekanntgabe der notwendigen In-

formationen, Personendaten und besonderen Personendaten. Vorbe-

hältlich individueller Sperrvermerke sind sie befugt, unter Beachtung

ihrer Schweigepflicht Daten zur Erfüllung kirchlicher Aufgaben zu be-

arbeiten oder untereinander auszutauschen. Der Datenaustausch gilt

ausdrücklich auch für den Verkehr in der zwischenkirchlichen Zusam-

menarbeit unter Kirchen verschiedener Konfessionen, wo der Dienst

in ökumenischer Verantwortung wahrgenommen wird, sowie für den

Verkehr mit dem Kanton, den politischen Gemeinden und Schulgemein-

den.

3 Der Synodalrat regelt Einzelheiten in einem Datenschutzregle-

ment. Er kann dies in Absprache mit den zuständigen Organen ande-

rer öffentlich-rechtlich anerkannter Kirchen tun.

Folgende Beschlüsse der Synode unterstehen nicht dem Ausnahmen

fakultativen Referendum

a. Festsetzung der Beitragssätze für die finanziellen Leistungen der

Kirchgemeinden an die Körperschaft,

b. Genehmigung des Budgets der Körperschaft.

1 Die Synodenmitglieder werden durch die Kirchgemein-

den aus dem Kreis ihrer stimm- und wahlberechtigten Mitglieder ge-

wählt. Die Wahl erfolgt an der Urne. Die Kirchgemeindeordnung kann

vorsehen, dass die Wahl an der Kirchgemeindeversammlung oder durch

das Kirchgemeindeparlament erfolgt.

2 Jede Kirchgemeinde wählt mindestens ein Synodenmitglied. Kirch-

gemeinden mit mehr als 5000 Mitgliedern steht pro 5000 Mitglieder

sowie für den verbleibenden Rest je ein Mitglied zu.

3 Die Wahlen finden nach dem Majorzverfahren statt.

4 Gibt ein Mitglied der Synode während der laufenden Amtsdauer

den für die Ausübung des Amtes erforderlichen Wohnsitz in der Kirch-

gemeinde auf oder verliert es diesen infolge eines Zusammenschlusses

von Kirchgemeinden, kann die Synode auf Gesuch des Mitglieds der

Synode und nach vorgängiger Rücksprache mit der Kirchgemeinde die

Beendigung der Amtsdauer bewilligen, sofern die Aufgabenerfüllung

sichergestellt ist.

1 Für das Wahlverfahren an der Urne gelten die Bestim-

mungen des kantonalen Gesetzes über die politischen Rechte sinnge-

mäss als subsidiäres Recht gemäss Art. 6. Sind die Voraussetzungen für

die stille Wahl nicht erfüllt, werden gedruckte Wahlvorschläge verwen-

det.

2 Findet die Wahl an der Kirchgemeindeversammlung oder durch

das Kirchgemeindeparlament statt, sind für das Wahlverfahren die Be-

stimmungen des Kirchgemeindereglements anwendbar.

Zusätzlich zu den Unvereinbarkeiten gemäss Art. 19 c

und 19 d dürfen die Mitglieder der Synode nicht gleichzeitig Mitglieder

der Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände

sein.

8

Römisch-katholische Körperschaft – Kirchenordnung

182.10

Die Synode ist zuständig für

1 Folgende Wahlen

a. Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten, der Vizepräsidentin

oder des Vizepräsidenten, der weiteren Mitglieder der Geschäfts-

leitung, der Geschäftsprüfungs- und der Finanzkommission sowie

weiterer ständiger Kommissionen und deren Präsidien,

b. Wahl des Synodalrates und seiner Präsidentin oder seines Präsi-

denten auf die Amtsdauer der Synode,

c. Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der Mitglieder der

Rekurskommission,

d. Wahl der Ombudspersonen der Personalombudsstelle,

e. Wahl ihrer Vertretung in Organisationen,

f.24 Wahl der Mitglieder der Aufsichtskommission über Kirchgemein-

den und Zweckverbände.

