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181.50 SIVOOPI CH-ZH

Art. 2 : Verordnung über die Seelsorge in Institutionen (SIVO)

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Art. 2

In dieser Verordnung bedeuten

1. Institutionen

Spitäler gemäss Ziff. 2, Pflegezentren gemäss Ziff. 3 und Gefäng-

nisse gemäss Ziff. 4;

2. Spitäler

Spitäler und psychiatrische Kliniken im Kanton Zürich, in denen

der Kirchenrat ein Pfarramt errichtet hat;

3. Pflegezentren

Pflegeeinrichtungen im Kanton Zürich, in denen der Kirchenrat

ein Pfarramt errichtet hat;

4. Gefängnisse

die zum Vollzug von Freiheitsentzügen und Massnahmen an Erwach-

senen und Jugendlichen bezeichneten Anstalten, Gefängnisse, Mass-

nahmezentren und Einrichtungen im Kanton Zürich;

Begriffe

1.10.16 -94

1

181.50

Verordnung über die Seelsorge in Institutionen (SIVO)

5. Pfarrämter mit gemischter Trägerschaft

Pfarrämter, für die eine gemeinsame Trägerschaft der Landeskirche

mit anderen kantonalen kirchlichen Körperschaften sowie weite-

ren Partnerinnen und Partnern besteht;

6. Abteilung

die zuständige Abteilung der Gesamtkirchlichen Dienste.

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