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Art. 5 : Verordnung über die Seelsorge in Institutionen (SIVO)

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Art. 5

1 Die Seelsorge obliegt

a. in den Institutionen und im Bereich der Pfarrämter mit gemischter

Trägerschaft den vom Kirchenrat angestellten Pfarrerinnen und

Pfarrern,

b. in Spitälern, Kliniken, Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen für

Betagte und Menschen mit einer Behinderung, in denen kein vom

Kirchenrat errichtetes Pfarramt besteht, den Pfarrerinnen und Pfar-

rern, die im Pfarramt der Kirchgemeinde am Ort der betreffenden

Einrichtung tätig sind.

2 Liegen mehrere Kirchgemeinden und Pfarrämter im Einzugs-

bereich einer Einrichtung gemäss Abs. 1 lit. b, so sprechen sie sich über

die Wahrnehmung der Seelsorge in dieser Einrichtung ab.

3 Kommt eine Absprache gemäss Abs. 2 nicht zustande oder liegen

wichtige Gründe vor, so kann der Kirchenrat eine Kirchgemeinde und

deren Pfarramt unabhängig vom Standort der Einrichtung gemäss

Abs. 1 lit. b für zuständig erklären.

2. Abschnitt: Auftrag und Aufgaben

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