Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art.

181.621

Hausordnung

der Pfarrhäuser

(vom 29. Juli 1981)1

Gestützt auf § 10 der Verordnung über die Amtswohnungen der Pfarrer

vom 18. Februar 19812

verfügt die Direktion der Finanzen

1. Wünsche und Mitteilungen sind schriftlich und in dringenden Fällen

telefonisch an die Liegenschaftenverwaltung der Finanzdirektion

zu richten.

2. Zulasten des Inhabers gehen sämtliche durch den unmittelbaren

Betrieb der Wohnung und der Amtsräume entstehenden Kosten

wie Heizung, Warmwasser, Wasser, Abfuhr, Abwasser, Beleuch-

tung, Gas, Belüftung, Treppenhausreinigung usw.

3. Die kleinen, für den gewöhnlichen Gebrauch der Wohnung und

Amtsräume erforderlichen Reinigungen und Ausbesserungen lie-

gen dem Inhaber ob. Dazu gehören insbesondere die Instandhaltung

der Türschlösser, der Hahnen, der Spülkästen, der Rolladengurten,

der elektrischen Schalter und Stecker, der Glühbirnen, der Dich-

tungen usw.

4. Der bauliche Unterhalt ist Sache des Staates. Dazu gehören auch

innere und äussere Farbanstriche sowie das Tapezieren.

5. Die Heizkörper dürfen während des Winters in keinem Raum ganz

abgestellt werden.

6. Der Unterhalt der Gartenanlage sowie Anschaffung und Unterhalt

von Maschinen und Geräten für den Gartenunterhalt sind Sache

des Wohnungsinhabers bzw. der Kirchgemeinde.

7. Anschaffungen von Bäumen und Sträuchern sind bei der Liegen-

schaftenverwaltung zu beantragen. Sie gehen in der Regel zulasten

des Bestellers. Blumen und Gemüsekulturen sind Sache des In-

habers bzw. der Kirchgemeinde.

8. Bäume und Sträucher dürfen nur mit Zustimmung der Liegenschaf-

tenverwaltung entfernt werden.

9. Diese Hausordnung ersetzt diejenige vom 22. April 1938 und alle

auf ihr beruhenden Schreiben.

1 OS 48, 155.

2 LS 181.62.

1. 1. 16-91

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Hausordnung der Pfarrhäuser

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