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181.50 SIVOOPI CH-ZH

Verordnung über die Seelsorge in Institutionen (SIVO) (SIVO)

22 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (22)

Gesetzestext (22 Artikel)

1 Diese Verordnung regelt Auftrag, Aufgaben und Organisa- Geltungsbereich

tion der Pfarrämter in Institutionen und der Pfarrämter mit gemischter

Trägerschaft sowie Auftrag und Aufgaben von in einem solchen Pfarr-

amt tätigen Pfarrerinnen und Pfarrern.

2 §§ 6–9 gelten sinngemäss für Pfarrerinnen und Pfarrer,

a. die im Pfarramt einer Kirchgemeinde tätig sind und ihren Auftrag

gemäss Art. 112 und 113 der Kirchenordnung³ überdies in einer

Institution, in einer Einrichtung gemäss § 5 Abs. 1, in einem Pfarr-

amt mit gemischter Trägerschaft oder im Rahmen der Gesamt-

kirchlichen Dienste erfüllen,

b. die in einem Pfarramt der Gesamtkirchlichen Dienste tätig sind.

In dieser Verordnung bedeuten

1. Institutionen

Spitäler gemäss Ziff. 2, Pflegezentren gemäss Ziff. 3 und Gefäng-

nisse gemäss Ziff. 4;

2. Spitäler

Spitäler und psychiatrische Kliniken im Kanton Zürich, in denen

der Kirchenrat ein Pfarramt errichtet hat;

3. Pflegezentren

Pflegeeinrichtungen im Kanton Zürich, in denen der Kirchenrat

ein Pfarramt errichtet hat;

4. Gefängnisse

die zum Vollzug von Freiheitsentzügen und Massnahmen an Erwach-

senen und Jugendlichen bezeichneten Anstalten, Gefängnisse, Mass-

nahmezentren und Einrichtungen im Kanton Zürich;

Begriffe

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Verordnung über die Seelsorge in Institutionen (SIVO)

5. Pfarrämter mit gemischter Trägerschaft

Pfarrämter, für die eine gemeinsame Trägerschaft der Landeskirche

mit anderen kantonalen kirchlichen Körperschaften sowie weite-

ren Partnerinnen und Partnern besteht;

6. Abteilung

die zuständige Abteilung der Gesamtkirchlichen Dienste.

Der Kirchenrat errichtet

a. Pfarrämter in Institutionen im Rahmen des von der Kirchensynode

jährlich mit dem Budget bewilligten Kredits,

b. Pfarrämter mit gemischter Trägerschaft im Rahmen der Beschlüsse

der Kirchensynode und gestützt auf die Vereinbarungen mit den

weiteren Trägerinnen und Trägern.

1 Der Kirchenrat setzt im Rahmen der bewilligten Kredite

die Stellenpensen der Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen und in

den Pfarrämtern mit gemischter Trägerschaft fest.

2 Er berücksichtigt bei Pfarrämtern mit gemischter Trägerschaft die

Vereinbarungen mit den weiteren Trägerinnen und Trägern.

1 Die Seelsorge obliegt

a. in den Institutionen und im Bereich der Pfarrämter mit gemischter

Trägerschaft den vom Kirchenrat angestellten Pfarrerinnen und

Pfarrern,

b. in Spitälern, Kliniken, Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen für

Betagte und Menschen mit einer Behinderung, in denen kein vom

Kirchenrat errichtetes Pfarramt besteht, den Pfarrerinnen und Pfar-

rern, die im Pfarramt der Kirchgemeinde am Ort der betreffenden

Einrichtung tätig sind.

2 Liegen mehrere Kirchgemeinden und Pfarrämter im Einzugs-

bereich einer Einrichtung gemäss Abs. 1 lit. b, so sprechen sie sich über

die Wahrnehmung der Seelsorge in dieser Einrichtung ab.

