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Art. 9 : Verordnung über die Führung des Pfarrarchivs und der kirchlichen Register

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Art. 9

1 In Kirchgemeinden mit mehr als einem Pfarrer obliegt die Registerführung

Verantwortung für die kirchlichen Register demjenigen Pfarrer, der

das Pfarrarchiv betreut.

2 Jeder Pfarrer, der in einer Kirchgemeinde eine kirchliche Hand-

lung vollzieht, hat dem am Eintragungsort für die Registerführung

Verantwortlichen die nötigen Meldungen zu erstatten.

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