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Art. 7 : Verordnung über die Seelsorge in Institutionen (SIVO)

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Art. 7

1 Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen und in Pfarräm-b. Grundhaltung

tern mit gemischter Trägerschaft nehmen im Rahmen ihres kirchlichen

Auftrags und im Sinn ihres Ordinationsgelübdes die Würde von Perso-

nen, die sich in der Institution aufhalten oder sich an das Pfarramt wen-

den, besonders in Krisen- und Grenzsituationen wahr. Sie achten die

Glaubensauffassung sowie den Willen dieser Personen.

2 Sie sind offen und sensibel für seelsorgliche Anliegen von Perso-

nen anderer Konfession oder Religion und vermitteln auf Wunsch den

Kontakt zu einer oder einem ihrer Geistlichen.

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