Art. 5 : Verordnung über die Seelsorge in Institutionen (SIVO)
Art. 5
1 Die Seelsorge obliegt
a. in den Institutionen und im Bereich der Pfarrämter mit gemischter
Trägerschaft den vom Kirchenrat angestellten Pfarrerinnen und
Pfarrern,
b. in Spitälern, Kliniken, Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen für
Betagte und Menschen mit einer Behinderung, in denen kein vom
Kirchenrat errichtetes Pfarramt besteht, den Pfarrerinnen und Pfar-
rern, die im Pfarramt der Kirchgemeinde am Ort der betreffenden
Einrichtung tätig sind.
2 Liegen mehrere Kirchgemeinden und Pfarrämter im Einzugs-
bereich einer Einrichtung gemäss Abs. 1 lit. b, so sprechen sie sich über
die Wahrnehmung der Seelsorge in dieser Einrichtung ab.
3 Kommt eine Absprache gemäss Abs. 2 nicht zustande oder liegen
wichtige Gründe vor, so kann der Kirchenrat eine Kirchgemeinde und
deren Pfarramt unabhängig vom Standort der Einrichtung gemäss
Abs. 1 lit. b für zuständig erklären.
2. Abschnitt: Auftrag und Aufgaben