Aufgaben

1. 1. 24-123

9

182.10

Römisch-katholische Körperschaft – Kirchenordnung

2 Folgende Rechtserlasse

a. Beschlüsse über die Kirchenordnung nach Massgabe von Art. 11

und 12,

b. Geschäftsordnung der Synode,

c. Reglement über die Rekurskommission,

d.28 Finanzordnung11,

e. Reglement über Baukostenbeiträge an die Kirchgemeinden,

f. Reglement über die Entschädigung der Organe,

g. Anstellungsordnung für die Angestellten der Kirchgemeinden

und der Körperschaft,

h. Reglement über die Wahl der Pfarrer und Pfarreibeauftragten10,

i. Kirchgemeindereglement13 und Finanzreglement der Kirchgemein-

den14,

j. weitere Reglemente von grundlegender Bedeutung.

3 Folgende allgemeine Verwaltungshandlungen

a. Zusammenstellung, Bekanntmachung und Erwahrung von Wahl-

und Abstimmungsergebnissen in der Körperschaft sowie Behand-

lung von Rekursen hinsichtlich der Wahlergebnisse der Mitglieder

der Synode auf Antrag des Synodalrates,

b. Aufsicht über den Synodalrat,

c. Genehmigung des Budgets und Abnahme von Jahresrechnung und

Jahresbericht,

d. Festsetzung der Beitragssätze für die finanziellen Leistungen der

Kirchgemeinden an die Körperschaft,

e. Beschlussfassung über Neubildung, Zusammenschluss und Auf-

lösung von Kirchgemeinden,

f. Schaffung und Aufhebung von Dienststellen, welche von der Kör-

perschaft finanziert werden,

g. Stellungnahmen zu kantonalen Gesetzen, welche die Körper-

schaft unmittelbar betreffen,

h. Abschluss einer Vereinbarung mit dem Diözesanbischof betref-

fend eine paritätische Schlichtungsstelle und Wahl der Vertreter

der Körperschaft in diese,

i. Beitritt der Körperschaft zu Organisationen und Verbänden,

wenn damit finanzielle Verpflichtungen verbunden sind, welche

die Finanzkompetenz des Synodalrates übersteigen.

Finanz-

kompetenzen

1 Die Synode beschliesst über die Finanzen der Körper-

schaft, insbesondere über Budget und Abnahme der Jahresrechnung.

10

Römisch-katholische Körperschaft – Kirchenordnung

182.10

2 Sie ist unter Vorbehalt des fakultativen Referendums für die Be-

willigung von neuen einmaligen Ausgaben über Fr. 500000 für einen

bestimmten Zweck oder über Fr. 1000000 bei Bauvorhaben und von

neuen wiederkehrenden Ausgaben von jährlich über Fr. 150000 für

einen bestimmten Zweck zuständig.

1 Die Finanzkommission umfasst sieben Mitglieder. Sie Finanz-

prüft das Budget und die Jahresrechnung der Körperschaft.

2 Ihre weiteren Aufgaben und Kompetenzen werden in der Geschäfts-

ordnung der Synode geregelt.

kommission

1. 1. 24-123

11

182.10 Römisch-katholische Körperschaft – Kirchenordnung

Ständige

Kommissionen

Fraktionen

Tagungsort,

Öffentlichkeit

Bestand

Wahl

Besondere

Unvereinbarkeit

1 Die Mitglieder und die Präsidentin oder der Präsident

werden von der Synode aus dem Kreis der stimm- und wahlberechtig-

ten Mitglieder der Körperschaft gewählt.

2 Mindestens ein Mitglied des Synodalrates muss über eine missio

canonica verfügen und dem Seelsorgekapitel des Kantons Zürich an-

gehören. Den im Kanton Zürich tätigen Mitgliedern des Seelsorge-

kapitels steht ein Vorschlagsrecht zuhanden der Synode zu.

Dem Synodalrat kommen zu

Antragstellung an die Synode,

Vollzug der Beschlüsse der Synode,

a.

b.

с.

d.

Erlass von Ausführungsbestimmungen zu Beschlüssen der Synode,

Erarbeitung des Budgets zuhanden der Synode,

e.

Erstattung von Jahresbericht und Jahresrechnung,

f.

Aufgaben

g.

h.

i.

j.

k.

Vertretung der Körperschaft nach aussen und Stellungnahme zu

Geschäften des Kantons, welche die Körperschaft betreffen, unter

Vorbehalt der Befugnisse der Synode,

Verwaltung des Vermögens der Körperschaft,

Leitung der Verwaltung der Körperschaft,

Anstellung der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs,

Wahl von Kommissionen, die nicht von der Synode gewählt werden,

Aufsicht über die Dienststellen der Körperschaft und Erlass einer

Dienststellenordnung,

1.28 Vollzug des Finanzausgleichs gemäss Finanzordnung11,

m.

n.