3 Kommt eine Absprache gemäss Abs. 2 nicht zustande oder liegen

wichtige Gründe vor, so kann der Kirchenrat eine Kirchgemeinde und

deren Pfarramt unabhängig vom Standort der Einrichtung gemäss

Abs. 1 lit. b für zuständig erklären.

2. Abschnitt: Auftrag und Aufgaben

Die Pfarrämter in Institutionen und die Pfarrämter mit ge-

mischter Trägerschaft nehmen ihren Auftrag im Rahmen von Art. 68

der Kirchenordnung wahr.

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Verordnung über die Seelsorge in Institutionen (SIVO)

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1 Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen und in Pfarräm-b. Grundhaltung

tern mit gemischter Trägerschaft nehmen im Rahmen ihres kirchlichen

Auftrags und im Sinn ihres Ordinationsgelübdes die Würde von Perso-

nen, die sich in der Institution aufhalten oder sich an das Pfarramt wen-

den, besonders in Krisen- und Grenzsituationen wahr. Sie achten die

Glaubensauffassung sowie den Willen dieser Personen.

2 Sie sind offen und sensibel für seelsorgliche Anliegen von Perso-

nen anderer Konfession oder Religion und vermitteln auf Wunsch den

Kontakt zu einer oder einem ihrer Geistlichen.

1 Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen und in Pfarrämtern c. Vernetzung

mit gemischter Trägerschaft sind im Rahmen des Auftrags der Landes-

kirche und des Ordinationsgelübdes bestrebt, die Seelsorge über das

Pfarramt hinaus in das betriebliche Umfeld an ihrem Tätigkeitsort ein-

zubinden.

2 Sie arbeiten im Interesse und zum Wohl von Personen, die sich in

der Institution aufhalten oder an das Pfarramt wenden, mit den zustän-

digen Stellen und Fachpersonen an ihrem Tätigkeitsort zusammen.

3 Sie sprechen sich in ihrer Tätigkeit mit den Vertreterinnen und

Vertretern der weiteren kantonalen kirchlichen Körperschaften in der

Institution oder im Pfarramt ab.

4 Sie stellen sich als Fachleute für Seelsorge zur Verfügung und

bringen sich in theologischen und ethischen Fragestellungen ein.

5 Sie wahren bei der Erfüllung der Aufträge gemäss Abs. 1–3 das

Berufsgeheimnis gemäss Art. 101 der Kirchenordnung.

1 Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen und in Pfarräm- Aufgaben

tern mit gemischter Trägerschaft nehmen insbesondere folgende Auf-

gaben wahr

a. Seelsorge an Personen, die sich in der Institution aufhalten, in der

Institution arbeiten oder sich an das Pfarramt wenden, bei Bedarf

auch an Angehörigen und weiteren Bezugspersonen,

b. auf Wunsch oder bei Bedarf Herstellen des Kontakts zum Pfarramt

der Kirchgemeinde, deren Mitglied die betreffende Person ist,

c. Organisation und Gestaltung von Gottesdiensten und Feiern,

d. Feier des Abendmahls, auf Verlangen auch ausserhalb eines Gottes-

dienstes,

e. Taufen, Konfirmationen, Trauungen und Abdankungen,

f. Gestaltung und Erteilung von religionspädagogischen Angeboten,

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Verordnung über die Seelsorge in Institutionen (SIVO)

g. Mitarbeit in Gremien und Fachgruppen der Institution sowie in der

Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitenden und Freiwilligen der

Institution,

h. Förderung und Unterstützung der Freiwilligenarbeit im Pfarramt.

2 Abdankungen von Personen, die in einer Institution verstorben

sind, erfolgen durch das Pfarramt der Kirchgemeinde, deren Mitglied

die verstorbene Person war. Das Pfarramt der Institution kann auf

Wunsch der verstorbenen Person oder ihrer Angehörigen die Abdan-

kung halten, wenn seelsorgliche Gründe dies gebieten. Es spricht sich

vorgängig mit dem Pfarramt der Kirchgemeinde ab, der die verstor-

bene Person angehörte.

