Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
181.44 CH-ZH

Art. 7 : Verordnung über die Führung des Pfarrarchivs und der kirchlichen Register

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Art. 7

Bei Aufteilung einer Kirchgemeinde verbleibt das bestehende

Pfarrarchiv der Stammgemeinde, während die der neuen Kirchgemeinde

zugeteilten Pfarrer ihre Amtsakten behalten. Die Pfarrer der neuen

Kirchgemeinde haben das Recht, jederzeit ins alte Pfarrarchiv Ein-

blick zu nehmen. In Zweifelsfällen sind im Teilungsbeschluss nähere

Bestimmungen vorzusehen. Das neue Pfarrarchiv wird mit dem Datum

eröffnet, an dem der Teilungsbeschluss in Kraft tritt.

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Führung des Pfarrarchivs und der kirchlichen Register – V 181.44

C. Kirchliche Register

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