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Art. 3 : Verordnung über die Seelsorge in Institutionen (SIVO)

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Art. 3

Der Kirchenrat errichtet

a. Pfarrämter in Institutionen im Rahmen des von der Kirchensynode

jährlich mit dem Budget bewilligten Kredits,

b. Pfarrämter mit gemischter Trägerschaft im Rahmen der Beschlüsse

der Kirchensynode und gestützt auf die Vereinbarungen mit den

weiteren Trägerinnen und Trägern.

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