3 Pfarrerinnen und Pfarrer in Pfarrämtern mit gemischter Träger-

schaft nehmen zusätzlich zu den Aufgaben gemäss Abs. 1 jene Aufga-

ben wahr, die ihnen gemäss Vereinbarung mit den weiteren Trägerin-

nen und Trägern zugewiesen sind.

Zusatz-

ausbildung

Stellen-

besetzung

a. Pfarrämter

in Institutionen

b. Pfarrämter

mit gemischter

Trägerschaft

3. Abschnitt: Pfarrerinnen und Pfarrer

1 Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen und in Pfarräm-

tern mit gemischter Trägerschaft haben sich über eine entsprechende

Zusatzausbildung auszuweisen.

2 Der Kirchenrat legt Art und Umfang der Zusatzausbildung gemäss

Abs. 1 fest.

1 Die Besetzung von Pfarrstellen in einem Pfarramt in Insti-

tutionen obliegt dem Kirchenrat oder der von ihm bezeichneten Stelle.

2 Die Leitende Pfarrerin oder der Leitende Pfarrer des betreffen-

den Seelsorgebereichs und eine Vertretung der betreffenden Institu-

tion wirken bei der Stellenbesetzung mit.

3 Gemäss den örtlichen Verhältnissen können überdies miteinbezo-

gen werden

a. der Beirat gemäss § 19,

b. die Dekanin, der Dekan, die Vizedekanin oder der Vizedekan im

Einzugsgebiet der betreffenden Institution.

Unter Vorbehalt der Vereinbarungen mit den weiteren Trä-

gerinnen und Trägern erfolgt die Besetzung von Pfarrstellen in einem

Pfarramt mit gemischter Trägerschaft durch den Kirchenrat oder die

von diesem bezeichnete Stelle.

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Verordnung über die Seelsorge in Institutionen (SIVO)

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1 Die Leiterin oder der Leiter der Abteilung führt mit den Fach- und

Leitenden Pfarrerinnen und Pfarrern das Fach- und Evaluations- Evaluations-

gespräch sowie die Standortbestimmung durch. Sie oder er kann im gespräch,

betreffenden Seelsorgebereich die Verantwortlichen der Institutionen bestimmung

oder der weiteren Trägerinnen und Träger der Pfarrämter einbeziehen.

2 Die Leitenden Pfarrerinnen und Pfarrer sind zuständig für das

Fach- und Evaluationsgespräch sowie die Standortbestimmung mit

den Pfarrerinnen und Pfarrern in ihrem Seelsorgebereich. Sie können

für die Standortbestimmung die Verantwortlichen der betreffenden

Institution einbeziehen.

3 Ist ein Pfarramt in einer Institution oder ein Pfarramt mit gemisch-

ter Trägerschaft keinem Seelsorgebereich zugewiesen, so führt die Lei-

terin oder der Leiter der Abteilung das Fach- und Evaluationsgespräch

sowie die Standortbestimmung mit den Pfarrerinnen und Pfarrern die-

ses Pfarramts durch.

Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen leisten zur Gewähr- Bereitschafts-

leistung der seelsorglichen Dienste Bereitschaftsdienst. Der Kirchen- dienst

rat regelt die Einzelheiten.

Soweit diese Verordnung keine Regelung enthält, gelten für Ergänzende

Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen und in Pfarrämtern mit ge- Bestimmungen

mischter Trägerschaft die Bestimmungen der Kirchenordnung, der

Personalverordnung4, der Vollzugsverordnung zur Personalverordnung5

und der Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche.

4. Abschnitt: Organisation

der Verordnung über die reformierte Spitalseelsorge. Sie kons-

tituieren sich innert eines Jahres ab dem Inkrafttreten dieser Verord-

nung.

1 Die Pfarrämter in Institutionen und die Pfarrämter mit Kirchenrat

gemischter Trägerschaft unterstehen dem Kirchenrat.

