181.44
CH-ZH
Art. 7 : Verordnung über die Führung des Pfarrarchivs und der kirchlichen Register
Art. 7
Bei Aufteilung einer Kirchgemeinde verbleibt das bestehende
Pfarrarchiv der Stammgemeinde, während die der neuen Kirchgemeinde
zugeteilten Pfarrer ihre Amtsakten behalten. Die Pfarrer der neuen
Kirchgemeinde haben das Recht, jederzeit ins alte Pfarrarchiv Ein-
blick zu nehmen. In Zweifelsfällen sind im Teilungsbeschluss nähere
Bestimmungen vorzusehen. Das neue Pfarrarchiv wird mit dem Datum
eröffnet, an dem der Teilungsbeschluss in Kraft tritt.
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Führung des Pfarrarchivs und der kirchlichen Register – V 181.44
C. Kirchliche Register