181.50
SIVOOPI
CH-ZH
Art. 3 : Verordnung über die Seelsorge in Institutionen (SIVO)
Art. 3
Der Kirchenrat errichtet
a. Pfarrämter in Institutionen im Rahmen des von der Kirchensynode
jährlich mit dem Budget bewilligten Kredits,
b. Pfarrämter mit gemischter Trägerschaft im Rahmen der Beschlüsse
der Kirchensynode und gestützt auf die Vereinbarungen mit den
weiteren Trägerinnen und Trägern.