2 Soweit der Kirchenrat nicht eine andere Stelle als zuständig be-

zeichnet, obliegen ihm namentlich

a. Aufsicht über die Pfarrämter sowie über die Pfarrerinnen, Pfarrer

und Angestellten in den Pfarrämtern hinsichtlich der Amtsführung

und der Erfüllung ihrer Aufgaben,

b Gliederung der Pfarrämter in Institutionen und der Pfarrämter mit

gemischter Trägerschaft in Seelsorgebereiche,

c. Ernennung der Leitenden Pfarrerinnen und Pfarrer,

d. Abordnung von Stellvertretungen bei Verhinderung der Pfarrerin-

nen und Pfarrer,

e. Regelung der Aufgaben und Zuständigkeiten der Abteilung sowie

der Leitenden Pfarrinnen und Pfarrer,

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181.50 Verordnung über die Seelsorge in Institutionen (SIVO)

f. Sicherstellung des Bereitschaftsdienstes gemäss § 14,

g. Koordination der Seelsorge, in Bezug auf Pfarrämter in Spitälern

und Pflegezentren sowie Pfarrämter mit gemischter Trägerschaft

mit den Pfarrämtern in den Kirchgemeinden im Einzugsgebiet der

betreffenden Institution oder des betreffenden Pfarramts,

h. Sicherstellen der Zusammenarbeit der Pfarrämter in Institutionen

mit den betreffenden Institutionen und ihren Mitarbeitenden,

i. Förderung der interkonfessionellen und interreligiösen Zusammen-

arbeit.

3 Für Pfarrämter mit gemischter Trägerschaft bleiben die Verein-

barungen mit den weiteren Trägerinnen und Trägern vorbehalten.

Die Abteilung erfüllt die ihr durch diese Verordnung zuge-

wiesenen und die durch den Kirchenrat gemäss § 16 Abs. 2 lit. e über-

tragenen Aufgaben.

1 Jedem Seelsorgebereich steht eine Leitende Pfarrerin oder

ein Leitender Pfarrer vor.

2 Die Leitenden Pfarrerinnen und Pfarrer leiten ihren Seelsorge-

bereich. Sie erfüllen die ihnen durch diese Verordnung zugewiesenen

und die durch den Kirchenrat gemäss § 16 Abs. 2 lit. e übertragenen

Aufgaben.

1 Für Pfarrämter in Spitälern und Pflegezentren können Bei-

räte gebildet werden.

2 Der Beirat setzt sich in der Regel zusammen aus

a. einer Pfarrerin oder einem Pfarrer des betreffenden Pfarramts,

b. einer Vertretung des Spitals oder des Pflegezentrums,

c. weiteren geeigneten Personen.

3 Der Beirat begleitet das Pfarramt und unterstützt es in der Auf-

tragserfüllung. Er dient dem gegenseitigen fachlichen Austausch.

5. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

1 Der Kirchenrat trifft die zum Vollzug dieser Verordnung

erforderlichen Anordnungen.

2 Die Übertragung der Seelsorge in Pflegeeinrichtungen, soweit in

diesen kein vom Kirchenrat errichtetes Pfarramt mehr besteht, an die

gemäss § 5 Abs. 1 lit. b zuständigen Kirchgemeinden und Pfarrämter

erfolgt spätestens auf Ende der Amtsdauer 2016–2020 der Pfarrerin-

nen und Pfarrer.

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Verordnung über die Seelsorge in Institutionen (SIVO) 181.50

3 Die Beiräte gemäss § 19 treten an die Stelle der Beiräte gemäss

dieser Verordnung.

1 OS 71, 285; Begründung siehe ABI 2016-04-22.

2 Inkrafttreten: 1. September 2016 (ABI 2016-06-10).

3 LS 181.10.

4 LS 181.40.

5 LS 181.401.

6 LS 181.402.

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