0.

Entscheide über Streitigkeiten zwischen Kirchgemeinden, Kirch-

gemeinden und Zweckverbänden oder Letzteren,

Oberaufsicht über die Kirchgemeinden und Zweckverbände,

Entscheide über Rekurse zu personalrechtlichen Anordnungen

der Kirchgemeinden und Zweckverbände,

Information der Synode und der Öffentlichkeit über seine Tätig-

keiten von allgemeinem Interesse,

p.

q. Erfüllung aller weiteren Aufgaben der Körperschaft, welche die

Kirchenordnung nicht einer anderen Behörde überträgt,

r.

Entscheide über Rekurse gegen Anordnungen der Aufsichtskom-

mission über Kirchgemeinden und Zweckverbände,

S.

Abschluss von Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen

der Körperschaft und dem Generalvikariat,

t.

Wahlleitung bei körperschaftlichen Wahlen und Abstimmungen

an der Urne, sofern diese nicht den staatlichen Organen übertragen

wird.

1. 1. 24-123

13

182.10 Römisch-katholische Körperschaft – Kirchenordnung

Finanz-

kompetenzen

Aufgaben-

übertragung,

Kommissionen

und Sach-

verständige

Aufsicht über

die Kirch-

gemeinden und

Zweckverbände

Der Synodalrat beschliesst über

a. gebundene Ausgaben,

b. im Budget enthaltene neue einmalige Ausgaben bis Fr. 500 000 für

einen bestimmten Zweck oder bis Fr. 1 000 000 bei Bauvorhaben,

über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 150 000 für einen

bestimmten Zweck sowie über den Verzicht auf Einnahmen in dieser

Höhe,

c. im Budget nicht enthaltene neue einmalige Ausgaben bis Fr. 100 000

für einen bestimmten Zweck, insgesamt aber nicht mehr als

Fr. 400 000 im Jahr, und über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben

bis Fr. 20000 für einen bestimmten Zweck, insgesamt aber nicht mehr

als Fr. 60 000 im Jahr,

d. Zusatzkredite für die Erhöhung von einmaligen Ausgaben und jähr-

lich wiederkehrenden Ausgaben für einen bestimmten Zweck bis

zum Betrag gemäss lit. c, sofern der Gesamtbetrag nicht in die Zu-

ständigkeit der Synode fällt.

1 Für das Rekursverfahren finden die für das Verwaltungs-

gericht geltenden Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsrechts-

pflegegesetzes als subsidiäres Recht gemäss Art. 6 Anwendung. 25

2 Die Rekurskommission kann bei Rekursen in Stimmrechtssachen

die Vernehmlassungsfrist auf längstens 30 Tage ansetzen.

3 Für die Revision von erstinstanzlichen Anordnungen und von Ent-

scheiden der Rekurskommission gilt der vierte Abschnitt des Verwal-

tungsrechtspflegegesetzes.

Ein Mitglied der Rekurskommission hat in Angelegen-

heiten der eigenen Kirchgemeinde in den Ausstand zu treten.

Die Rekurskommission gibt sich eine Geschäftsordnung

und kann ihr Sekretariat bestellen.

IV. Kirchgemeinden36

1 Die Körperschaft ist in Kirchgemeinden eingeteilt. Die

bestehenden Kirchgemeinden sind in einem Verzeichnis zur Kirchen-

ordnung aufgeführt.

16

Rekurs-

verfahren

Besondere

Ausstands-

bestimmung

Bericht-

erstattung

Geschäfts-

ordnung und

Sekretariat

Bestand

Römisch-katholische Körperschaft – Kirchenordnung

182.10

2 Sie umfassen die auf ihrem Gebiet wohnhaften Mitglieder der Kör-

perschaft.

3 Für die Neubildung, den Zusammenschluss und die Auflösung von

Kirchgemeinden ist auf Gesuch der betreffenden Kirchgemeinden an

den Synodalrat oder auf Antrag des Synodalrates die Synode zustän-

dig.

4 Namens- und Gebietsveränderungen von Kirchgemeinden bedür-

fen der Genehmigung des Synodalrates.

