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Art. 4 : Verordnung über die Seelsorge in Institutionen (SIVO)

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Art. 4

1 Der Kirchenrat setzt im Rahmen der bewilligten Kredite

die Stellenpensen der Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen und in

den Pfarrämtern mit gemischter Trägerschaft fest.

2 Er berücksichtigt bei Pfarrämtern mit gemischter Trägerschaft die

Vereinbarungen mit den weiteren Trägerinnen und Trägern.

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