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Art. 8 : Verordnung über die Führung des Pfarrarchivs und der kirchlichen Register

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Art. 8

1 In jeder Kirchgemeinde ist das Pfarramt für die Führung Kirchliche

folgender offizieller Register verantwortlich: Taufregister, Konfirman- Register

denregister, Konvertitenregister, Trauregister und Abdankungsregister.

2 In kleinen Kirchgemeinden können Konfirmanden- und Konver-

titenregister kombiniert werden.

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