1 Die Kirchgemeinden sind selbstständige Körperschaften Autonomie;

des öffentlichen Rechts gemäss Art. 130 Abs. 1 lit. b der Verfassung des Stimm- und

Kantons Zürich5.

Wahlrecht;

subsidiäres

2 Sie regeln ihre Angelegenheiten im Rahmen der Kirchenordnung Recht

autonom.

3 Stimm- und wahlberechtigt sind die Mitglieder der Kirchgemeinde,

welche die Voraussetzungen gemäss Art. 10 erfüllen. Das Kirchgemeinde-

reglement kann für die Wählbarkeit der Behördenmitglieder Ausnah-

men von der Wohnsitzpflicht vorsehen.

4 Die Kirchgemeinden führen ein Register der stimm- und wahl-

berechtigten Personen.

5 Wo das körperschaftliche Recht keine eigenen Bestimmungen ent-

hält, wird auf die Kirchgemeinden das staatliche Recht sinngemäss als

eigenes Recht angewendet.

1 Die Kirchgemeinden regeln ihre Organisation sowie Zu- Organisation

ständigkeit und Aufgaben ihrer Organe im Rahmen des Kirchenge-

setzes, der Kirchenordnung, des Kirchgemeindereglements13 und des

Finanzreglements der Kirchgemeinden14 in einer Kirchgemeindeord-

nung.

2 Die Kirchgemeinden können anstelle der Kirchgemeindeversamm-

lung ein Kirchgemeindeparlament einführen. Das Kirchgemeinderegle-

ment regelt die Einzelheiten.

3 Die Kirchenpflege besteht aus mindestens fünf Mitgliedern.

4 Der Pfarrer und die oder der Pfarreibeauftragte können nicht Mit-

glieder der Kirchenpflege sein. Sie nehmen an deren Sitzungen mit bera-

tender Stimme teil.

5 Die Kirchgemeindeordnung bedarf der Genehmigung durch den

Synodalrat.

1 Die Kirchgemeinden wählen die Pfarrer auf eine Amts-

dauer von sechs Jahren.

2 Die Neuwahl der Pfarrer erfolgt an der Kirchgemeindeversamm-

lung. Verfügt die Kirchgemeinde über ein Kirchgemeindeparlament, fin-

det die Neuwahl an der Urne statt.

3 Die Bestätigungswahl erfolgt an der Urne, sofern keine stille Wahl

zustande kommt. In Kirchgemeinden ohne Kirchgemeindeparlament

kann die Kirchgemeindeordnung festlegen, dass die Bestätigungswahl

an der Kirchgemeindeversammlung erfolgt.

4 Pfarradministratoren mit Gemeindeleitungsfunktion müssen sich

nach spätestens zwei Jahren der Wahl unterziehen.

5 Die Wahlverfahren werden im Reglement über die Wahl der Pfar-

rer und Pfarreibeauftragten10 geregelt.

Kann kein Priester als Pfarrer gewählt werden, wählt die

Kirchgemeinde in der Kirchgemeindeversammlung die Pfarreibeauf-

tragte oder den Pfarreibeauftragten auf eine Amtsdauer von sechs Jahren

nach dem Reglement über die Wahl der Pfarrer und Pfarreibeauftrag-

ten10.

Die Kirchgemeinden und ihre Verbindungen unterste- Aufsicht

hen der Aufsicht der Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und

Zweckverbände sowie der Oberaufsicht des Synodalrates.

V. Finanzen der Körperschaft36

Die Körperschaft finanziert sich insbesondere durch

a. Beiträge der Kirchgemeinden,

b. Beiträge des Kantons,

c. Zuwendungen,

d. Erträge des Finanzvermögens.

Finanzierung

1 Die Körperschaft verwendet ihre Mittel für

a. die Finanzierung ihrer Aufgaben,

b. Baukostenbeiträge und allfällige weitere Leistungen an die Kirch-

gemeinden.

2 Die Verwendung von Beiträgen des Kantons an die Körperschaft

richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und der Finanzord-

nung11.

1 Zur Ermittlung der Beiträge der Kirchgemeinden an die

Körperschaft und der Finanzausgleichsleistungen stellen die Kirchge-

meinden der Körperschaft die erforderlichen Finanzdaten elektronisch

zur Verfügung.

