Art. 2 : Verordnung über die Seelsorge in Institutionen (SIVO)
Art. 2
In dieser Verordnung bedeuten
1. Institutionen
Spitäler gemäss Ziff. 2, Pflegezentren gemäss Ziff. 3 und Gefäng-
nisse gemäss Ziff. 4;
2. Spitäler
Spitäler und psychiatrische Kliniken im Kanton Zürich, in denen
der Kirchenrat ein Pfarramt errichtet hat;
3. Pflegezentren
Pflegeeinrichtungen im Kanton Zürich, in denen der Kirchenrat
ein Pfarramt errichtet hat;
4. Gefängnisse
die zum Vollzug von Freiheitsentzügen und Massnahmen an Erwach-
senen und Jugendlichen bezeichneten Anstalten, Gefängnisse, Mass-
nahmezentren und Einrichtungen im Kanton Zürich;
Begriffe
1.10.16 -94
1
181.50
Verordnung über die Seelsorge in Institutionen (SIVO)
5. Pfarrämter mit gemischter Trägerschaft
Pfarrämter, für die eine gemeinsame Trägerschaft der Landeskirche
mit anderen kantonalen kirchlichen Körperschaften sowie weite-
ren Partnerinnen und Partnern besteht;
6. Abteilung
die zuständige Abteilung der Gesamtkirchlichen Dienste.