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Art. 8 : Verordnung über die Seelsorge in Institutionen (SIVO)

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Art. 8

1 Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen und in Pfarrämtern c. Vernetzung

mit gemischter Trägerschaft sind im Rahmen des Auftrags der Landes-

kirche und des Ordinationsgelübdes bestrebt, die Seelsorge über das

Pfarramt hinaus in das betriebliche Umfeld an ihrem Tätigkeitsort ein-

zubinden.

2 Sie arbeiten im Interesse und zum Wohl von Personen, die sich in

der Institution aufhalten oder an das Pfarramt wenden, mit den zustän-

digen Stellen und Fachpersonen an ihrem Tätigkeitsort zusammen.

3 Sie sprechen sich in ihrer Tätigkeit mit den Vertreterinnen und

Vertretern der weiteren kantonalen kirchlichen Körperschaften in der

Institution oder im Pfarramt ab.

4 Sie stellen sich als Fachleute für Seelsorge zur Verfügung und

bringen sich in theologischen und ethischen Fragestellungen ein.

5 Sie wahren bei der Erfüllung der Aufträge gemäss Abs. 1–3 das

Berufsgeheimnis gemäss Art. 101 der Kirchenordnung.

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