2 Erfolgt die Datenübermittlung nicht innert der in der Finanzord-

nung11 festgelegten Frist, setzt der Synodalrat den Beitrag fest.

Der Synodalrat kann Beiträge der Kirchgemeinden aus

dem Finanzausgleich oder an den Finanzausgleich gemäss den Bestim-

mungen der Finanzordnung11 kürzen.

1 Die Finanzordnung regelt für die Körperschaft

a. den Finanzhaushalt und die Rechnungslegung,

b. das Ausgabenrecht.

2 Ausserdem regelt sie für die Körperschaft und die Kirchgemein-

den

a. die Beiträge der Kirchgemeinden an die Körperschaft und deren Ver-

wendung,

b. die Ausgestaltung des Programms über die Tätigkeiten von gesamt-

gesellschaftlicher Bedeutung,

c. die Konkretisierung der negativen Zweckbindung der Steuern der

juristischen Personen,

d. den Finanzausgleich zwischen den Kirchgemeinden.

Finanzordnung

VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen36

Mitglieder von Behörden und Organen bleiben bis zum Übergangs-

Ablauf der Amtsdauer nach bisherigem Recht im Amt.

bestimmung

1. 1. 24-123

21

182.10

Römisch-katholische Körperschaft – Kirchenordnung

Übergangs-

bestimmung zur

Änderung vom

1. Dezember

2022

Erhöht sich aufgrund der Änderung von Art. 21 Abs. 2 die

Zahl der auf eine Kirchgemeinde entfallenden Mitglieder der Synode,

sind Ergänzungswahlen durchzuführen. Die Wahl der neuen Mitglieder

erfolgt für den Rest der Amtsdauer 2023–2027. Stichtag für die Zahl der

Mitglieder in der Synode pro Kirchgemeinde ist der 31. Dezember 2021.

1 OS 64, 790.

2 Vom Regierungsrat genehmigt am 25. November 2009.

3 Inkrafttreten: 1. Januar 2010 (OS 63, 152).

4 ABI 2009, 1384.

5 LS 101.

6 LS 161.

7 LS 170.4.

8 LS 175.2.

9 LS 180.1.

10 LS 182.22.

11 LS 182.25.

12 LS 182.26.

13 LS 182.60.

14 LS 182.63.

15 Fassung gemäss B vom 7. April 2011 (OS 67, 396). In Kraft seit 1. Oktober 2012.

16 Fassung gemäss B vom 16. Juni 2011 (OS 67, 398). In Kraft seit 1. Oktober 2012.

17 Fassung gemäss B vom 6. Dezember 2012 (OS 68, 207). In Kraft seit 1. Juni

2013.

18 Die Gemeinde Bertschikon wurde nach dem Zusammenschluss mit der Ge-

meinde Wiesendangen auf 1. Januar 2014 aus der Liste entfernt.

19 Die Gemeinde Sternenberg wurde nach dem Zusammenschluss mit der Ge-

meinde Bauma auf 1. Januar 2015 aus der Liste entfernt.

20 Eingefügt durch B vom 4. Dezember 2014 (OS 70, 261). In Kraft seit 1. Novem-

ber 2015.

21 Fassung gemäss B vom 5. November 2015 (OS 71, 116). In Kraft seit 1. Juli

2016.

22 Fassung gemäss B vom 23. Mai 2016 (OS 71, 455; ABI 2016-06-10). In Kraft

seit 26. Oktober 2016.

23 Fassung gemäss B vom 23. Mai 2016 (OS 71, 457; ABI 2016-06-10). In Kraft

seit 1. Januar 2017.

24 Eingefügt durch B vom 29. Juni 2017 (OS 72, 454; ABI 2017-07-21). In Kraft

seit 1. Januar 2018.

22

Römisch-katholische Körperschaft – Kirchenordnung

182.10

25 Fassung gemäss B vom 29. Juni 2017 (OS 72, 454; ABI 2017-07-21). In Kraft

seit 1. Januar 2018.

26 Aufgehoben durch B vom 29. Juni 2017 (OS 72, 454; ABI 2017-07-21). In Kraft

seit 1. Januar 2018.

27 Fassung gemäss B vom 27. August 2018 (OS 73, 434; ABI 2018-09-14). In Kraft

seit 1. Oktober 2018.

