181.50
SIVOOPI
CH-ZH
Art. 7 : Verordnung über die Seelsorge in Institutionen (SIVO)
Art. 7
1 Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen und in Pfarräm-b. Grundhaltung
tern mit gemischter Trägerschaft nehmen im Rahmen ihres kirchlichen
Auftrags und im Sinn ihres Ordinationsgelübdes die Würde von Perso-
nen, die sich in der Institution aufhalten oder sich an das Pfarramt wen-
den, besonders in Krisen- und Grenzsituationen wahr. Sie achten die
Glaubensauffassung sowie den Willen dieser Personen.
2 Sie sind offen und sensibel für seelsorgliche Anliegen von Perso-
nen anderer Konfession oder Religion und vermitteln auf Wunsch den
Kontakt zu einer oder einem ihrer Geistlichen.