181.50
SIVOOPI
CH-ZH
Art. 4 : Verordnung über die Seelsorge in Institutionen (SIVO)
Art. 4
1 Der Kirchenrat setzt im Rahmen der bewilligten Kredite
die Stellenpensen der Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen und in
den Pfarrämtern mit gemischter Trägerschaft fest.
2 Er berücksichtigt bei Pfarrämtern mit gemischter Trägerschaft die
Vereinbarungen mit den weiteren Trägerinnen und Trägern.