28 Fassung gemäss B vom 12. April 2018 (OS 73, 427; ABI 2018-06-08). In Kraft

seit 1. Januar 2019.

29 Die Gemeinde Hofstetten wurde nach dem Zusammenschluss mit der Ge-

meinde Elgg auf 1. Januar 2018 aus der Liste entfernt.

30 Die Gemeinden Oberstammheim, Unterstammheim und Waltalingen wurden

nach dem Zusammenschluss zur neuen Gemeinde Stammheim auf 1. Januar

2019 aus der Liste entfernt.

31 Die Gemeinden Schönenberg und Hütten wurden nach dem Zusammenschluss

mit der Gemeinde Wädenswil auf 1. Januar 2019 aus der Liste entfernt.

32 Die Kirchgemeinde Hirzel-Schönenberg-Hütten wurde nach dem Zusammen-

schluss der Politischen Gemeinden Horgen bzw. Wädenswil auf den 1. Januar

2020 aufgelöst und der entsprechenden Kirchgemeinde zugeordnet (OS 74, 565;

ABI 2019-10-11). In Kraft seit 1. Januar 2020.

33 Fassung gemäss B vom 17. Juni 2021 (ABI 2021-07-02). In Kraft seit 2. Juli 2021.

34 Fassung gemäss B vom 28. November 2022 (ABI 2022-12-09). In Kraft seit 1. Ja-

nuar 2023.

35 Eingefügt durch B vom 1.Dezember 2022 (OS 78, 427; ABI 2022-12-16). In

Kraft seit 1. Januar 2024.

36 Fassung gemäss B vom 1. Dezember 2022 (OS 78, 427; ABI 2022-12-16). In

Kraft seit 1. Januar 2024.

37 Aufgehoben durch B vom 1. Dezember 2022 (OS 78, 427; ABI 2022-12-16). In

Kraft seit 1. Januar 2024.

1.1.24-123

23

182.10

Anhang

Römisch-katholische Körperschaft – Kirchenordnung

Verzeichnis der römisch-katholischen Kirchgemeinden

Kirchgemeinden

Adliswil

Affoltern a. A.

umfassend das Gebiet folgender

Gemeinden oder Gemeindeteile

Andelfingen-Feuerthalen15, 30, 31

Bauma19

Birmensdorf

Bonstetten

Bülach

Dielsdorf

Dietikon

Dübendorf

Egg

Elgg29

Geroldswil

Glattfelden-Eglisau-Rafz17

Hausen-Mettmenstetten

Herrliberg

Hinwil

Adliswil

Aeugst a. A., Affoltern a. A., Hedingen,

Obfelden, Ottenbach

Andelfingen, Benken, Dachsen,

Feuerthalen, Flurlingen, Kleinandel-

fingen, Laufen-Uhwiesen, Marthalen,

Ossingen, Stammheim, Trüllikon,

Truttikon

Bäretswil, Bauma, Fischenthal

Aesch, Birmensdorf, Uitikon

Bonstetten, Stallikon, Wettswil a. A.

Bachenbülach, Bülach, Hochfelden,

Höri, Winkel

Bachs, Dielsdorf, Neerach, Niederglatt,

Niederhasli, Niederweningen,

Oberglatt, Oberweningen, Regensberg,

Schleinikon, Schöfflisdorf, Steinmaur

Dietikon

Dübendorf, Fällanden, Schwerzenbach

Egg, Maur, Mönchaltorf, Oetwil a. S.

Elgg, Hagenbuch

Geroldswil, Oetwil a. d. L., Weiningen

Eglisau, Glattfelden, Hüntwangen,

Rafz, Stadel, Wasterkingen, Weiach, Wil

Hausen a. A., Kappel a. A., Knonau,

Maschwanden, Mettmenstetten,

Rifferswil

Herrliberg

Hinwil

24

Römisch-katholische Körperschaft – Kirchenordnung

Hombrechtikon23

Horgen 27, 32

Illnau-Effretikon22

Kilchberg

Kloten

Küsnacht-Erlenbach

Langnau a. A.

Männedorf-Uetikon a. S.

