Art. 8 : Verordnung über die Seelsorge in Institutionen (SIVO)
Art. 8
1 Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen und in Pfarrämtern c. Vernetzung
mit gemischter Trägerschaft sind im Rahmen des Auftrags der Landes-
kirche und des Ordinationsgelübdes bestrebt, die Seelsorge über das
Pfarramt hinaus in das betriebliche Umfeld an ihrem Tätigkeitsort ein-
zubinden.
2 Sie arbeiten im Interesse und zum Wohl von Personen, die sich in
der Institution aufhalten oder an das Pfarramt wenden, mit den zustän-
digen Stellen und Fachpersonen an ihrem Tätigkeitsort zusammen.
3 Sie sprechen sich in ihrer Tätigkeit mit den Vertreterinnen und
Vertretern der weiteren kantonalen kirchlichen Körperschaften in der
Institution oder im Pfarramt ab.
4 Sie stellen sich als Fachleute für Seelsorge zur Verfügung und
bringen sich in theologischen und ethischen Fragestellungen ein.
5 Sie wahren bei der Erfüllung der Aufträge gemäss Abs. 1–3 das
Berufsgeheimnis gemäss Art. 101 der Kirchenordnung.