Meilen

Oberengstringen

Oberrieden

Opfikon

Pfäffikon

Regensdorf

Rheinau

Richterswil

Rickenbach-Seuzach18

Rümlang

Rüti23

Schlieren

St. Petrus Embrachertal21

St. Pirminius Pfungen33

Stäfa

Thalwil-Rüschlikon

Turbenthal

1. 1. 24-123

182.10

Bubikon (Gemeindeteil Wolfhausen),

Grüningen, Hombrechtikon

Horgen

Brütten, Illnau-Effretikon (ohne

Gemeindeteil Kyburg), Lindau

Kilchberg

Bassersdorf, Kloten, Nürensdorf

Erlenbach, Küsnacht

Langnau a. A.

Männedorf, Uetikon a. S.

Meilen

Oberengstringen, Unterengstringen

Oberrieden

Opfikon

Fehraltorf, Hittnau, Pfäffikon, Russikon

Boppelsen, Buchs, Dällikon, Dänikon,

Hüttikon, Otelfingen, Regensdorf

Rheinau

Richterswil

Altikon, Dägerlen, Dinhard, Ellikon

a. d. Th., Elsau, Hettlingen, Rickenbach,

Seuzach, Thalheim a. d. Th., Wiesen-

dangen

Rümlang

Bubikon (Gemeindeteil Bubikon),

Dürnten, Rüti

Schlieren

Embrach, Freienstein-Teufen, Lufingen,

Oberembrach, Rorbas

Berg a. I., Buch a. I., Dättlikon, Dorf,

Flaach, Henggart, Neftenbach,

Pfungen, Volken

Stäfa

Rüschlikon, Thalwil

Turbenthal, Wila, Wildberg

25

182.10

Urdorf

Uster

Wädenswil31, 32

Wald

Wallisellen

Wetzikon

Winterthur

Zell22

Zollikon-Zumikon16

Zürich-Allerheiligen

Zürich-Bruder Klaus

Zürich-Dreikönigen

Zürich-Erlöser

Zürich-Guthirt

Zürich-Heilig Geist

Zürich-Heilig Kreuz

Zürich-Oerlikon

Zürich-Wiedikon

Zürich-Liebfrauen

Zürich-Witikon

Zürich-Maria-Hilf

Zürich-Maria Lourdes

Römisch-katholische Körperschaft – Kirchenordnung

Urdorf

Greifensee, Uster, Volketswil

Wädenswil

Wald

Dietlikon, Wallisellen,

Wangen-Brüttisellen

Gossau, Seegräben, Wetzikon

Winterthur

Illnau-Effretikon (Gemeindeteil

Kyburg), Schlatt, Weisslingen, Zell

Zollikon, Zumikon

Zürich (Teile der Quartiere Affoltern,

Seebach, Oerlikon und Unterstrass)

Zürich (Teile der Quartiere Oberstrass

und Unterstrass)

Zürich (Quartier Enge)

Zürich (Quartier Riesbach)

Zürich (Quartier Wipkingen)

Zürich (Quartier Höngg)

Zürich (Quartier Altstetten)

Zürich

(Hauptteil des Quartiers Oerlikon)

Zürich

(Hauptteil des Quartiers Wiedikon)

Zürich

(Quartier Altstadt rechts der Limmat

sowie Hauptteile der Quartiere

Oberstrass und Unterstrass)

Zürich (Quartier Witikon)

Zürich (Quartier Leimbach)

Zürich

(Hauptteil des Quartiers Seebach)

26

Römisch-katholische Körperschaft – Kirchenordnung

182.10

Zürich-St. Anton

Zürich

(Quartier Hirslanden sowie

Hauptteil des Quartiers Hottingen)

Zürich-St. Felix und Regula Zürich

(äusserer Teil des Quartiers Aussersihl)

Zürich-St. Franziskus

Zürich (Quartier Wollishofen)

Zürich-St. Gallus

Zürich (Quartier Schwamendingen)

Zürich-St. Josef

Zürich (Industriequartier)

Zürich-St. Katharina

Zürich

(Hauptteil des Quartiers Affoltern)

Zürich-St. Konrad

Zürich (Quartier Albisrieden)

Zürich-St. Martin

Zürich

(Hauptteil des Quartiers Fluntern

und Teil des Quartiers Hottingen)

Zürich-St. Peter und Paul

Zürich

(Quartier Altstadt links der Limmat

und Hauptteil des Quartiers Aussersihl)

Zürich-St. Theresia

Zürich (Friesenbergquartier)

1. 1. 24-123

27

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